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AS 2023 697

Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen undgeografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse
(GUB/GGA-Verordnung)
(GUB/GGA-Verordnung)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2 Bst. d

2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:

  • d. die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.

Art. 8

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 14a

2a. Abschnitt: Vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts

Art. 14a

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann in folgenden Fällen auf dem Verordnungsweg eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d aufgeführt sind, bewilligen:

  • a. bei aussergewöhnlichen Naturereignissen, welche die Erfüllung bestimmter Punkte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern;

  • b. bei Behördenentscheiden, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, welche die Einhaltung der Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern.

2 Die Gruppierung reicht beim BLW das Gesuch um vorübergehende Aussetzung ein. Dem Gesuch ist der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.

3 Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine direkten Auswirkungen auf die physischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Haupteigenschaften des Produkts oder auf seine besondere Form hat.

4 Sie muss nachweisen, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Öffentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorübergehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren.

5 Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen für die vorübergehende Aussetzung von Bestimmungen festlegen. Es kann namentlich die Aussetzung auf einen Teil des geografischen Gebiets beschränken.

6 Die vorübergehende Aussetzung darf nicht mehr als ein Jahr dauern; sie kann aus demselben Grund nur einmal in Folge verlängert werden.

Gliederungstitel vor Art. 15

2b. Abschnitt: Löschungsverfahren

Art. 18 Abs. 2

2 Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.

Art. 19 Abs. 3

3 Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

1. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung<br />über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen undgeografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse<br />(GUB/GGA-Verordnung) | Lexipedia | Lexipedia