AS 2024 162
Notenaustausch vom 1. Dezember 2023 / 26. Februar 2024
zwischen der Schweiz und Frankreich zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf‑Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney‑Voltaire und in Genf‑Cointrin, vom 25. April 1956
In Kraft getreten am 1. April 2024
Präambel
Übersetzung
Schweizerische Botschaft Paris | Paris, 26. Februar 2024 Ministerium für Europa Paris |
Die Schweizerische Botschaft in Paris bezeugt dem Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note Nr. 2023‑0528363/DGM/DE/STRAT vom 1. Dezember 2023, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
«Das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft in Frankreich seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf die Treffen der gemischten schweizerisch-französischen Kommission für den Flughafen Genf-Cointrin, die am 28. Januar 2021 in Genf und am 3. November 2022 in Gex stattgefunden haben, sowie auf die von der Kommission an diesen Treffen geäusserten Meinung folgende Änderungen des Abkommens vom 25. April 19561 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf‑Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin vorzuschlagen:
Art. 5Frankreich verpflichtet sich, auf den in Betracht kommenden französischen Gebietsteilen entsprechend dem diesem Abkommen beigefügten Ausbauprogramm (Anlage III) die die Luftfahrt betreffenden sowie die radioelektrischen Dienstbarkeiten zu errichten, die zum Betrieb des Flughafens Genf‑Cointrin und seiner für den Anflug, die Landung und den Abflug notwendigen Flugsicherungsanlagen erforderlich sind.Diese Dienstbarkeitspläne werden durch die zuständigen französischen Behörden auf Verlangen des Schweizerischen Bundesrates und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der französischen Gesetzgebung erstellt, veröffentlicht und angewendet. Sie sollen mit den von der ICAO in Anwendung des Abkommens von Chicago2 sowie den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufgestellten Normen übereinstimmen, ohne jedoch weiter zu gehen als die einschlägigen französischen Vorschriften sowie die auf schweizerischem Gebiet durch die zuständigen schweizerischen Behörden ihrerseits angewandten Bestimmungen.Die Dienstbarkeitspläne werden Angaben über die Lage und die bezeichnenden Merkmale der vorgenannten Flugsicherungsanlagen enthalten.
Art. 9Das Personal der Flughafendirektion und der zuständigen schweizerischen Dienststellen hat jederzeit Zugang zu den Flugsicherungsanlagen, die sich auf französischem Gebiet befinden.Der Übertritt nach Frankreich an anderen Stellen als denjenigen, die normalerweise benützt werden dürfen, ist den in Betracht kommenden Angehörigen des schweizerischen Personals vorbehalten, die über einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Ausweis verfügen.
Art. 12Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf die Helikopterdienste mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, solchen Apparaten die Benützung des Flughafens Genf-Cointrin zu den gleichen Bedingungen wie den Flugzeugen des herkömmlichen Typs zu gestatten.
Art. 242.Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist die Zuständigkeit der französischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber allen schweizerischen Staatsangehörigen, Beamten oder Staatsangestellten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Büro von Ferney-Voltaire begangen wurden.
Art. 251.Für das Büro von Ferney‑Voltaire und das bis zur Grenze reichende Strassenstück sichert die französische Regierung dem Schweizerischen Bundesrat das Gegenrecht in Bezug auf die in den Artikeln 15, 16, 18 und 19 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen zu.
Art. 265.Die schweizerischen Behörden werden sich ausserdem im Rahmen der französischen Gesetzgebung an der Errichtung von Mietwohnungen auf französischem Gebiet beteiligen, die dem Personal der französischen Zoll-, Polizeibehörden und Postdiensten vorbehalten sind.Zu diesem Zweck werden die schweizerischen Behörden einen zinslosen, in dreissig gleichen Jahresraten rückzahlbaren Vorschuss gewähren, der dem Gegenwert von 25 Prozent der Baukosten für 35 Wohnungen gemäss den HLM‑Normen entspricht. Die Auszahlung dieses Vorschusses wird an eine durch die französische Verwaltung zu bezeichnende HLM‑Organisation erfolgen. Die erwähnten Auszahlungen werden in Schweizerfranken vorgenommen.
