AS 2016 5001
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU
vom 17. Juni 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20152, beschliesst:
Art. 1
1 Das Änderungsprotokoll vom 27. Mai 20153 zu dem Abkommen vom 26. Oktober
20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren und Vereinbarungen über die Aufhebung der Abkommen abzuschliessen, die im Anhang zum Bundesge- setz vom 15. Juni 20125 über die internationale Quellenbesteuerung aufgeführt sind.
Art. 2 Das Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internatio- nale Quellenbesteuerung wird in der Fassung gemäss Anhang6 angenommen.
3 AS 2016 5003 4 SR 0.641.926.81 5 SR 672.4
6 Das BG vom 17. Juni 2016 über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom
17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung ist publiziert in AS 2016 4875
2015-2840 5001
Genehmigung und Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des AS 2016 Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. BB
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes gemäss Anhang.
Ständerat, 17. Juni 2016 Nationalrat, 17. Juni 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2016 unbenützt abge- laufen.7
2 Das in Artikel 2 aufgeführte Bundesgesetz wird in Anwendung von Artikel 3
Absatz 2 auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
26. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr