AS 2020 1335
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 1 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
3 Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 EpG 2 aufgeho-
ben werden. Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absätze 3 und 3bis endet er wie folgt: a. für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3bis: am 16. Mai 2020; b. für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3: am 16. Mai 2020, sofern gemäss dem vom Bundesrat beschlossenen Plan zur Lockerung der Mass- nahmen zum Schutz der Bevölkerung ihnen die Wiederaufnahme ihrer Tä- tigkeit bewilligt worden ist.
Art. 11 Abs. 2 und 3