Art. 29Die Beamten und Angestellten des einen Staates, die in Anwendung dieses Abkommens ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates auszuüben haben, sind vom Pass- und Visumzwang befreit. Sie sind ermächtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben, indem sie sich lediglich über ihre Person und ihre Stellung ausweisen.Die Fahrzeuge für den dienstlichen oder persönlichen Gebrauch, die durch die Beamten und Angestellten des einen Staates für ihren Dienst oder für Inspektionen vorübergehend eingeführt werden, sind im anderen Staat von Zöllen und allen anderen Abgaben befreit und von Sicherheitsleistungen entbunden. Diese Fahrzeuge sind Beschränkungen oder Verboten der Einfuhr oder Ausfuhr nicht unterworfen. Die Kontrollmassnahmen werden in gegenseitigem Einvernehmen durch die zuständigen Verwaltungen festgelegt.
Art. 30Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist, gewähren den Beamten und Angestellten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den gleichen Schutz wie ihren eigenen Beamten und Angestellten.
Art. 31Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist, behalten sich das Recht vor, die Behörden des anderen Staates einzuladen, bestimmte Beamte oder Angestellte abzuberufen. Die Behörden dieses Staates werden die Abberufung der betreffenden Beamten oder Angestellten vornehmen.
Art. 321.Die Beamten und Angestellten eines der beiden Staaten, die ihre Tätigkeit im Gebiet des anderen Staates ausüben, hängen ausschliesslich von denjenigen Behörden ab, denen sie für alles, was ihre amtliche Tätigkeit, das Dienstverhältnis und die Disziplin anbelangt, unterstellt sind. Gelangen auf diese Beamten und Angestellten die Bestimmungen von Artikel 19 Paragraph 2 und Artikel 24 Paragraph 2 zur Anwendung, so sind die Behörden, denen sie unterstellt sind, unverzüglich zu verständigen.2.Die Beamten und Angestellten des einen Staates sowie ihre Familienangehörigen werden zu keinerlei Militärdienst noch irgendeiner anderen persönlichen Dienstleistung auf dem Gebiet des anderen Staates herangezogen.
Art. 331.Die Beamten und Angestellten eines der beiden Staaten, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben und im Gebiet dieses Staates Wohnsitz nehmen, sind keinerlei Steuern oder Abgaben unterworfen, von denen die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortschaften, in denen das Büro gelegen ist, befreit sind. Sie und ihre Familien geniessen bei ihrer ersten Niederlassung vorübergehende Befreiung von Zöllen oder anderen Abgaben für die Möbel, persönlichen Effekten und anderen Haushaltungsgegenstände, vorbehaltlich der Erfüllung der Zollformalitäten.2.Wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Gebiet des Staates nehmen, in dem das Büro gelegen ist, sind sie in diesem Staat von allen persönlichen Abgaben und direkten Steuern befreit.3.Die Gehälter der in diesem Artikel erwähnten Beamten und Angestellten sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen.
Art. 341.Das dem einen der beiden Staaten unterstellte Personal, das auf dem Gebiet des anderen Staates dienstlich tätig ist und dort wohnt, hat gegenüber den zuständigen Behörden alle seinen Wohnsitz betreffenden Bedingungen entsprechend den Bestimmungen über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen zu erfüllen. Es erhält, soweit erforderlich, unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung und andere Schriften von den Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt. Die Aufenthaltsbewilligung kann der Ehefrau bzw. dem Ehemann und den Kindern, die im Haushalt der betreffenden Beamtin bzw. des betreffenden Beamten oder Staatsangestellten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, nur dann verweigert werden, wenn ein persönlich gegen sie gerichtetes Einreiseverbot besteht.Die Ehefrau bzw. der Ehemann und die Kinder, die im Haushalt dieser Beamten und Staatsangestellten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind von den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Abgaben befreit. Die Erteilung einer Bewilligung zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit an die Familienmitglieder der genannten Beamten und Staatsangestellten bleibt dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen. Wenn eine solche Bewilligung verlangt wird, werden bei ihrer Erteilung die vorgeschriebenen Abgaben erhoben.2.Die Zeit, während der die Beamten und Angestellten eines der beiden Staaten ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die aufgrund bestehender Abkommen zwischen den beiden Staaten ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das Gleiche gilt für die Familienmitglieder, die infolge der Anwesenheit des Beamten bzw. der Beamtin oder der bzw. des Staatsangestellten auf dem Gebiet des anderen Staates eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Art. 36Jeder Staat wird die Verlängerung der Telefonlinien des anderen Staates auf seinem Gebiet gestatten, um die unmittelbare Verbindung der Dienststellen des Zolls, der Polizei und der Post, die in den in den Artikeln 11, 23 und 39 erwähnten Büros eingerichtet sind, mit ihren eigenen Verwaltungen zu ermöglichen.
