AS 2023 147
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20201,
beschliesst:
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 103c Abs. 4 Einleitungssatz sowie 5 und 6
4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen:
5 Soweit der NDB die aufgrund einer Anfrage nach Absatz 4 übermittelten Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 20183 Anwendung.
6 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die Einsatzzentrale des fedpol.
Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz sowie 4 und 5
3 Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI4 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des C-VIS beantragen:
4 Soweit der NDB die aufgrund einer Anfrage nach Absatz 3 übermittelten Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 20185 Anwendung.
5 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
Koordination mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. September 20206 über den Datenschutz lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 103c Abs. 5
Aufgehoben
Art. 109a Abs. 4
Aufgehoben
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 25. September 2020 Der Präsident: Hans Stöckli | Nationalrat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2021 unbenützt abgelaufen.7
2 Es wird auf den 1. April 2023 in Kraft gesetzt.8
17. März 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 20089 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 5bis
5bis Soweit der NDB Daten des N-SIS bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 201810 Anwendung.