Lexipedia

AS 2016 3541

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)

vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20142, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, in den Infor- mationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch: a. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. nationale Sport- und Jugendverbände sowie deren Mitglied- und Unterorga- nisationen, soweit sie nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 3 (SpoFöG) direkt oder indirekt unterstützt werden; c. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sportförderung des Bundes erfüllen.

2 Es regelt zudem die Bearbeitung von Daten im Informationssystem der nationalen

Agentur zur Bekämpfung von Doping.

SR 415.1

2013-0104 3541

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

2. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen für die Informationssysteme des BASPO

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung 1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Vollzug des SpoFöG4 dienen: a. Daten bearbeiten und durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht; b. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden; c. Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugten Zugriff und unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist.

2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur

unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer

Form bearbeitet werden. 4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten erhebt, ausdrücklich darauf hinweisen. 5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Ein- willigung veröffentlicht werden.

Art. 3 Verantwortlichkeit Das BASPO ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

Art. 4 Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den Informationssystemen nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme Der Bundesrat kann die Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder auf- heben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

4 SR 415.0 5 SR 831.10

3542

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

Art. 6 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Daten der Informationssysteme werden so lange aufbewahrt, wie es der Bear-

beitungszweck erfordert.

2 Die Daten im Informationssystem für medizinische Daten werden während höchs-

tens zehn Jahren aufbewahrt. Der Bundesrat bestimmt die Höchstdauer der Aufbe- wahrung der Daten in den übrigen Informationssystemen.

3 Nicht mehr benötigte Daten werden aus dem Informationssystem gelöscht. In

einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle Daten abgelaufen ist.

4 Die nach Absatz 3 gelöschten Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen

dem Bundesarchiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 7 Statistik und Forschung Das BASPO kann für Zwecke der Statistik oder der Forschung die notwendigen Daten bekannt geben. Diese sind zu anonymisieren.

3. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport

Art. 8 Zweck Das nationale Informationssystem für Sport dient den Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem SpoFöG6, namentlich in folgenden Bereichen: a. allgemeine Sport- und Bewegungsförderung; b. «Jugend und Sport»; c. Sport in der Schule; d. Trainerbildung; e. Sport in der Armee; f. Fairness und Sicherheit im Sport.

Art. 9 Daten Das nationale Informationssystem für Sport enthält alle Personendaten und Informa- tionen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlich- keitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen nach Artikel 8 not- wendig sind, insbesondere: a. Personalien; b. AHV-Versichertennummer;

6 SR 415.0

3543

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

c. Hinweise über Aktivitäten, Funktionen und die Zugehörigkeit zu Leistungs- gruppen; d. Qualifikationen und Anerkennungen als Sportleiterin oder Sportleiter sowie deren Sistierung, Entzug oder Wegfall; e. Daten nach Artikel 10 SpoFöG7, soweit sie zur Begründung eines Ent- scheids betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader oder als Kader im Programm «Erwachsenensport Schweiz» erforderlich sind; f. Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Bestimmungen des fairen und siche- ren Sports; g. freiwillig gemachte Angaben.

Art. 10 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten bei: a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den Lehrkräften; c. den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Ge- meinden sowie des Fürstentums Liechtenstein; d. dem Strafregister sowie den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichts- behörden für Daten nach Artikel 9 Buchstabe e; e. den nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen und weiteren Organisationen, soweit sie nach dem SpoFöG8 direkt oder indirekt unterstützt werden oder am Vollzug von Pro- grammen und Projekten zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewe- gungsaktivitäten mitwirken; f. der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nach Artikel 19 SpoFöG; g. der Gruppe Verteidigung für den Bereich Sport in der Armee.

Art. 11 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO kann die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

a. den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Ge- meinden sowie des Fürstentums Liechtenstein: Daten nach Artikel 9 Buch- staben a–d und g; b. den nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen und weiteren Organisationen, soweit sie nach dem

7 SR 415.0 8 SR 415.0

3544

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

SpoFöG9 direkt oder indirekt unterstützt werden, am Vollzug von «Jugend und Sport» oder an Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungs- förderung mitwirken: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g; c. Schulen, Hochschulen oder Universitäten, soweit sie am Vollzug von «Ju- gend und Sport» mitwirken: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g; d. der Gruppe Verteidigung für den Bereich Sport in der Armee: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g; e. der Zentralen Ausgleichstelle zur Verhinderung von Missbräuchen der Er- werbsersatzordnung: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d. 2 Die Zentrale Ausgleichstelle kann die nach Absatz 1 Buchstabe e erhaltenen Daten an die zuständigen AHV-Ausgleichskassen weitergeben.

3 Das BASPO kann Stellen und Personen nach Absatz 1 sowie im Einzelfall weite-

ren Dritten auf Gesuch Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekannt gegeben, soweit die Stellen, Perso- nen oder Dritten Aufgaben wahrnehmen, die den Zielen des SpoFöG entsprechen. Die Daten dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet und nicht weiter- geben werden.

Art. 12 Kostenbeteiligung Der Bundesrat kann vorsehen, dass sich diejenigen Behörden und Organisationen, denen Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, an den Ent- wicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten des Systems beteiligen müssen.

4. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten

Art. 13 Zweck Das Informationssystem für medizinische Daten dient der Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts und der medizinischen Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern sowie Patientinnen und Patienten des ärztlichen Dienstes des BASPO.

Art. 14 Daten Das Informationssystem für medizinische Daten enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Per- sönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind, insbesondere: a. Personalien; b. Daten über den Gesundheitszustand; c. Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen;

9 SR 415.0

3545

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

d. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen; e. Daten, die freiwillig gemeldet werden.

Art. 15 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten bei: a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den behandelnden oder begutachtenden Personen; c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO gibt Daten bekannt:

a. den behandelnden Medizinalpersonen; b. weiterbehandelnden Medizinalpersonen mit Einverständnis der betroffenen Person. 2 Es gibt den Versicherungen und Krankenkassen mit Einverständnis der betroffenen Person die für die Abrechnung notwendigen Daten weiter.

5. Abschnitt: Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten

Art. 17 Zweck Das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten unterstützt die Durchfüh- rung von sportwissenschaftlichen, insbesondere leistungsdiagnostischen und sport- psychologischen Tests und Untersuchungen sowie die Erbringung entsprechender Dienstleistungen.

Art. 18 Daten Das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 17 notwendig sind, insbesondere: a. Personalien; b. Daten der Leistungsdiagnostik; c. psychologische Daten, einschliesslich Daten zur Persönlichkeit, Motivation, Befindlichkeit und Bewältigung von Herausforderungen; d. Daten über den Gesundheitszustand; e. Daten, die freiwillig gemeldet werden.

3546

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

Art. 19 Datenbeschaffung Das BASPO erhebt die Daten selber oder beschafft sie bei: a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den begutachtenden Personen; c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.

Art. 20 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO gibt Daten bekannt:

a. den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern: die sie betreffenden Daten; b. den Personen, Behörden und Organisationen, die die Tests und Untersu- chungen in Auftrag gegeben haben; c. den behandelnden Medizinalpersonen mit Einverständnis der betroffenen Person.

2 Es kann den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern auf Gesuch folgenden Daten

durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: a. die sie betreffenden Daten; b. die Daten weiterer Personen, sofern diese Personen ihr Einverständnis dazu geben.

6. Abschnitt:

Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen

Art. 21 Zweck Das Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) dient dem BASPO als Informations- und Dokumentationssystem: a. zur Organisation und Abwicklung des Betriebs an der EHSM; b. zur Verwaltung der Ausbildungsabschlüsse.

Art. 22 Daten Das Informationssystem der EHSM enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 notwendig sind, insbesondere: a. Daten zu Dozentinnen und Dozenten und Lehrbeauftragten:

1. Personalien,

2. AHV-Versichertennummer,

3. Ausbildungsabschlüsse und Titel,

4. Sprachkompetenzen,

3547

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

5. Funktionen,

6. Einsatzpläne;

b. Daten zu Studentinnen und Studenten:

1. Personalien,

2. AHV-Versichertennummer,

3. Fotografien,

4. Ausbildungsabschlüsse und Titel,

5. Sprachkompetenzen,

6. absolvierte Aus- und Weiterbildungsgänge sowie Stundenpläne,

7. Immatrikulations- und Exmatrikulationsdaten,

8. Disziplinarentscheide,

9. Beurteilungen von Kompetenznachweisen,

10. Abschlussqualifikationen.

Art. 23 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten bei: a. der betroffenen Person; b. den Mitgliedern des Lehrkörpers.

Art. 24 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen

1 Das Informationssystem der EHSM kann zum Zweck des Einsatzes von Dozentin-

nen und Dozenten und zur Abrechnung von deren Entschädigungen mit dem Perso- nalinformationssystem der Bundesverwaltung und mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.

2 Es kann zum Zweck der Rechnungsstellung an Studentinnen und Studenten mit

dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.

7. Abschnitt: Informationssystem zur Kursevaluation

Art. 25 Zweck Das Informationssystem zur Kursevaluation dient dem BASPO zur Evaluation von Kursen und Lehrveranstaltungen, die: a. vom BASPO oder von vom BASPO beauftragten Dritten durchgeführt wer- den; b. von Dritten durchgeführt werden und mit Beiträgen des Bundes unterstützt werden.

3548

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

Art. 26 Daten Das Informationssystem zur Kursevaluation enthält alle Personendaten und Informa- tionen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlich- keitsprofile, die für die Evaluation der Kurse und Lehrveranstaltungen notwendig sind, insbesondere: a. Daten der einzelnen Kurse und Lehrveranstaltungen; b. Personalien der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Kursleiterinnen und Kursleiter sowie der Dozentinnen und Dozenten; c. Angaben und Bewertungen:

1. zum Kurs oder zur Lehrveranstaltung insgesamt,

2. zu den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie den Dozentinnen und

Dozenten; d. freiwillig gemachte Angaben von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozentinnen und Dozenten zu absolvierten Ausbildungen und bisherigen Aktivitäten.

