Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG 4 I d (hypothetischer Rentenanspruch für den Fall, dass die Mindestbeitragszeit nach IVG 36 I erfüllt wäre). Verneinung des Ergänzungsleistungsanspruchs, nachdem die IV-Stelle den amtshilfeweise festgesetzten Invaliditätsgrad von 50 % auf 0 % herabgesetzt hat. Keine Verbindlichkeit dieses Invaliditätsgrades für die Durchführungsstelle, da keine Möglichkeit bestanden hat, diesen Invaliditätsgrad in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Daher ist nach den Regeln des Invalidenversicherungsrechts frei zu prüfen, ob die IV-Stelle im hypothetischen Fall, dass sie ursprünglich eine Rente zugesprochen hätte, dazu berechtigt gewesen wäre, diese Rente aufgrund einer nachfolgenden neuen Invaliditätsbemessung aufzuheben. I. c. Verneinung dieser Frage sowohl unter dem Titel der Revision als auch unter dem Titel der Wiedererwägung. Daher Weiterbestehen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.
ZL.2018.00089 · Tribunale delle assicurazioni sociali del Cantone di Zurigo · 30 apr 2020