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AS 2025 814

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken1 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Sozialversicherungen» ersetzt durch «BSV». 2 Im ganzen Erlass wird «Kasse» ersetzt durch «Arbeitslosenkasse», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.3 Im ganzen Erlass ausser in den Artikeln 97a Absatz 4, 109a Absatz 1, 119cbis Absatz 3 und 120a Absatz 1 wird «Ausgleichsfonds» ersetzt durch «Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung».4 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 6 Abs. 1ter und 5 Bst. d1ter Versicherte nach Absatz 1 können während der Wartezeit an einem Berufspraktikum nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen.5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:d. wenn je Kontrollperiode nicht mehr als fünf Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit ausgewiesen werden.

Art. 25 Bst. cDie zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:c. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 27 Abs. 33 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage sind grundsätzlich wochenweise zu beziehen. Werden die Beratung und die Vermittlung nicht beeinträchtigt, so kann die zuständige Amtsstelle einen tageweisen Bezug gewähren.

Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 3 Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde (Art. 19 ATSG, Art. 20 und 96b AVIG)3 Die Arbeitslosenkasse stellt der versicherten Person zuhanden der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen aus.

Art. 34 Abs. 22 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gibt den anderen Durchführungsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.

Art. 46 Abs. 2 2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

Art. 47 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) und Bst. b und c Weiterbildung1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 2 Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.c. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 66a Abs. 2 2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

Gliederungstitel vor Art. 81Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 88 Abs. 1 Bst. f und 21 Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:f. die erforderlichen Projektierungs-, Fremdkapital- und Raumkosten.2 Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet.

Art. 90 Abs. 1 Bst. e 1 Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:e. in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit mangelnde berufliche Erfahrungen hat.

Art. 97 Abs. 1 Bst. f und 41 Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:f. die erforderlichen Projektierungs-, Fremdkapital- und Raumkosten.4 Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet.

Art. 104 Form der Auszahlung (Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG)Die Arbeitslosenkassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung per Überweisung aus.

Art. 109 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 109a Abs. 2Aufgehoben

Art. 119 Abs. 1 Bst. d1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:d. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 122 Abs. 22 Die Entschädigung der AHV-Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das BSV setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung fest.

Art. 122c Abs. 1 Bst. c1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Durchführungsstellen;

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Die Artikel 46 Absatz 2 und 66a Absatz 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

26. November 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Die ALV-Informationssystemeverordnung vom 26. Mai 20212 wird wie folgt geändert:

Art. 8 ZweckDas Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a AVIG dient im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkassen den folgenden Aufgaben:a. Prüfung;b. Berechnung;c. Auszahlung; d. Abrechnung; und e. Verbuchung.

Art. 14 Bst. eDie Daten werden durch die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung übernommen aus:e. der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen.

Art. 17 Abs. 22 Sie dient den Benutzerinnen und Benutzern und den Durchführungsstellen zur Übermittlung von Daten, Nachrichten, Informationen und Dokumenten, die notwendig sind für:a. die Geltendmachung von Leistungen;b. die Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 17 und 88 Absatz 1 AVIG; und c. die Beratung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum.

Art. 18 RegistrierungWer die Zugangsplattform nutzen will, muss sich registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren.

Art. 19 Abs. 11 Die auf der Zugangsplattform bearbeiteten Daten werden an die entsprechenden Informationssysteme der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung übermittelt.

Art. 22 RegistrierungWer die Plattform nutzen will, muss sich registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren.

Anhänge 1–3Die Anhänge 1–3 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

(Ziff. II/Anhang)

(Art. 9)

Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 83 Abs. 1bis Bst. a AVIG) – Daten und Zugriffsrechte

1 Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALE Arbeitslosenentschädigung

ALV Arbeitslosenversicherung

AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen

BVG Berufliche Vorsorge

BUR Betriebs- und Unternehmensregister

EESSI Electronic Exchange of Social Security Information

IBAN International Bank Account Number

IE Insolvenzentschädigung

IK Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

KAE Kurzarbeitsentschädigung

KAST Kantonale Amtsstelle

KTG Krankentaggelder

PLZ Postleitzahl

SWE Schlechtwetterentschädigung

UID Unternehmensidentifikation

2 Rollenbeschreibung

Rollen

Beschreibung

Arbeitslosenkassen

ALE

Sachbearbeitung Leistungsart ALE inklusive Gruppenverantwortliche und Kontrollverantwortliche für ALE sowie Sachbearbeitung alle Leistungsarten

IE

Sachbearbeitung Leistungsart IE inklusive Gruppenverantwortliche und Kontrollverantwortliche für IE sowie Sachbearbeitung alle Leistungsarten

