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AS 2024 154

Verordnung des WBF
über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
vom 25. März 2024

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 12 Absatz 4 der Verordnung vom 17. April 19911
über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten,

verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenzen

Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer erzielen, das 51 800 Franken nicht übersteigt.

Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2700 Franken.

Art. 2 Vermögensgrenzen

Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 154 500 Franken nicht übersteigt.

Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 18 200 Franken.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 24. September 19933 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

25. März 2024

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

Verordnung des WBF<br />über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten<br />vom 25. März 2024 | Lexipedia | Lexipedia