AS 2016 479
Reglement des UVEK über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen
Reglement des UVEK über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen
vom 27. Januar 2016
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 (SEFV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Dieses Reglement legt ergänzend zum Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 2 (KEG) und zur SEFV die Organisation und die Arbeitsweise der Fonds, die Grund- sätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest.
2. Abschnitt: Organisation
Art. 2 Organe
1 Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds verfügen über eine gemeinsame
Organisation.
2 Die Organe nach Artikel 20 Absatz 1 SEFV erfüllen ihre Aufgaben in gleicher
personeller Zusammensetzung für beide Fonds.
Art. 3 Anforderungen an die Mitglieder der Kommission
1 Die Mitglieder der Kommission müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts-
tätigkeit bieten. Sie verfügen über das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Fachwissen.
SR 732.179
2015-2826 479
Organisation, Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie Anlagerahmen AS 2016
2 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 19983 (RVOV) sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden. 3 Die Mitglieder, welche die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage vertre- ten, sollen Mitglieder der Geschäftsleitung des Eigentümers oder Personen mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung sein, die einen umfassenden Überblick über die Geschäfte des jeweiligen Eigentümers haben.
4 Die Mitglieder legen zu Beginn ihrer Amtsperiode und bei Änderungen ihre Inte-
ressenbindungen offen. Diese werden jährlich überprüft und in elektronischer Form veröffentlicht.
Art. 4 Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung der Kommission
1 Die unabhängigen Mitglieder schlagen zuhanden der Kommission eine Person aus
ihrer Mitte als Präsidentin oder Präsidenten vor. Das Bundesamt für Energie (BFE) schlägt in Absprache mit dem Präsidium zuhanden der Kommission die weiteren unabhängigen Mitglieder vor.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Eigentümer schlagen zuhanden der Kommis-
sion eine Person aus ihrer Mitte als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten vor. Die Eigentümer schlagen zuhanden der Kommission ihre weiteren Vertreterinnen und Vertreter vor.
3 Die Kommission schlägt dem UVEK zuhanden des Bundesrates die Kandidatinnen
und Kandidaten für das Präsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement schlägt dem Bundesrat eine Mitarbeite- rin oder einen Mitarbeiter der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) als Mit- glied vor.
Art. 5 Aufgaben der Kommission Die Kommission hat neben den in Artikel 23 SEFV genannten Aufgaben insbeson- dere folgende Aufgaben: a. Sie legt das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des Anlage- und Kosten- ausschusses fest. b. Sie schlägt dem UVEK Folgendes vor:
1. das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsit-
zenden des Anlage- und Kostenausschusses sowie für deren Mitglieder;
2. den Beschäftigungsgrad der Mitglieder der Kommission und der Aus-
schüsse;
3 die Höhe der Entschädigung für die unabhängigen Mitglieder der
Kommission und der Ausschüsse, soweit sie dies als erforderlich erach- tet.
3 SR 172.010.1
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c. Sie legt die Entschädigung der beigezogenen Fachleute fest. d. Sie erlässt die erforderlichen Richtlinien, insbesondere:
1. die Richtlinie über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte der Fonds
an der Generalversammlung von Aktiengesellschaften;
2. die Richtlinie über die Spesenentschädigung.
e. Sie genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses. f. Sie überprüft die Einhaltung der Anlagerichtlinien, der Anlagegrundsätze sowie der Anlagebeschränkungen. g. Sie genehmigt die Tätigkeitsberichte von Anlage- und Kostenausschuss. h. Sie erstattet dem BFE jährlich Bericht über das Risikomanagement. i. Sie schlägt dem UVEK zuhanden des Bundesrates eine erfahrene, bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde registrierte Revisionsgesell- schaft zur Wahl vor. j. Sie bestimmt die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle und legt das Überwachungs- und Berichterstattungskonzept für das Investmentcon- trolling fest. k. Sie genehmigt das Jahresbudget für die Verwaltungskosten der Fonds. l. Sie legt die Zahlungstermine der jährlich zu leistenden Beitragsraten fest. m. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Arti- kel 13a Absätze 1 und 2 SEFV. n. Sie schliesst die Verträge für die beiden Fonds ab; vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen gemäss Artikel 19 Absatz 1. o. Sie legt die Grundsätze für die Information der Öffentlichkeit fest.
Art. 6 Kommissionsausschuss
1 Der Kommissionsausschuss setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Kommission; c. den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenausschusses; und d. einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern bezeichnet wird.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet den Ausschuss.
3 Für die Behandlung von Sachfragen können weitere Kommissionsmitglieder zu
den Sitzungen des Ausschusses beigezogen werden.
4 Der Kommissionsausschuss tagt mindestens vierteljährlich.
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5 Der Kommissionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglie-
der anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleich- heit den Stichentscheid.
Art. 7 Aufgaben des Kommissionsausschusses Der Kommissionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Er führt die laufenden Geschäfte im Auftrag der Kommission. b. Er bereitet ihre Beschlüsse vor, insbesondere:
1. die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Kommission, des Anlage-
und des Kostenausschusses;
2. den Vorschlag für die Festsetzung des Beschäftigungsgrads der Mit-
glieder der Kommission und der Ausschüsse zuhanden des UVEK;
3. den Vorschlag für die Entschädigungen der unabhängigen Mitglieder
der Kommission und der Ausschüsse zuhanden des UVEK. c. Er erstattet dem BFE quartalsweise Bericht, insbesondere über die laufenden Geschäfte sowie über Entwicklung und Stand der Vermögen. d. Er ist für die interne und externe Kommunikation verantwortlich. e. Er orientiert die Kommission über seine Tätigkeit.
Art. 8 Anlageausschuss
1 Der Anlageausschuss umfasst 8–12 Mitglieder. Ein Mitglied wird von der EFV
gestellt. 2 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV4 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
3 Den Vorsitz des Anlageausschusses führt ein unabhängiges Kommissionsmitglied.
4 Die Mitglieder des Anlageausschusses verfügen über die für die Erfüllung der
Aufgaben des Anlageausschusses erforderlichen Fachkompetenzen. Sie entsprechen dem vom UVEK erstellten Anforderungsprofil.
5 Die Entschädigung der Mitglieder des Anlageausschusses richtet sich sinngemäss
nach Artikel 21c Absätze 1 und 3 SEFV.
6 Der Anlageausschuss tagt mindestens viermal jährlich.
7 Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt Artikel 25 SEFV sinnge-
mäss.
4 SR 172.010.1
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Art. 9 Aufgaben des Anlageausschusses Der Anlageausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Er steuert, koordiniert und überwacht die Vermögensbewirtschaftung. b. Er erarbeitet zuhanden der Kommission die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Anlagestrategie umfasst die Verteilung der Fondsmittel auf die verschiedenen Anlagekategorien. Die Anlagestrategie wird für jeden Beitragspflichtigen individuell oder für alle Beitragspflich- tigen einheitlich festgelegt. Sie berücksichtigt die Risikofähigkeit der Be- treiber. c. Er legt den Anlageprozess fest. d. Er überwacht in Abstimmung mit der für das Investmentcontrolling zustän- digen Stelle die Tätigkeit der Vermögensverwalterinnen sowie die Einhal- tung der Anlagerichtlinien, der Anlagegrundsätze und der Anlagebeschrän- kungen. e. Er überwacht und beurteilt periodisch die Anlagerisiken der Fonds. f. Er beaufsichtigt die von ihm beigezogenen Fachleute sowie die der Ge- schäftsstelle in Auftrag gegebenen Arbeiten. g. Er orientiert die Kommission über seine Tätigkeiten sowie über die Umset- zung der Anlagerichtlinien.
Art. 10 Kostenausschuss
1 Der Kostenausschuss umfasst 8–12 Mitglieder.
2 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV5 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
3 Den Vorsitz des Kostenausschusses führt ein unabhängiges Kommissionsmitglied.
4 Die Mitglieder des Kostenausschusses verfügen über die für die Erfüllung der
Aufgaben des Kostenausschusses erforderlichen Fachkompetenzen. Sie entsprechen dem vom UVEK erstellten Anforderungsprofil.
5 Die Entschädigung der Mitglieder des Kostenausschusses richtet sich sinngemäss
nach Artikel 21c Absätze 1 und 3 SEFV.
6 Der Kostenausschuss tagt bei Bedarf.
7 Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt Artikel 25 SEFV sinn-
gemäss.