KS

Sachbearbeitung Leistungsart KAE/SWE inklusive Gruppenverantwortliche und Kontrollverantwortliche für KAE/SWE sowie Sachbearbeitung alle Leistungsarten

INT

Sachbearbeitung Internationales

FIN

Sachbearbeitung Finanzen

KAST

KAST

Sachbearbeitung KAST Leistungsart KAE/SWE

ALV-Ausgleichsstelle

INT

Sachbearbeitung Internationales

REV

Sachbearbeitung Revision: für alle Leistungsarten inklusive AMM

JD

Sachbearbeitung Juristischer Dienst: für alle Leistungsarten inklusive AMM

FIN

Sachbearbeitung Finanzen

3 Daten und Zugriffsrechte

Legende

X Zugriff

– kein Zugriff

Arbeitslosenkassen

KAST

ALV-Ausgleichsstelle

ALE

IE

KS

INT

FIN

KAST

INT

FIN

REV

JD

  • 3.1 Arbeitslosenentschädigung und Internationales

  • 3.1.1 Personendaten der versicherten Person (AHV-Nummer,

    ALV-Personen-Nummer, Name, Vorname, Geschlecht,

    Geburtsdatum, Sprache, Zivilstand, Nationalität,

    Aufenthaltsstatus, Heimatort, Bevollmächtigte/-r)

X

X

X

X

X

X

B X X

  • 3.1.2 Adressdaten der versicherten Person

    (Strasse, Nummer, PLZ, Ort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

X

X

X

X

X

X

  • 3.1.3 Daten zu den Kindern der versicherten Person

    (Anzahl Kinder sowie AHV-Nummer, Name, Vorname,

    Geschlecht, Geburtsdatum der Kinder)

X

X

X

X

X

X

  • 3.1.4 Zahlungsverbindung/IBAN der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.1.5 Daten zur Erwerbstätigkeit und -fähigkeit der versicherten Person (Beschäftigungsgrad, Arbeitsfähigkeit, letztes Arbeitsverhältnis [inkl. Kündigung, Lohnansprüche und weitere Leistungen], weitere Einkommen, Beteiligungen, Tätigkeitsnachweise, weitere Anspruchserhebungen)

X

X

X

X

X

X

  • 3.1.6 Daten zu Versicherungsleistungen bzw. Renten und/oder Taggeldern der versicherten Person (AHV, IV, BVG, KTG, ausländische Sozialversicherung)

X

X

X

X

X

X

  • 3.1.7 Daten zu Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Betreuungsurlaub Militär, Zivildienst und Zivilschutzdienst, Haftaufenthalt und/oder Aufenthalt in Erziehungseinrichtungen oder Ähnlichem der versicherten Person

X

X

X

X

X

X

  • 3.1.8 Anspruchsdaten der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.1.9 Daten zu AMM der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.1.10 Auszahlungsdaten inklusive Einzahlungsdaten zu Rückforderungen (Mahnungen, Betreibungen, Erlassgesuche und Erlasse)

X

X

X

X

X

  • 3.1.11 Auszahlungsdaten (Prämien) an die Sozialversicherungen

X

X

X

X

X

  • 3.1.12 Quellensteuerdaten der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.1.13 Verfügungen für die versicherte Person

X

X

X

X

  • 3.1.14 Betriebsdaten für ALE (BUR-Nummer, UID, Name, Rechtsform, Adresse sowie Daten zur Erwerbstätigkeit, zum Anstellungsverhältnis, zum Beteiligungsverhältnis sowie zu Ansprüchen der versicherten Person)

X

X

X

X

X

X

  • 3.1.15 Angaben der ausländischen Träger und Verbindungsstelle

X

X

X

X

X

X

  • 3.1.16 Abrechnungen der ausländischen Verbindungsstelle

X

X

X

X

X

X

  • 3.2 Insolvenzentschädigung

  • 3.2.1 Personendaten der versicherten Person (AHV-Nummer,

    ALV-Personen-Nummer, Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Sprache, Zivilstand, Nationalität, Aufenthaltsstatus, Heimatort, Bevollmächtigte/-r)

X

X

X

X

  • 3.2.2 Adressdaten der versicherten Person

    (Strasse, Nummer, PLZ, Ort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

X

X

X

X

  • 3.2.3 Zahlungsverbindung/IBAN der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.2.4 Daten zur Erwerbstätigkeit der versicherten Person

    (Dauer des Arbeitsverhältnisses, letzter Arbeitstag, Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Lohn- und sonstige Forderungen [inkl. Vorschüsse], Ferienansprüche)

X

X

X

X

  • 3.2.5 Daten zu Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Betreuungsurlaub, Militär, Zivildienst und Zivilschutzdienst der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.2.6 Anspruchsdaten der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.2.7 Auszahlungsdaten inklusive Einzahlungsdaten zu Rückforderungen (Mahnungen, Betreibungen, Erlassgesuche und Erlasse)

