AS 2023 697
Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen undgeografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse
(GUB/GGA-Verordnung)
(GUB/GGA-Verordnung)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 Bst. d
2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:
d. die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.
Art. 8
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 14a
2a. Abschnitt: Vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts
Art. 14a
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann in folgenden Fällen auf dem Verordnungsweg eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d aufgeführt sind, bewilligen:
a. bei aussergewöhnlichen Naturereignissen, welche die Erfüllung bestimmter Punkte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern;
b. bei Behördenentscheiden, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, welche die Einhaltung der Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern.
2 Die Gruppierung reicht beim BLW das Gesuch um vorübergehende Aussetzung ein. Dem Gesuch ist der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
3 Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine direkten Auswirkungen auf die physischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Haupteigenschaften des Produkts oder auf seine besondere Form hat.
4 Sie muss nachweisen, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Öffentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorübergehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren.
5 Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen für die vorübergehende Aussetzung von Bestimmungen festlegen. Es kann namentlich die Aussetzung auf einen Teil des geografischen Gebiets beschränken.
6 Die vorübergehende Aussetzung darf nicht mehr als ein Jahr dauern; sie kann aus demselben Grund nur einmal in Folge verlängert werden.
Gliederungstitel vor Art. 15
2b. Abschnitt: Löschungsverfahren
Art. 18 Abs. 2
2 Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
Art. 19 Abs. 3
3 Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |