AS 2024 705
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
1 Die Anhänge 4 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Anhang 4a wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
20. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 25 Abs. 2)
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 25 Absatz 2
1 Legende
In den nachstehenden Formeln bedeuten:
CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
2.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751
2.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107
2.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679
2.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,086 m + 0,160 p – 19,698
2.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,093 m + 0,089 p – 21,938
2.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,072 m + 0,170 p – 18,692
2.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = – 0,025 m + 0,205 p + 56,308
2.8 Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
2.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.
3 Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
3.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,133 m + 0,512 p – 113,494
3.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,133 m – 61,014
3.3 Benzinmotor:
CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697
3.4 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziffer 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziffer 2 berechnet.
4 Rundung der CO2-Emissionen
Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:
a. Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b. Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
(Art. 28)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Ziff. 2.1 Bst. i
2 Durchschnittliches Leergewicht
2.1 Personenwagen
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
i. 2023:
1767 kg.
Ziff. 2.2 Bst. f 2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:f. 2023: 2110 kg.
(Art. 29 Abs. 1)
Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)
1 Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
a. für das Referenzjahr 2024: 95 Franken;
b. für das Referenzjahr 2025: 95 Franken.
2 Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge
Der zu entrichtende Sanktionsbetrag bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe beträgt für das Referenzjahr 2025 für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,01 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe 4250 Franken.