X

X

X

X

X

  • 3.2.8 Auszahlungsdaten (Prämien) an die Sozialversicherungen

X

X

X

X

X

  • 3.2.9 Quellensteuerdaten der versicherten Person

X

X

X

X

  • 3.2.10 Verfügungen für die versicherte Person

X

X

X

X

  • 3.2.11 Betriebsdaten für IE (BUR-Nummer, UID, Name, Rechtsform, Adresse sowie Daten zur Erwerbstätigkeit, zum Anstellungsverhältnis sowie zu Ansprüchen der versicherten Person, Daten zur Abrechnung an die Sozialversicherungen)

X

X

X

X

  • 3.3 Kurzarbeits-/Schlechtwetterentschädigung

  • 3.3.1 Betriebsdaten für KAE/SWE (BUR-Nummer, UID, Name, Rechtsform, Adresse, Ansprechpartner/-in, Personalbestand, betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umfang der Kurzarbeit, Ausgleichskasse, Fragebogen [zu Vorstellung der Firma, Auftragslage und Geschäftsgang, Begründung der Kurzarbeit und Ausblick])

X

X

X

X

X

  • 3.3.2 Personendaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AHV-Nummer, ALV-Personen-Nummer, Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum)

X

X

X

X

X

  • 3.3.3 Anspruchsdaten inklusive Rückforderungen des Betriebs

X

X

X

X

X

  • 3.3.4 Auszahlungsdaten inklusive Rückforderungen, Mahnungen und Betreibungen, Erlassgesuchen und Erlassen des Betriebs

X

X

X

X

X

X

  • 3.3.5 Verfügungen für den Betrieb

X

X

X

X

X

  • 3.4 Projektkosten für AMM

  • 3.4.1 Auszahlungsdaten

X

X

X

X

X

Die Mitarbeitenden der zuständigen Informatik-Stelle verfügen über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind.

(Ziff. II/Anhang)

Anhang 2
(Art. 11)

Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung
(Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) – Daten und Zugriffsrechte

1 Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALK Arbeitslosenkasse

AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen

BUR Betriebs- und Unternehmensregister

IIZ Interinstitutionelle Zusammenarbeit

IS-ALA Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

IV Invalidenversicherung

KAE Kurzarbeitsentschädigung

KAST Kantonale Amtsstelle

KB Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

SH Sozialhilfe

SWE Schlechtwetterentschädigung

2 Rollenbeschreibung

Rollen

Beschreibung

RAV/LAM/KAST

Mitarbeitende der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) und der kantonalen Amtsstelle (KAST)

ALK

Mitarbeitende der Arbeitslosenkassen

SH

Mitarbeitende der Sozialhilfe im Rahmen der IIZ

IV

Mitarbeitende der Invalidenversicherung im Rahmen der IIZ

KB

Mitarbeitende der Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

3 Daten und Zugriffsrechte

Legende:

X Zugriff auf alle Fälle

F Zugriff auf eigene Fälle

– Kein Zugriff

RAV/LAM /KAST

ALK

SH

IV

Stellensuchende

Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand, Nationalität, AHV-Nummer / Sozialversicherungsnummer, Personennummer, Aufenthaltsstatus und -berechtigung

X

F

F

F

Anmeldedatum und Anmeldeort, Zuweisungsstopp, Erwerbsstatus und Erwerbssituation, Leistungsbezug/kantonale Arbeitslosenhilfe, zuständige Amtsstellen und -personen

X

F

F

F

Berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen, Lebenslauf, Sprachkenntnisse

X

F

F

Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit (Verfügbarkeit), Mobilität, Führerausweis, Arbeitsregion, letzter Arbeitgeber und dessen Branche

X

F

F

F

Gewünschte Datenfreigabe

X

F

F

Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, Rahmenfrist, Beschäftigungsgrade, Langzeitarbeitslosigkeit, ALK/Zahlstelle und deren zuständigen Mitarbeitenden, Kontrollperiode

F

Kontroll- und Beratungstermine (Datum, Zeit, Durchführungsort),
Beratungsprotokolle

F

F

Vermittelbarkeit, Qualifizierungsbedarf, für Wiedereingliederung notwendige IS-ALA-Daten, Wiedereingliederungsziele, Wiedereingliederungsaktionen

F

F

F

Zugewiesene Fachberatung

F

F

F

Zuweisungen zu Stellenangeboten, Kontaktperson, Zuweisungsresultat

X

F

F

Matching-Resultate

X

F

Art, Dauer und Höhe eines Zwischenverdienstes; Kontaktdaten des Arbeitgebers während des Zwischenverdienstes