Art. 39Jeder Staat kann in den Büros mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten ein Postamt einrichten.Die Einzelheiten des Betriebs dieser Ämter werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten Verwaltungen festgelegt.Sollte die französische Post beschliessen, ein Postamt in dem den französischen Dienststellen des Flughafens zugewiesenen Sektor zu errichten, so würden die schweizerischen Behörden ihnen die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.Die Kosten der Einrichtung der genannten Räumlichkeiten sowie der übliche Mietzins würden zu Lasten des französischen Staates gehen.
Art. 41Der Schweizerische Bundesrat übernimmt zu seinen Lasten alle Kosten, die sich aus der Vergrösserung des Flughafens Genf-Cointrin ergeben. Insbesondere verpflichtet sich der Schweizerische Bundesrat, zu seinen Lasten die Ausgaben zu übernehmen, die sich beziehen auf: […]
Ausbauprogramm des Flughafens Genf‑Cointrin
1. Verlängerung der Piste
Die Piste wurde auf 3900 m verlängert.
2. Rollwege
An das östliche Pistenende wird ein auf der Südseite der Piste und zu dieser parallel laufender Rollweg angeschlossen.
Nördlich der Piste ist kein Rollweg vorgesehen.
4. Plan der Hindernisfreiheit
a. Die Bezugshöhe des Flugplatzes ist Kote 419 m der schweizerischen Landesvermessung.
b. Die halbe Breite des Start‑ und Landestreifens beträgt 150 m.
c. Die Anflugebene beginnt in 60 m Abstand vom Pistenende.
d. Die Neigung der Anflugebene beträgt 2 Prozent. Der Öffnungswinkel der seitlichen Begrenzungslinien der Anflugebene wird vom Verhältnis 15 Prozent bestimmt.
e. Die Neigung der seitlichen Übergangsflächen beträgt 1 : 7.
f. Die innere Horizontalfläche befindet sich 45 m über der Flugplatz‑Bezugshöhe (419 m).
g. Die obere Begrenzung der Konusfläche befindet sich 145 m über derselben Bezugshöhe.
h. Die innere Horizontalfläche wird durch einen Kreis von 4000 m Radius begrenzt.
5. Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit
Durch den nördlichen Teil der Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit wird französisches Gebiet berührt.
Durch den Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit werden Grundstücke auf französischem Gebiet, die sich unter den unter § 4 hiervor erwähnten Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit befinden, mit Dienstbarkeiten «non edificandi» und «non altius tollendi» belegt.
a. Kein dauerhaftes massives Hindernis (Bauwerke, Pflanzen usw.) darf über die von der Begrenzungsfläche der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
b. Kein auch weniger bedeutendes Hindernis (Maste, Kamine, elektrische Leitungen usw.) darf über die von den Begrenzungsflächen der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
c. Im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs können jedoch gewisse bestehende Hindernisse (insbesondere die Ziegelei in Ferney-Voltaire) bestehen bleiben, sofern sie mit einer Tagesmarkierung und einer Nachtbefeuerung versehen werden.
Das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft in Frankreich verbunden, wenn sie ihm mitteilen würde, ob die schweizerische Regierung den vorgeschlagenen Änderungen zustimmt. Im Falle der Zustimmung werden diese Note und die Antwort der Schweizerischen Botschaft gemäss Artikel 44 des Abkommens eine Vereinbarung der beiden Regierungen über die vorzunehmenden Änderungen am Abkommen bilden.
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der zweiten Note in Kraft.
Das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft in Frankreich seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat den Inhalt der Note des Ministeriums für Europa und auswärtige Angelegenheiten vom 1. Dezember 2023 gutgeheissen hat. Die angeführte Note des Ministeriums für Europa und auswärtige Angelegenheiten und diese Note bilden eine Vereinbarung der beiden Regierungen über die vorzunehmenden Änderungen an diesem Abkommen gemäss Artikel 44 des Abkommens vom 25. April 1956 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf‑Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang dieser Note in Kraft.
Die Schweizerische Botschaft in Paris benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»