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AS 2019 4623

AS 2019 4623

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 27. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

1bis Von international tätigen systemrelevanten Banken ausgegebene Schuldinstru- mente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 126a Absatz 1 oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen werden für die Anforderungen dieses Abschnitts wie Instrumente des Ergänzungskapitals be- handelt.

2bis Zusätzlich zu der Begrenzung nach Absatz 1 am Schwellenwert 1 kann eine Bank Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Arti- kel 33 Absatz 1bis bis zu 5 Prozent des harten Kernkapitals halten, ohne diese von eigenen Eigenkapitalbestandteilen abzuziehen. Die FINMA kann entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 38 Abs. 1 1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Beteili- gungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, hat sämtliche Eigenkapitalinstru- mente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals solcher Unterneh- men mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behan- deln. Das entsprechende Abzugsverfahren ohne Schwellenwerte gilt auch für gehal- tene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen von inter- national tätigen systemrelevanten Banken nach Artikel 33 Absatz 1 bis.

1 SR 952.03

2019-2210 4623

Eigenmittelverordnung AS 2019

Gliederungstitel nach Art. 47 1a. Kapitel: Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5

Art. 47a Vereinfachungen Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV2 können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigen- mittel nach den Artikeln 41–46 dispensiert zu werden.

Art. 47b Voraussetzungen

1 Banken der Kategorien 4 und 5 können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen,

wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen: a. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent. b. Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 110 Prozent. c. Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.

2 Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:

a. Kernkapital; und b. Summe aller Bilanzaktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, sowie aller Ausserbilanzpositionen.

3 Die durchschnittliche Liquiditätsquote entspricht dem Quotienten aus:

a. Durchschnitt der letzten zwölf Monatsendbestände an qualitativ hochwerti- gen, liquiden Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) nach Artikel 15 der Liquiditätsverordnung vom 30. November 20123 (LiqV); und b. durchschnittlichem Wert des Nettomittelabflusses zum Monatsende nach Ar- tikel 16 LiqV, der gemäss Stressszenario für die Quote für kurzfristige Li- quidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist, der letzten zwölf Monate.

4 Der Refinanzierungsgrad entspricht dem Quotienten aus:

a. Summe von Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Kassenobligationen, An- leihen mit Restlaufzeit über einem Jahr und Pfandbriefdarlehen mit Rest- laufzeit über einem Jahr, sowie dem Eigenkapital; und b. Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen.

5 Die FINMA kann zu den Absätzen 2–4 technische Ausführungsbestimmungen

erlassen.

2 SR 952.02 3 SR 952.06

Eigenmittelverordnung AS 2019

Art. 47c Ablehnung des Antrags Die FINMA kann den Antrag auf Vereinfachungen ablehnen, wenn: a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 47a und 47b nicht erfüllt sind; b. sie gegen die betreffende Bank aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen hat, ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 (FINMAG) eröffnet wurde oder die Bank Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Artikel 31 FINMAG nicht umgesetzt hat in den Bereichen:

1. Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni

20185,

2. Marktverhaltensregeln nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom

19. Juni 20156,

3. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäscherei-

gesetz vom 10. Oktober 19977,

4. grenzüberschreitendes Geschäft;

c. das Zinsrisikomanagement unzureichend ist oder das Zinsrisiko im Verhält- nis zum Kernkapital, dem Erfolg aus dem Zinsengeschäft oder der Risiko- tragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken unangemessen hoch ist.

Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen

1 Banken, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47b nicht mehr erfüllen, haben

dies der FINMA umgehend mitzuteilen. 2 Stellt die FINMA fest, dass eine Bank nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47c vorliegt, so teilt sie dies der Bank mit.

3 Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA der Bank eine Frist

zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachun- gen nach Artikel 47a nicht mehr beansprucht werden.

Art. 47e Verzicht auf die Vereinfachungen Banken, die von den Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr Gebrauch ma- chen wollen, melden dies der FINMA und der Prüfgesellschaft.

4 SR 956.1 5 SR 950.1 6 SR 958.1 7 SR 955.0

Eigenmittelverordnung AS 2019

Art. 124 Abs. 3 und 4

3 Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach

BankG8 bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach dem Finanzinstitutsge- setz vom 15. Juni 20189 bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von: a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben; b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungs- kreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.

4 Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren

direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortfüh- rung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.

Art. 126a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. k

1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds)

können nur an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie: k. mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden oder Bestandteil eines von ihr genehmigten jährlichen Emissionsrahmens sind und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können, wenn die quantitati- ven Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unter- schritten würden.

Art. 126b Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

1 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

können bei schweizerischen Einheiten von systemrelevanten Banken unterhalb der Konzernobergesellschaft an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem

4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 126a Absatz 1 Buchstaben a–c und f–i erfüllen; b. vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten nachrangig sind;

8 SR 952.0 9 SR 954.1

Eigenmittelverordnung AS 2019

c. vor Verfall nur mit Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden kön- nen, wenn durch die Rückzahlung die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, Bail-in-

Bonds gleichstellen.

3 Die Schuldinstrumente nach Absatz 1 können in der Höhe des Forderungsbetrags

nur angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.

