AS 2022 263
Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes)
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Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes)
vom 19. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 3. Juli 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 20202, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20003
Art. 10a Mitteilungspflicht für Biozidprodukte 1 Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen.
2 Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle
diese zu melden sind.
Art. 10b Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Biozidprodukten 1 Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Biozidprodukten durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Ver- wender.
2 Wer beruflich oder gewerblich Biozidprodukte verwendet, muss deren Verwendung
in risikoreichen Bereichen im Informationssystem erfassen; der Bundesrat legt die ri- sikoreichen Bereiche fest.
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Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden. BG AS 2022 263
3 Die folgenden Stellen und Personen können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Informationssystem online abrufen: a. die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem je- weiligen Zuständigkeitsbereich; b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kon- trollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; c. die Verwenderin oder der Verwender, für Daten, die sie oder ihn betreffen; d. Dritte, die von der Verwenderin oder dem Verwender dazu ermächtigt wur- den.
Art. 11 Abs. 1
1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwen-
dung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren oder auf die Umwelt hat.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 25a Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten
1 Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt
sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.
2 Der Bundesrat bestimmt bis 2023:
a. die massgeblichen Risikobereiche; b. die Ziele zur Verminderung der nicht annehmbaren Risiken in diesen Berei- chen; c. die Methode, mit der die Erreichung der Ziele berechnet wird.
2. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914
Art. 9 Abs. 3–6 3 Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss über- prüft werden, wenn: a. in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wie- derholt und verbreitet überschritten wird; oder b. in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden.
4 SR 814.20
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4 Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. 5 Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.
6 Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige
landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine be- grenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen.
1bis Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.
3. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19985
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Titels Art. 6a Nährstoffverluste
1 Die Stickstoff- und die Phosphorverluste der Landwirtschaft werden bis 2030 im
Vergleich zum Mittelwert der Jahre 20142016 angemessen reduziert. 2 Der Bundesrat legt die Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Errei- chung der Reduktionsziele fest. Er orientiert sich dabei auch am Ziel des Ersatzes importierter Kunstdünger durch die Förderung der Nutzung von Nährstoffen basie- rend auf einheimischen Hofdüngern und einheimischer Biomasse und berücksichtigt dabei die ökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Er hört bei seinen Festlegungen die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen an. Er regelt die Berichterstattung. 3 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.
4 Der Bundesrat kann die Organisationen nach den Absätzen 2 und 3 bestimmen.
5 Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Reduktion
der Stickstoff- und der Phosphorverluste, das Monitoring der Ergebnisse oder die Be- ratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.
5 SR 910.1
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Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln 1 Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Um- welt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.
2 Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume so-
wie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 20122015 um 50 Prozent vermindert werden. Sind die Risiken weiterhin nicht annehmbar, so kann der Bundesrat den ab 2027 geltenden Absenkpfad festlegen. 3 Der Bundesrat legt die Indikatoren fest, mit denen die Erreichung der Werte nach Absatz 2 berechnet wird. Diese Indikatoren tragen der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung. Der Bundesrat verwendet zu diesem Zweck unter anderem die Daten des Informationssystems nach Artikel 165f bis. 4 Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren. 5 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können Massnahmen zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.
6 Der Bundesrat kann die Organisationen nach Absatz 5 bestimmen.
7 Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Risikoreduk-
tion, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen. 8 Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 2 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere indem er die Genehmigung besonders risikoreicher Wirk- stoffe widerruft.
Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen
1 Kraftfutter- und Düngerlieferungen sind dem Bund mitzuteilen, damit dieser die
Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann. 2 Der Bundesrat legt den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest und regelt insbeson- dere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind.
Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel 1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen.
2 Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle
diese mitzuteilen sind.
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Art. 165f bis Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 1 Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand.
2 Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss deren Ver-
wendung im Informationssystem erfassen. 3 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen: a. die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem je- weiligen Zuständigkeitsbereich; b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kon- trollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; c. die Verwenderin oder der Verwender, für Daten, die sie oder ihn betreffen; d. Dritte, die von der Verwenderin oder dem Verwender dazu ermächtigt wur- den.
Art. 165g Einleitungssatz Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f bis insbesondere:
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2021 Nationalrat, 19. März 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.6
2 Es tritt wie folgt in Kraft:
a. Artikel 6a und 6b des Landwirtschaftsgesetzes (Ziff. I 3) auf den 1. Januar 2023;
6 BBl 2021 665
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auf den 1. Januar 2024; c. die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ge- setzt.
13. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr