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AS 2024 693

Verordnung
über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter
(Winterreserveverordnung, WResV)
(Winterreserveverordnung, WResV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Winterreserveverordnung vom 25. Januar 20231 wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 8a Absatz 7, 9 und 30 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG)

Art. 2 Abs. 3 Bst. a, abis, e und f3 Zu den Eckwerten und weiteren Aspekten gehören insbesondere:a. die Vorhaltemenge für die ganze Wasserkraftreserve; sie ist als prozentualer Anteil an der gesamten Energiemenge aller Schweizer Speicherwasserkraftwerke ab einer Speicherkapazität von 10 GWh festzulegen; abis. der Zeitraum der Reservevorhaltung; e. der Umgang mit Partnerwerken;f. die Ersatzleistungen, welche die Kraftwerksbetreiber für den Fall eines unvorhergesehenen Ausfalls ihrer Anlagen erbringen müssen.

Art. 3 Betroffene Wasserkraftwerke Die Wasserkraftreserve wird mit Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh, die Strom in die Regelzone Schweiz einspeisen, gebildet.

Art. 3a Reserveteilnehmer und Umfang der Verpflichtung1 Zur Teilnahme an der Wasserkraftreserve verpflichtet sind die folgenden Akteure (Reserveteilnehmer):a. bei Kraftwerken, die nicht als Partnerwerk organisiert sind: die Betreiber; b. bei Kraftwerken, die als Partnerwerk organisiert sind: die Teilhaber mit ihrem Anteil am Partnerwerk. 2 Massgebend für die Pflicht zur Teilnahme sind die Verhältnisse jeweils am 30. April. Bei grenzüberschreitenden Kraftwerken ist nur der Anteil zu berücksichtigen, der staatsvertraglich der Schweiz zugewiesen ist. Der Energieinhalt eines Speichersees bemisst sich über die gesamte Produktionskaskade eines hydraulisch zusammenhängenden und gemeinsam optimierten Kraftwerkkomplexes.3 Die Reserveteilnehmer müssen bei ihren Speicherwasserkraftwerken einen Anteil vorhalten, der demjenigen an der gesamten Vorhaltemenge gemäss den Eckwerten der ElCom entspricht. Die ElCom kann die gesamte Vorhaltemenge und damit proportional den Anteil aller Reserveteilnehmer nötigenfalls nachträglich anpassen. 4 Sie kann die Reserveteilnehmer ausnahmsweise zusätzlich zur Leistungsvorhaltung verpflichten, wenn die Aufrechterhaltung der Stromversorgung dies zwingend erfordert. 5 Ist die Teilnahmepflicht oder der Umfang umstritten, so erlässt die ElCom eine Verfügung.

Art. 4 Verteilung auf verschiedene Seen und Abtausch von Vorhaltemengen1 Die Reserveteilnehmer können die Vorhaltemenge unter Einhaltung der Eckwerte nach Artikel 2 auf ihre Speicherwasserkraftwerke, einschliesslich geeigneter Anlagen mit einer Speicherkapazität von weniger als 10 GWh, verteilen. 2 Sie können unter Einhaltung der Eckwerte nach Artikel 2 mit anderen Reserveteilnehmern Abreden treffen, um ihre Vorhaltemenge abzutauschen. Die ursprünglichen Reserveteilnehmer bleiben für die Vorhaltung verantwortlich. 3 Die geplanten Verteilungen und Abtausche sind der ElCom zur Bewilligung vorzulegen. Die ElCom kann Nachweise über die Abtauschabreden verlangen.

Art. 5 Vereinbarung über die Teilnahme an der Wasserkraftreserve1 Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Reserveteilnehmer eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Wasserkraftreserve ab. Die Vereinbarungen müssen einheitlich sein.2 Die Vereinbarung muss mindestens enthalten:a. die Vorgaben der ElCom betreffend:1. die Vorhaltemenge des Reserveteilnehmers,2. den Zeitraum der Reservevorhaltung,3. die Pauschalabgeltung;b. die Bedingungen des Abrufs; c. die Bedingungen, unter denen Revisionsarbeiten möglich sind, und die Pflicht, Revisionsarbeiten der ElCom zu melden;d. die Einzelheiten betreffend die folgenden Pflichten gegenüber der Netzgesellschaft: 1. die zu erteilenden Auskünfte und die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach Artikel 24 Absatz 1,2. die Meldung der verfügbaren Leistung und Energie nach Artikel 18 Absatz 2.3 Hat der Reserveteilnehmer ein Partnerunternehmen mit der Betriebsführung betraut, so kann die Netzgesellschaft die Vereinbarung mit diesem Partnerunternehmen abschliessen. Die betrieblichen Einzelheiten der Reservevorhaltung sind in jedem Fall mit dem betriebsführenden Partnerunternehmen zu regeln.4 Ändern sich die Vorhaltemenge oder der Zeitraum der Vorhaltung, so können mehrjährige Vereinbarungen geändert oder vorzeitig aufgelöst werden.5 Beruht die Teilnahme auf einer Verfügung der ElCom (Art. 3 Abs. 5), so wird der einheitliche Vereinbarungsinhalt zum Bestandteil der Verpflichtung.

Art. 5a und 5b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 5a Pauschalabgeltung und Vergütung für die Leistungsvorhaltung1 Die Reserveteilnehmer erhalten: a. für die Energievorhaltung: eine Pauschalabgeltung;b. für eine allfällige, zusätzlich angeordnete Leistungsvorhaltung (Art. 3 Abs. 4): eine moderate Vergütung.2 Die ElCom berechnet und publiziert jährlich den Ansatz für die Pauschalabgeltung je vorgehaltene GWh Energie. Als Basiswert für den Ansatz dient die gemittelte Preisdifferenz zwischen dem ersten und zweiten Quartal des Jahres, in dem der Zeitraum für die Vorhaltung endet. Der Basiswert wird mit dem Faktor 1,3 multipliziert.3 Als Datengrundlage für den Basiswert verwendet sie die publizierten Abrechnungspreise der Base-Quartalsverträge am Terminmarkt Schweiz im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung der Eckwerte. Sind für das Berechnungsjahr nicht ausreichend Abrechnungspreise publiziert, so wendet die ElCom eine geeignete alternative Methodik an. Dafür kann sie insbesondere einen anderen Zeitraum, historische Preisinformationen oder Daten der Terminmärkte der Nachbarländer heranziehen.4 Bei einer Erhöhung der Vorhaltemenge (Art. 3 Abs. 3) wird die Pauschalabgeltung auf die gleiche Weise bestimmt. Zur Bestimmung des Basiswerts für die zusätzliche Vorhaltung wird der Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der angepassten Eckwerte verwendet.5 Die ElCom bestimmt für die zusätzlich angeordneten Leistungsvorhaltungen situationsbezogen die Höhe der Vergütung. Sie trägt dabei der konkreten Ausnahmesituation Rechnung.

Art. 5b Verwaltungssanktion und Gewinnerstattung1 Ein Reserveteilnehmer, der die Energie- oder die Leistungsvorhaltung nicht oder nicht vollständig vornimmt, wird von der ElCom mit einer Verwaltungssanktion belegt, die je nach Schwere des Verstosses bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes ausmacht. 2 Erzielt ein Reserveteilnehmer auf dem Markt dank der nicht vorgehaltenen Energie oder Leistung zudem Gewinne, so muss er diese der Netzgesellschaft erstatten. 3 Die ElCom kann bei einem erstmaligen, entschuldbaren und geringfügigen Verstoss von einer Verfolgung im Hinblick auf eine Verwaltungssanktion absehen. 4 Die Netzgesellschaft ist verpflichtet, der ElCom Verdachtsfälle von Verstössen gegen die Vorhaltepflicht zu melden. 5 Das Verfahren muss innert drei Jahren nach dem Verstoss eröffnet werden.

Art. 7 Abs. 5 und 65 Verteilnetzbetreiber, Bilanzgruppen und Stromlieferanten sind verpflichtet, an der Abwicklung eines Abrufs von Notstromgruppen oder WKK-Anlagen im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten, namentlich durch die Aufbereitung und die Bereitstellung der erforderlichen Daten, mitzuwirken. 6 Entstehen ihnen aus der Bereitstellung der Daten unverhältnismässig hohe ungedeckte Mehrkosten, so können sie diese dem Aggregator in Rechnung stellen. Das BFE prüft die Anspruchsberechtigung und erhöht gegebenenfalls die Dienstleistungspauschale des Aggregators um denselben Betrag.

Art. 10 Abs. 2 Bst. f und g2 In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen:f. die Inhalte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und d;g. eine Konventionalstrafe bei der Missachtung von Reservepflichten;

Art. 15 Abs. 1 und 21 Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Aggregator eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen gebündelt für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden. Bei WKK-Anlagen ab 5 MW schliesst die Netzgesellschaft direkt mit den Betreibern eine Vereinbarung ab, sofern diese die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft erfüllen. 2 Die Aggregatoren erhalten eine Dienstleistungspauschale, die sich aus einem einmaligen Aggregationsbeitrag und einer Pauschale pro Anlage und Winter zusammensetzt. In der Pauschale enthalten sind auch die ungedeckten Mehrkosten nach Artikel 7 Absatz 6.

Art. 22 Abs. 1 Bst. a, 2 Einleitungssatz, Bst. a und b Ziff. 1bis–3 sowie 31 Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus:a. der Pauschalabgeltung für die Energievorhaltung und der Vergütung für eine allfällige, zusätzlich angeordnete Leistungsvorhaltung an die Reserveteilnehmer der Wasserkraftreserve;2 Die Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 erfolgt:a. als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG); dieser Teil des Netznutzungsentgelts ist zusammen mit den besonderen Kosten nach Artikel 15a StromVG als eigene Position in Rechnung zu stellen;b. durch die Einnahmen aus:1bis. den Verwaltungssanktionen und den Gewinnerstattungen nach Artikel 5b,2. den Konventionalstrafen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g oder Artikel 15 Absatz 4, 3. den Rückerstattungen, die in den Vereinbarungen mit den Reservebetreibern festgelegt wurden.3 Die Netzgesellschaft führt für die Mittel nach Absatz 2 eine separate Sparte.

Art. 22a Ausführung der Zahlung an die Reserveteilnehmer, Aggregatoren und weitere Akteure1 Für Vereinbarungen, die die Netzgesellschaft abgeschlossen hat, führt die Netzgesellschaft die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, die Aggregatoren und weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. 2 Für Vereinbarungen, die der Bund abgeschlossen hat, führt das BFE die Zahlungen aus. Die Netzgesellschaft vergütet ihm die Kosten aus den Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2. 3 Das BFE kann die Netzgesellschaft beauftragen, die Zahlungen an seiner Stelle auszuführen. Die Einzelheiten werden zwischen dem BFE und der Netzgesellschaft in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 27Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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