Art. 27 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten bei: a. den Teilnehmerinnen und Teilnehmern; b. den Kursleiterinnen und Kursleitern; c. den Dozentinnen und Dozenten; d. den Expertinnen und Experten, die mit der Kursevaluation beauftragt sind; e. den Kursorganisatorinnen und Kursorganisatoren.

Art. 28 Datenbekanntgabe Das BASPO kann die Daten den mit der Organisation und der Durchführung des Kurses oder Lehrgangs befassten Personen oder Organisationen bekannt geben.

Art. 29 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen Das System kann zum Zweck der Übernahme von Kurs- und Lehrveranstaltungs- daten sowie von Personalien mit dem nationalen Informationssystem für Sport und mit dem Informationssystem der EHSM verbunden werden.

3549

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

8. Abschnitt:

Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Art. 30 Zweck Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping dient zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SpoFöG10 im Bereich der Dopingbekämp- fung, namentlich der: a. Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information; b. Kontrolle und Ermittlung; c. Sanktionierung; d. Administration von Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 4 SpoFöG; e. nationalen und internationalen Koordination.

Art. 31 Verantwortlichkeit und Datenbearbeitung

1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping ist für die Sicherheit des

Systems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

2 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer

Form bearbeitet werden.

3 Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen

dürfen Daten im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verän- dert werden. 4 Daten, die für Zwecke der Statistik oder der Forschung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

Art. 32 Daten Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping ent- hält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswer- ter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die für die Dopingbekämpfung not- wendig sind, insbesondere: a. Personalien der Sportlerin oder des Sportlers und Angaben zur Zugehörig- keit zu Sportverbänden; b. Angaben zum Aufenthaltsort der Sportlerin oder des Sportlers, sofern sie oder er in einem Kontrollpool der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nach Artikel 19 Absatz 2 SpoFöG11 eingeteilt ist;

10 SR 415.0 11 SR 415.0

3550

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen der Sportlerin oder des Sportlers sowie von Personen, die die Sportlerin oder den Sportler betreuen, trainieren oder behandeln; d. medizinische Daten; e. Ermittlungsdaten und Analysedaten von Dopingproben; f. Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen; g. Sanktionen bei Dopingverstössen; h. Daten über Strafverfahren wegen Verstössen gegen das SpoFöG; i. Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 4 SpoFöG; j. freiwillig gemachte Angaben.

Art. 33 Datenbeschaffung

1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping beschafft die Daten bei:

a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den behandelnden oder begutachtenden Personen; c. nationalen und internationalen Sportorganisationen; d. nationale und internationalen Dopingbekämpfungsstellen; e. Analyselabors; f. den Zollbehörden; g. dem Schweizerischen Heilmittelinstitut; h. den zuständigen Polizei-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden; i. sonstigen Auskunftspersonen.

2 Die Stellen und Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d und f–i, bei denen Daten

beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet. 3 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten beschafft, ausdrücklich darauf hinweisen.

Art. 34 Datenbekanntgabe

1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping gibt Daten bekannt:

a. der betroffenen Person: die sie betreffenden Daten; b. den behandelnden oder begutachtenden Personen; c. nationalen und internationalen Sportorganisationen zur Durchführung und Auswertung von Kontrollen und zur Sanktionierung dopender Personen; d. ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen im Rahmen von Artikel 25 SpoFöG12;

12 SR 415.0

3551

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

e. den zuständigen Polizei-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Zu- sammenhang mit Tatbeständen nach Artikel 22 SpoFöG. 2 Sie kann Daten, namentlich Daten für biologische Profile, für die Strafverfolgung nach Artikel 22 SpoFöG und für die privatrechtliche Sanktionierung von Doping- verstössen, zurückbehalten oder verzögert bekannt geben, sofern sie dies für die Dopingbekämpfung als notwendig erachtet. 3 Sie veröffentlicht im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der Dauer des Ausschlusses.

Art. 35 Aufbewahrungsdauer

1 Die Daten des Systems dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbei-

tungszweck erfordert, längstens aber: a. für Daten von Personen, die über eine Lizenz eines Sportverbands zur Teil- nahme an Sportwettkämpfen verfügen: während zehn Jahren nach dem unwiderruflichen Verlust der Wettkampflizenz, längstens aber bis die be- troffene Person das 70. Altersjahr vollendet hat; b. für Daten aus Strafverfahren wegen Verstösse gegen das SpoFöG13, die aus dem Strafregister entfernt worden sind: bis die betroffene Person die Ver- nichtung der Daten verlangt; c. für alle übrigen Daten: während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung.

2 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bun-

desarchiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über: a. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; b. die bearbeiteten Daten; c. die Einzelheiten der Beschaffung und der Bearbeitungsrechte, namentlich im Abrufverfahren der Daten; d. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder- lichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

13 SR 415.0

3552

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

Art. 37 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 17. Juni 201114 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport wird aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2015 Ständerat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge-

laufen.15

2 Es wird auf den 1. November 2016 in Kraft gesetzt.

12. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

14 AS 2012 4639

15 BBl 2015 4917

3553

Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. BG AS 2016

3554