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AS 2016 4615

Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen

Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V)

Änderung vom 23. November 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über elektronische Daten und Informationen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2–4

2 Als elektronische Signaturen im Sinn dieser Verordnung gelten Signaturen nach

Artikel 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 18. März 20162 über die elektro- nische Signatur, sofern sie keine Einschränkungen enthalten, die die Verwendung zu Zwecken dieser Verordnung ausschliessen.

3 und 4 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und d 1 Werden elektronische Daten signiert übermittelt und aufbewahrt, so sind die An- forderungen an ihre Beweiskraft erfüllt, sofern: b. das Zertifikat zum Zeitpunkt der Signaturerstellung gültig war; d. der zur Überprüfung der elektronischen Signatur notwendige öffentliche Schlüssel mit den abgesicherten Daten aufbewahrt wird, ausser wenn das Zertifikat veröffentlicht wurde;

Art. 14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016 Zertifikate, die nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültig- keit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer. Überschreitet diese drei Jahre, so ist das Zertifikat auf das Ende dieser drei Jahre für ungültig zu erklären.

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