F

F

F

Art, Dauer, Durchführungsort und Kosten einer AMM (Titel der Massnahme, Anbieter, Beginn und Ende, Anwesenheitspflicht, Verantwortlicher LAM, Zielgruppen, Mindestvoraussetzungen, Durchführungsort, verantwortliche Person), für AMM notwendige Daten Stellensuchender, für AMM notwendige IS-ALA-Daten

F

F

F

F

Leistungsexporte

F

F

F

Arbeitsbemühungen (Kontrollperiode, Personalberater/-in), Nachweisbefreiung

F

F

F

F

Grund, Beginn und Dauer von Sanktionen, Vermittlungsfähigkeit

F

F

F

Abmeldedatum und Abmeldegrund, Arbeitsbeginn, neuer Arbeitgeber,
neuer Arbeitskanton, Branche und gefundener Beruf

F

F

F

F

RAV/LAM / KAST

ALK

SH

IV

KB

Unternehmen

Name, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse, Webadresse, Branche, Unternehmensstatus, Verweiser-Nummer

X

F

F

X

BUR-Daten (BUR-Nummer, Adresse, Telefonnummer, Rechtsform, Betriebsgrösse, Wirtschaftsstatus, Arbeitssprache), Handelsregisterdaten

X

F

F

X

Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse)

X

F

X

Vereinbarung zur Zusammenarbeit, Geschäftstätigkeit, Erreichbarkeit

X

F

X

Beschäftigte Berufsgruppen

X

X

F

X

Geschäftsgang (Zeitraum, Stellen, durch RAV besetzte Stellen, KAE, SWE, Anzahl beschäftigte Stellensuchende, Zuschüsse)

X

F

X

Ausgeschriebene Stellen, Zuweisungen, Stellenmeldung, Stellenabmeldung (Grund, Datum), Stellenbezeichnung, Arbeitsbedingungen (Antritt, Dauer, Beschäftigungsgrad, Lohn, Örtlichkeit), Tätigkeit, Stellenanforderungen (Qualifikation, Erfahrung, Ausbildungsniveau, Abschluss), erforderliche Sprachkenntnisse, Kontaktperson

X

F

X

Bestätigung des Eingangs der Meldungen nach Artikel 53b Absatz 4 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19913 (Name und Adresse des Unternehmens)

X

Matching-Resultate

X

X

Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, zuständige Amtsstellen und -personen, Betriebsabteilung, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

X

X

Die Mitarbeitenden der zuständigen Informatik-Stelle verfügen über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind.

(Ziff. II/Anhang)

(Art. 20 und 25)

Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung
(Art. 83 Abs. 1bis Bst. d und e AVIG) – Funktionen und Zugriffsrechte

1 Abkürzungen

AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen

RAV Regionale Arbeitsvermittlungszentren

KD Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2 Rollenbeschreibung

Rollen

Beschreibung

Anonym

Benutzerinnen und Benutzer ohne Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

STES

Beim RAV aktiv gemeldete Stellensuchende und/oder Versicherte mit Zugangskonto auf der Plattform
der öffentlichen Arbeitsvermittlung

LE

Leistungsempfänger (Versicherte, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, evtl. auch zur selben Zeit STES)

Arbeitgeber

Arbeitgeber mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

pAV

Private Arbeitsvermittler und Personalverleihunternehmen (Verleiher) mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

öAV

Mitarbeitende der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

AMM-Anbieter

Anbieter von AMM mit Zugangskonto auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

KD

Mitarbeitende der konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

3 Funktionen und Zugriffsrechte

Legende:

X Zugriff

– Kein Zugriff

Funktionen

Rollen

Anonym

STES

LE

Arbeitgeber

pAV

öAV

AMM-Anbieter

KD

Kandidatinnen und Kandidaten suchen

X

X

X

X

X

X

X

X

Personalien und Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten einsehen

X

X

Kandidatinnen und Kandidaten kontaktieren

X

X

X

Stellen melden

X

X

X

X

Stellen bewirtschaften

X

X

X

Stellen suchen

X

X

X

X

X

X

X

X

Auf die Dienstleistungen rund um die Stellensuche zugreifen

X

X

X

X

X

X

X

Auf den Informationsvorsprung zugreifen

X

X

X

Persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen

X

X

Bewerbungsunterlagen einreichen

X

X

Formular «Angaben der versicherten Person» einreichen

X

Voranmeldung Kurzarbeit einreichen

X

X

X

Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung einreichen

X

X

X

Anmeldung zur Arbeitsvermittlung

X

Daten der Entscheide einsehen (inkl. ausgewählter Daten von Stellensuchenden)

X

X

X

X

Dokumente im Zusammenhang mit AMM herunterladen und hochladen

X

X

X

X

Die Mitarbeitenden der zuständigen Informatik-Stelle verfügen über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind.

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