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AS 2025 156

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 3–5 und 7Aufgehoben

Art. 9 Abs. 22 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sofern die Güter sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden.

Art. 10 Abs. 1bis, 2, 4 und 51bis Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich am 8. Juni 2012 im Eigentum oder unter der Kontrolle der Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7a sowie ausserhalb Syriens befanden, sind gesperrt.2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.4 Aufgehoben5 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2ter und 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 13 Abs. 33 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:a. für Tätigkeiten, einschliesslich Hilfstätigkeiten, die zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden;b. für Tätigkeiten, einschliesslich Hilfstätigkeiten, die zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden;c. für Tätigkeiten, die in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden:1. Einfuhr von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien, Kauf von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien oder Transport von Rohöl oder Erdölprodukten aus Syrien,2. Beteiligung am Bau oder an der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien,3. Gründung eines Joint Ventures mit syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Rohöl oder dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien beteiligt sind, Gewährung von Darlehen an diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Erwerb oder Ausweitung von Beteiligungen an diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,4. Verkauf, Durchfuhr oder Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen an Personen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,5. Gewährung des Zugangs zu Schweizer Flughäfen für reine Frachtflüge, die von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden,6. Ausfuhr von auf die syrische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank, und7. jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Ziffern 1–6.

Art. 15Aufgehoben

Art. 16 Bst. bEs ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:b. von in den Anhängen 7 oder 7a aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

Art. 20a VeröffentlichungDer Inhalt der Anhänge 7 und 7a wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

II

1 Die Anhänge 2–4 und 10 werden aufgehoben.

2 Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7a gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 7. März 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.2

7. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 10 Abs. 1 und 3 Bst. e, 16 Bst. b sowie 17 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen nach Artikel 10 Absatz 1 richten, sowie natürliche Personen mit Ein- und Durchreiseverbot3

(Art. 10 Abs. 1bis und 16 Bst. b)

Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen nach Artikel 10 Absatz 1bis richten4

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