1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an

die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. 2 Die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel sind zeitlich so zu staffeln, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Ein- schränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können. Die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel dürfen zu höchstens 25 Prozent mit Mitteln mit einer Restlaufzeit von zwischen einem und zwei Jahren erfüllt werden.

4 Systemrelevante Banken dürfen weder Kapitalinstrumente mit Wandlung oder

Forderungsreduktion anderer Banken noch Bail-in-Bonds nach schweizerischem Recht oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen, ande- rer schweizerischer oder ausländischer systemrelevanter Banken auf eigenes Risiko halten. Ausgenommen sind: a. Positionen im Zusammenhang mit dem Stellen von Geld- und Briefkursen als Market-Maker sowie kurzfristig gehaltene Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften; und b. das Halten von Bail-in-Bonds im Rahmen der Artikel 37 und 38 im Han- delsbuch der Bank, soweit diese Bail-in-Bonds innerhalb von 30 Geschäfts- tagen nach Erwerb wieder veräussert werden.

Art. 129 Abs. 5

5 Das EFD überprüft regelmässig die in Anhang 9 festgelegten Werte und Zuschläge

im Zusammenhang mit der Systemstabilität und der Wettbewerbsfähigkeit der systemrelevanten Banken und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen.

Art. 132 Abs. 2 2 Die Anforderung an diese zusätzlichen Mittel bemisst sich nach der Gesamtanfor- derung bestehend aus den Sockelanforderungen und den Zuschlägen nach Arti- kel 129. Sie beträgt bei einer:

Eigenmittelverordnung AS 2019

a. international tätigen systemrelevanten Bank:

1. für Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben (Art. 124 Abs. 3

Bst. a): 62 Prozent der Gesamtanforderung auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut,

2. auf den Stufen oberste Einheit einer Finanzgruppe (Art. 124 Abs. 3

Bst. b) sowie bedeutende untergeordnete Finanzgruppen (Art. 124 Abs. 3 Bst. c), sofern nicht die Anforderung von Ziffer 1 zur Anwen- dung kommt: 100 Prozent der Gesamtanforderung abzüglich eines Ra- batts nach Artikel 133,

3. auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buch-

stabe c oder d die Summe aus: – den Nominalbeträgen von zusätzlichen verlustabsorbierenden Mit- teln, die an Tochtergesellschaften weitergegeben werden – 100 Prozent der Gesamtanforderung abzüglich eines Rabatts nach Artikel 133, mit Ausnahme von zu konsolidierenden Beteiligun- gen, einschliesslich des in gleicher Weise erfassten regulatorischen Kapitals und von Risiken aus gruppeninternen Beziehungen und – 30 Prozent der für diese Einheit konsolidiert geltenden Anforde- rungen; b. nicht international tätigen systemrelevanten Bank: 40 Prozent der Gesamtan- forderung.

Art. 133 Abs. 2

2 Für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe b–d darf die Höhe der Anfor-

derung an zusätzliche Mittel unter Berücksichtigung der Rabatte und der Anforde- rungsreduktion aufgrund präferierter Anrechnung von Wandelkapital nach Arti- kel 132 Absatz 4 weder 3,75 Prozent bei der Leverage Ratio noch 10 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten.

Gliederungstitel nach Art. 148j

6. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2019

Art. 148k Berechnungsmethoden für Derivate

1 Bis zum 31. Dezember 2021 können Banken der Kategorien 4 und 5 nach An-

hang 3 BankV10 die Umrechnung von Derivaten in ihre Kreditäquivalente im Rah- men des 3. und 4. Titels auch nach der Marktwertmethode nach Artikel 57 in der Fassung vom 1. Juli 201611 vornehmen.

2 Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die unwe-

sentliche Derivatpositionen haben. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbe- stimmungen.

10 SR 952.02 11 AS 2012 5441

Eigenmittelverordnung AS 2019

Art. 148l Zusätzliche Mittel für international tätige systemrelevante Banken Die Anforderung nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 dritter Strich beträgt: a. im Jahr 2020: 0 Prozent; b. im Jahr 2021: 5 Prozent; c. im Jahr 2022: 10 Prozent; d. im Jahr 2023: 20 Prozent.

Art. 148m Rabatte für international tätige systemrelevante Banken In den Jahren 2020 und 2021 dürfen die Anforderungen nach Artikel 133 Absatz 2 weder 3 Prozent bei der Leverage Ratio noch 8,6 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten.

II Anhang 9 Ziff. 2.1 und 2.2

2.1 Bei einem Gesamtengagement von bis zu

1341 Milliarden Franken

Bucket Gesamtengagement Zuschlag LR Zuschlag RWA-Quote

2.2 Bei einem Gesamtengagement von über

1341 Milliarden Franken

Je weitere 215 Milliarden Franken Gesamtengagement erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.

Eigenmittelverordnung AS 2019

III Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 201212 wird wie folgt geändert:

1bis Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV 13 müssen ausschliesslich das Stressszenario nach Artikel 12 Absatz 1 für die Stresstests berücksichtigen.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

27. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

12 SR 952.06 13 SR 952.02