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AS 2022 317

Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

Änderung vom 1. Oktober 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20191, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedens- förderung und Stärkung der Menschenrechte wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3,

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben

3 Dieses Gesetz regelt weiter den Status, die Finanzierung, die Aufgaben und die

Organisation der Nationalen Menschenrechtsinstitution (NMRI) der Schweiz.

2022-1611 AS 2022 317

Massnahmen zur zivilen Friedensförderung AS 2022 317

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt:

Zivile Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte im Bereich der Aussenpolitik

Art. 2 Einleitungssatz Mit den aussenpolitischen Massnahmen nach Artikel 3 will der Bund:

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aussenpolitische Massnahmen 1 Der Bund kann im Bereich der Aussenpolitik Finanzhilfen leisten und andere Mas- snahmen ergreifen, wie:

Art. 4 Finanzierung Die Mittel für die Massnahmen nach Artikel 3 werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 zweiter Satz ... Er veranlasst regelmässige Evaluationen der Massnahmen nach Artikel 3 und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Abs. 1

1 Der Bundesrat entscheidet über die Massnahmen nach Artikel 3.

Art. 7 Abs. 1 1 Der Bund koordiniert die Massnahmen nach Artikel 3 mit den Anstrengungen seiner Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schwei- zerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

Art. 9 Datenbearbeitung Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Arti- kel 3 gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20004 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sinngemäss.

4 SR 235.2

Massnahmen zur zivilen Friedensförderung AS 2022 317

Art. 10 Berichterstattung Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach Artikel 3.

Gliederungstitel vor Art. 10a

3. Abschnitt: Nationale Menschenrechtsinstitution

Art. 10a Form und Finanzierung 1 Die NMRI bildet die nationale Menschenrechtsinstitution der Schweiz im Sinne der Anlage zur Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte («Pariser Prinzipien»). Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nach Anhörung der Kantone für

jeweils vier Jahre einen Zahlungsrahmen zur Finanzierung der Organisation und der Tätigkeiten der NMRI. Es wird angestrebt, dass die Kantone für die Infrastrukturkos- ten aufkommen und die NMRI ihren Standort an einer oder mehreren Universitäten hat. 3 Die NMRI veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie stellt diesen dem Bundesrat und den eidgenössischen Räten zu.

Art. 10b Aufgaben

1 Die NMRI nimmt zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in der

Schweiz folgende Aufgaben wahr: a. Information und Dokumentation; b. Forschung; c. Beratung; d. Förderung von Dialog und Zusammenarbeit; e. Menschenrechtsbildung und Sensibilisierung; f. internationaler Austausch. 2 Die NMRI kann Dienstleistungen für Behörden und Private erbringen; in der Regel erfolgt dies gegen ein Entgelt.

3 Die NMRI ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie nimmt keine Ver-

waltungsaufgaben wahr. Insbesondere nimmt die NMRI keine individuellen Klagen an und nimmt keine Aufsichts- oder Ombudsfunktion wahr. Im Rahmen ihres Aufga- benbereichs bestimmt sie selbstständig über die Verwendung ihrer Ressourcen. 4 Die Mitglieder der NMRI unterstehen der Schweigepflicht. Die von Dritten erhalte- nen Informationen und die Quellen dürfen nicht öffentlich bekannt gegeben oder an die Behörden weitergeleitet werden, wenn die NMRI Vertraulichkeit zugesichert hat.

Massnahmen zur zivilen Friedensförderung AS 2022 317

Art. 10c Organisation

1 Die Organe der NMRI sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Re-

visionsstelle.

2 Die Mitgliederversammlung berät über die Ausrichtung der Aktivitäten der NMRI.

Sie berücksichtigt dabei die Pariser Prinzipien. 3 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, deren Tätigkeit einen Bezug zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte aufweist. Über die Auf- nahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstands. Bund und Kantone können in der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht vertreten sein. 4 Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand. Bei der Auswahl ist auf eine plu- ralistische Vertretung der am Schutz und an der Förderung der Menschenrechte betei- ligten gesellschaftlichen Kräfte sowie auf eine ausgewogene Vertretung der Ge- schlechter sowie der Sprachgemeinschaften zu achten. Bund und Kantone können im Vorstand ohne Stimmrecht vertreten sein.

5 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die NMRI sinnge-

mäss die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches5, insbesondere die Artikel 6079.

Gliederungstitel vor Art. 11

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 20216 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20057 lautet Artikel 4 der vorliegenden Änderung wie folgt:

Art. 4 Finanzierung Die Mittel für die Massnahmen nach Artikel 3 werden als Verpflichtungskredit für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

5 SR 210 6 AS 2021 662 7 SR 611.0

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III Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20208 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele- genheiten lautet Artikel 9 der vorliegenden Änderung wie folgt:

Art. 9 Datenbearbeitung Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Arti- kel 3 gelten die Artikel 18–20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20209 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswär- tige Angelegenheiten sinngemäss.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 1. Oktober 2021 Nationalrat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2022 unbenützt abgelau- fen.10

2 Es wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

18. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 235.2; AS 2021 650 9 SR 235.2

10 BBl 2021 2325

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