5 SR 172.010.1
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Art. 11 Aufgaben des Kostenausschusses Der Kostenausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Er erarbeitet zuhanden der Kommission den Antrag an das UVEK über die Vorgaben für die Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie). b. Er überwacht die Erstellung der Kostenstudie und koordiniert im Auftrag der Kommission deren Überprüfung. Dazu erstellt er einen Prüfungsbericht. c. Er bereitet zuhanden der Kommission den Antrag an das UVEK für die Fest- legung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage vor. d. Er berechnet gestützt auf das finanzmathematische Modell zuhanden der Kommission die Höhe der Jahresbeiträge der Eigentümer nach den Arti- e. Er überprüft gestützt auf das finanzmathematische Modell den Rückstel- lungsplan der Eigentümer über die vor der Ausserbetriebnahme anfallenden Entsorgungskosten gemäss Artikel 19 SEFV. f. Er berechnet zuhanden der Kommission allfällige Rückerstattungen. g. Er stellt das Controlling der anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskos- ten sicher und überwacht die Auszahlung von Fondsmitteln an die Eigentü- mer durch die Geschäftsstelle. h. Er orientiert die Kommission über seine Tätigkeit.
Art. 12 Fach- und Arbeitsgruppen Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt ein unabhängiges Ausschuss- oder Kommissionsmitglied.
Art. 13 Geschäftsstelle 1 Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teil. 2 Mit der Führung der Geschäftsstelle kann nur eine Stelle beauftragt werden, die:
a. über mehrjährige Erfahrung in diesem oder einem vergleichbaren Aufga- benbereich verfügt; b. zu den Eigentümern, der Elektrizitätswirtschaft und den mit der Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragten Stellen in keiner Be- ziehung steht, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
3 DieGeschäftsstelle verfügt über die notwendigen personellen und fachlichen
Ressourcen, um die Geschäfte der beiden Fonds effizient abwickeln zu können. Sie
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erfüllt insbesondere die Voraussetzungen gemäss dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19976. 4 Für die Erledigung der Aufgaben in der Geschäftsstelle muss jeweils eine Stell- vertretung sichergestellt werden.
Art. 14 Aufgaben der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erledigt das Tagesgeschäft gemäss den Weisungen des Kommissionsaus- schusses. b. Sie erstellt jährlich das Budget über die Verwaltungskosten zuhanden der Kommission. c. Sie prüft die Berechnungen des Kostenausschusses nach Artikel 11 Buch- stabe d.
Art. 15 Revisionsstelle 1 Ist eine Revisionsstelle sowohl für einen Eigentümer wie auch für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds tätig, so ist sicherzustellen, dass unterschiedliche leitende Revisorinnen oder Revisoren zuständig sind. Die Revisionsstelle bestätigt schrift- lich, dass zwischen den an den Prüfungen beteiligten Personen weder schriftlich noch mündlich ein Datenaustausch über die Revision der Fonds und die Revision des Eigentümers stattfindet.
2 Die Revisionsstellebestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der
Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kosten- studien.
Art. 16 Risikomanagement und Internes Kontrollsystem Die Kommission stellt ein angemessenes Risikomanagement sowie ein internes Kontrollsystem sicher. Für das Risikomanagement findet insbesondere die Weisung vom 24. September 20107 über die Risikopolitik des Bundes sinngemäss Anwen- dung.
Art. 17 Kommunikation Die Kommunikation hat in sachlicher, politisch neutraler und verständlicher Form zu erfolgen. Dabei wird unabhängig und eigenständig kommuniziert und auf die Vorschriften betreffend Ad-hoc-Publizität börsenkotierter Eigentümer Rücksicht genommen.
6 SR 955.0
7 BBl 2010 6549
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Art. 18 Vertraulichkeit, Interessenskonflikte und Ausstand 1 Sämtliche Personen und Institutionen, die in die Vermögensbewirtschaftung invol- viert sind, unterstehen einer Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf alle Informa- tionen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zukommen.
2 Sie dürfen keine persönlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Tätigkeit für die Fonds annehmen oder erzielen. Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Vorteile. Geringfügig sind Naturalgeschenke mit einem Marktwert von höchstens 200 Franken.
3 Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse und der Fachgrup-
pen haben im Falle von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern in den Ausstand zu treten.
4 Mitglieder der Kommission, der Ausschüsse und der Fachgruppen, welche die
Interessen der Eigentümer vertreten, haben im Falle von Interessenkonflikten bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den vertretenen Eigentümern und dem Stilllegungs- beziehungsweise dem Entsorgungsfonds oder bei Interessenkonflikten im Zusam- menhang mit ihrer Person in den Ausstand zu treten.
Art. 19 Finanzkompetenzen
1 Nachstehende Personen und Organe können im Rahmen des genehmigten Budgets
Verpflichtungen bis zu folgendem Betrag eingehen: a. die Geschäftsstelle: bis 20 000 Franken pro Geschäft; b. die oder der Vorsitzende des Anlageausschusses und des Kostenausschusses: bis 50 000 Franken pro Geschäft; c. die Präsidentin oder der Präsident: bis 50 000 Franken pro Geschäft; d. der Kommissionsausschuss: bis 250 000 Franken pro Geschäft; e. die Kommission: über 250 000 Franken.
2 Verpflichtungen für nicht budgetierte Geschäfte können nur von der Kommission
eingegangen werden.
Art. 20 Unterschriftenregelung
1 Einzelunterschriften sind nicht zulässig.
2 Ergänzend zur Regelung von Artikel 24 Absatz 1 SEFV sind für die Fonds zeich-
nungsberechtigt: a. In den Fällen von Artikel 19 Buchstabe a: die Geschäftsstelle mit Doppel- unterschrift; b. In den Fällen von Artikel 19 Buchstabe b: die oder der Vorsitzende des An- lageausschusses oder des Kostenausschusses zusammen mit einem Mitglied der Geschäftsstelle.
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3. Abschnitt: Vermögensverwaltung
Art. 21 Getrennte Vermögensverwaltung Die Vermögen der beiden Fonds werden getrennt verwaltet.
Art. 22 Ziele der Vermögensanlage Das jeweilige Fondskapital ist mit dem Ziel zu bewirtschaften, dass es unter Berück- sichtigung der jährlichen Beiträge bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten der jeweiligen Kernanlage unter Berücksichtigung der Parameter von Anhang 1 der SEFV decken kann.
Art. 23 Anlagerahmen
1 Bei der Anlage der Fondsmittel ist:
a. auf die Sicherheit, insbesondere auf die Schuldnerbonität, zu achten; b. die notwendige Liquidität zu gewährleisten; c. das Risiko bezüglich Anlagekategorien, Regionen, Wirtschaftszweigen so- wie Schuldnerinnen und Schuldnern angemessen zu verteilen (Risiko- verteilung); d. eine angemessene Rendite zu erzielen.
2 Neben den Beschränkungen nach Artikel 16 SEFV müssen folgende Anlagebe-
schränkungen beachtet werden: a. Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig. Nicht als Produkte mit Nachschusspflicht gelten Anlagen wie Private Equity, mit im Voraus fest- gelegten Investitionssummen (commitment) und Abrufrecht innert einer definierten Frist. b. Derivative Finanzinstrumente sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die fol- genden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1. Sie haben keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen.
2. Sämtliche Verpflichtungen aus Derivatgeschäften sind gedeckt.
3. Die Liquidität der derivativen Finanzinstrumente und die Bonität der
Gegenpartei werden beachtet. c. Im Bereich der alternativen Anlagen sind derivative Finanzinstrumente im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit beschränkter Haftung, insbeson- dere bei Fonds oder Limited Partnerships ohne Nachschusspflicht, ohne Ein- schränkungen zulässig. d. Die Wertschriftenleihe (Securities Lending) richtet sich sinngemäss nach Artikel 76 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20068 und
8 SR 951.311
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nach der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 20149. Zu- dem ist die Wertschriftenleihe nur zulässig, falls sie:
1. ausschliesslich auf gesicherter Basis erfolgt und bei Direktanlagen
basierend auf einem schriftlichen Vertrag über die Depotbank abge- wickelt wird;
2. bei Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften die Wahr-
nehmung der Aktionärsrechte nicht beeinträchtigt.
Art. 24 Anlageprozess Die Vermögensbewirtschaftung ist als kontinuierlicher Prozess auszugestalten.
Art. 25 Investmentcontrolling 1 Die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle muss eine externe Dienstleiste- rin sein.
2 Sie darf zu den Vermögensverwalterinnen in keiner Beziehung stehen, die den
Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. Neben ihrer Kontrolltätigkeit darf sie beratend für die Fonds tätig sein. Die beratende Tätigkeit darf jedoch nicht zu Interessenkonflikten führen.
Art. 26 Aufgaben der für das Investmentcontrolling zuständigen Stelle Die für das Investmentcontrolling zuständige Stelle übt im Auftrag der Kommission folgende Aufgaben aus: a. Sie überwacht die Tätigkeit der Vermögensverwalterinnen und, in Abstim- mung mit dem Anlageausschuss, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen, Anlagerichtlinien, Anlagegrundsätze sowie Anlagebeschränkungen. b. Sie prüft neue Verträge mit den Vermögensverwalterinnen sowie die Ände- rung solcher Verträge. c. Sie beurteilt die Anlageleistung der Vermögensverwalterinnen insbesondere anhand von Performance- und Risikokennzahlen. d. Sie stellt ein aussagekräftiges Reporting sicher.
9 SR 951.312
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4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 27 Dieses Reglement tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.
27. Januar 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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