AS 2020 1101
AS 2020 1101
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen)
Änderung vom 27. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 7e Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen 1 Besteht in einem Kanton aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, so kann der Bundesrat ihn auf begrün- detes Gesuch hin ermächtigen, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.
2 Gesuche nach Absatz 1 können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt
werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Kanton verfügt auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht über ausreichende Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung. b. Die betroffenen Branchen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umzusetzen. c. Die Sozialpartner stimmen den in Absatz 1 vorgesehenen Massahmen nach Anhörung zu. d. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und die Versorgung der Gesundheitseinrichtungen sowie von deren Zuliefererbetrie- ben bleiben gewährleistet. e. Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbranchen ist aufgrund des Ausbleibens von Grenzgängern beeinträchtigt.
1 SR 818.101.24
2020-0868 1101
COVID-19-Verordnung 2 AS 2020
3 Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des
Bundesrates hinaus, so entfällt für diesen die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes.
4 Der Bundesrat kann einzelne für die Versorgung der Wirtschaft mit Gütern rele-
vante Betriebe von der Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit ausnehmen. 5 Betriebe, die dem kantonalen Arbeitsinspektorat gegenüber glaubhaft machen, dass sie die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umsetzen, können ihren Betrieb weiterführen.
5 In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive
Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 betreffend Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Zeitliche oder finanzielle Kompensationen sind aber weiterhin zu gewähren. Die Arbeitgeber sind weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten gewährt werden.
II Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt geändert:
Ziff. XV
XV. COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20204
15001. Sichaufhalten in einer Menschenansammlung von mehr als 5 Perso-
nen im öffentlichen Raum (Art. 7c Abs. 1 und 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2) 100
15002. Nichteinhalten eines Abstandes von mindestens zwei Metern gegen-
über anderen Personen bei Versammlungen von bis zu 5 Personen
2 SR 822.11 3 SR 314.11 4 SR 818.101.24
COVID-19-Verordnung 2 AS 2020
III
1 DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 28. März 2020 um
00.00 Uhr in Kraft.5
2 Artikel 7e Absätze 1–3 tritt rückwirkend auf den 21. März 2020 um 00.00 Uhr in
Kraft.
27. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 Dringliche Veröffentlichung vom 27. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
COVID-19-Verordnung 2 AS 2020