14.5127 · Fragestunde. Frage · 2014-03-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht vor, dass die erworbenen Ansprüche selbst im Fall von dessen Kündigung bestehen bleiben (Art. 23 FZA). Darum frage ich den Bundesrat:
1. Würde sich die neue Regelung nur auf Gesuche um Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligungen erstrecken, die nach Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmungen eingereicht werden?
2. Gilt dieser "erworbene Anspruch" auch für die Erneuerung bestehender Bewilligungen? Werden beispielsweise Personen mit einer solchen Bewilligung bevorzugt behandelt, wenn es darum geht, die Kontingente zusammenzustellen?