13.469 · Parlamentarische Initiative · 2013-12-05
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:
Art. 8
...
Abs. 3bis
Die verschiedenen Lebensgemeinschaften sind einander gleichgestellt.
...
Begründung
Artikel 8 Absatz 3bis schafft ein neues Grundrecht. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung verlangt die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften, d. h. von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat. Die verschiedenen Lebensgemeinschaften haben im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht wesensgemäss unterschiedliche Rechtsfolgen. Andere Ungleichbehandlungen, z. B. im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (z. B. AHV-Ehegattenrente), sollen jedoch nicht mehr zulässig sein. Da die Norm ein Grundrecht ist, bindet sie auch die Kantone.