AS 2016 2819
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien
vom 5. Juli 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091, verordnet:
1. Abschnitt: Förderziel
Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel, die Verbandstätigkeit von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen zu unterstützen, die der kulturellen Tätigkeit ihrer Mitglieder einen Rahmen bieten und damit den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern.
2. Abschnitt: Förderbereich
Art. 2 1 Es werden Beiträge an die Kosten von Organisationen kulturell tätiger Laien für ihre laufende Geschäftstätigkeit ausgerichtet, namentlich für die Führung des Ver- bands, das strategische Management, das Sekretariat, die Öffentlichkeitsarbeit, die Kommunikation, das Freiwilligenmanagement und Serviceleistungen für Mitglieder. 2 Es werden nur Organisationen unterstützt, deren Mitglieder selber kulturelle Tätig- keiten wie Singen, Musizieren oder Theaterspielen ausüben.
3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
SR 442.125 1 SR 442.1
2016-0561 2819
Förderungskonzept für die Unterstützung AS 2016 von Organisationen kulturell tätiger Laien. V des EDI
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 3
1 Die Organisationen müssen:
a. in mindestens zwei Sprachregionen tätig sein; b. seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sein; c. über eine Finanzsituation verfügen, die eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt; d. mindestens 2500 Aktive vertreten.
2 Sie müssen folgende Dienstleistungen erbringen:
a. Bereitstellung und laufende Weiterentwicklung eines Aus- und Weiterbil- dungsangebots; b. Beratung der Mitglieder namentlich zu rechtlichen und organisatorischen Fragen; c. Information der Öffentlichkeit und interessierter Kreise, namentlich durch das Bekanntmachen der Organisation und der jeweiligen kulturellen Praxis; d. Repräsentation und Interessenwahrung auf nationaler und internationaler Ebene. 3 Sie müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.
4. Abschnitt: Bemessung der Beiträge
Art. 4 1 Massgeblich für die Bemessung der Beiträge ist die Zahl der vertretenen Aktiven.
2 Die Beiträge betragen höchstens 25 Prozent der Kosten für die laufende Geschäfts- tätigkeit der Organisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 5 Verfahren
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen für die Förderperiode 2017–2020 sind
dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen. Für die Förderperiode 2017–2020 sind die Gesuche bis zum 31. Oktober 2016 einzureichen.
Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen AS 2016 kulturell tätiger Laien. V des EDI
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle
notwendigen Angaben in Bezug auf die Beitragsbemessung zu enthalten.
4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung
ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Betriebsbeiträge und die zu erbringen- den Leistungen festgelegt.
Art. 6 Auflagen Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der Organisation zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit der Organisation oder der Zahl der vertretenen Aktiven unverzüglich mitzutei- len.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Übergangsbestimmung Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20152 über das Förderungskonzept
2016 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
5. Juli 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
2 AS 2015 5609
Förderungskonzept für die Unterstützung AS 2016 von Organisationen kulturell tätiger Laien. V des EDI