06.413 · Parlamentarische Initiative · 2006-03-24
Erledigt
Ausgangslage
Die Staatspolitische Kommission (SPK-N) stellte in ihrem Bericht fest, dass der Bundesrat den Auftrag einer Motion häufig nicht erfüllt, wenn ihm dieser nicht genehm ist. Dieses Verhalten des Bundesrates steht im Widerspruch zur verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung (vgl. Art. 171 und 182 Abs. 2 BV). Das Parlament hat zwar die Möglichkeit, auf dem Wege der parlamentarischen Initiative das gesetzte Ziel ohne Unterstützung des Bundesrates dennoch zu erreichen. Mit den präsentierten Vorschlägen soll aber versucht werden, auch dem Motionsrecht wieder mehr Nachachtung zu verschaffen, indem der Dialog zwischen Parlament und Regierung bei der Erfüllung parlamentarischer Aufträge verbessert wird. Das bedeutet konkret, dass die Berichterstattungs- und Begründungspflichten des Bundesrates verschärft werden, falls er angenommene Motionen ausnahmsweise nicht erfüllen will. In diesem Fall muss der Bundesrat künftig seinen Abschreibungsantrag mit einem besonderen Bericht begründen. Lehnen beide Räte den Abschreibungsantrag ab, so bleibt der Auftrag bestehen. Eine präzise Regelung des weiteren Verfahrens soll dafür sorgen, dass der Auftrag ohne weiteren Verzug erfüllt wird.
Für den Bundesrat ist es eine Selbstverständlichkeit, die vom Parlament überwiesenen Motionen des Parlaments - wenn immer möglich - umzusetzen. Der Bundesrat hielt fest, dass er - entgegen der Darstellung im Bericht der Kommission - seinen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Parlament stets nachgekommen ist.
Aus der Sicht des Bundesrates hat sich das bisherige Instrumentarium hinsichtlich der Berichterstattungspflicht und der Abschreibungsanträge bewährt. Der Bundesrat lehnt deshalb die angestrebte Verschärfung der Berichterstattungs- und Begründungspflicht im Motionsrecht ab und beantragt, auf die vorgeschlagene Änderung des Parlamentsgesetzes nicht einzutreten.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Parlamentsgesetz ist in der Weise zu ändern, dass die Verbindlichkeit einer von beiden Räten überwiesenen Motion verstärkt werden soll. Falls der Bundesrat den Auftrag ausnahmsweise nicht oder nur teilweise erfüllen will, soll er den entsprechenden Abschreibungsantrag mit einem gesonderten Bericht an die Räte begründen. Wird der Abschreibungsantrag von beiden Kammern abgelehnt, muss der Bundesrat den Auftrag umgehend erfüllen.
Begründung
Anlass dieser parlamentarischen Initiative gibt der Beschluss des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, die Motion 04.3433, "Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilkosten", nicht zu erfüllen. Der Bundesrat hat durch die Medien mitgeteilt, dass verschiedene Varianten zur Erfüllung der Motion geprüft wurden. Ein entsprechender Bericht liegt aber nicht vor. Der Bundesrat hat es auch unterlassen, im Rahmen des jährlichen Berichtes über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte zum Jahr 2005 vom 30. März 2006 die Abschreibung zu beantragen. Die zuständigen Kommissionen bzw. das Parlament kennen weder die Gründe der bundesrätlichen Auftragsverweigerung noch hatten sie Gelegenheit, innert nützlicher Frist dazu Stellung zu nehmen. Den Kommissionen blieb in dieser Situation als einziges Instrument die parlamentarische Initiative.
Gemäss Artikel 122 Absatz 2 ParlG kann der Bundesrat die Abschreibung einer Motion nicht nur nach ihrer Erfüllung, sondern auch dann beantragen, wenn der Auftrag "nicht aufrechterhalten werden soll". Dieses Vorgehen kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Das Parlamentsgesetz verlangt zwar bereits heute eine entsprechende Begründung; es macht aber keine näheren Angaben über die Modalitäten. Es entspricht hingegen nicht dem klaren Rollenverständnis zwischen Exekutive und Gesetzgeber, wenn der Bundesrat die Begründung im Rahmen der jährlichen Berichte über Motionen und Postulate nur in sehr knapper Form liefert.
Schliesslich handelt es sich bei der Motion um ein gewollt starkes Auftragsinstrument des Gesetzgebers an die Adresse der ausführenden Behörde. Es soll deshalb nicht mehr vorkommen, dass die Rechtswirkung der Motion vom Bundesrat in einer Art und Weise verwässert wird, wie sie der Gesetzgeber ursprünglich nicht gewollt hat.
Verhandlungen
Der Nationalrat lehnte den Antrag des Bundesrates auf Nichteintreten mit 105 zu 53 Stimmen ab, der Ständerat stimmte der Vorlage mit 37 zu 0 Stimmen zu.