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16.484 · Parlamentarische Initiative · 2016-12-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

In Kommission des Ständerats

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 20.08.2024

Die Kommission verabschiedet mit 18 zu 7 Stimmen eine Vernehmlassungsvorlage in Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» (16.484). In Anbetracht der heutigen Realitäten in der Arbeitswelt erachtet die Kommission eine flexiblere Ausgestaltung des Arbeitsrechts als unabdingbar. Eine Minderheit der Kommission beantragt Nichteintreten auf den Entwurf, der in ihren Augen eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und des Gesundheitsschutzes darstellt, was schlussendlich auch hohe Kosten für die Wirtschaft mit sich bringen würde.

Mit ihrem Entwurf regelt die Kommission nicht nur den Bereich des Homeoffice, sondern die Telearbeit generell. Sie sieht – bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung – insbesondere eine Verlängerung der maximalen Zeitspanne für die tägliche Arbeitszeit von 14 auf 17 Stunden und eine Reduktion der Mindestruhezeit von 11 auf 9 Stunden vor. Zudem soll gelegentliche Sonntagsarbeit aus eigenem Antrieb erlaubt werden, was eine Minderheit allerdings ablehnt. Die Kommission sieht die Vorlage ausdrücklich als Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, ihre Arbeitszeiten individueller zu wählen, was gerade im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und auf Betreuungsarbeit grosse Vorteile verspricht. Sie nimmt Bedenken in Bezug auf den Gesundheitsschutz ernst und hat deshalb insbesondere das Recht auf Nichterreichbarkeit in ihren Entwurf integriert. In einer Variante schickt die Kommission zudem entsprechende Anpassungen im Obligationenrecht in die Vernehmlassung. Damit würden die geplanten Flexibilisierungen kohärent umgesetzt und einen weiteren Kreis von Arbeitnehmenden einschliessen.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.05.2025

Bundesrat begrüsst Regelung der Telearbeit

Der Bundesrat unterstützt mehrheitlich die Vorschläge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates für flexiblere Arbeits- und Ruhezeitregeln bei der Telearbeit. Die Vorlage entspricht den neuen Möglichkeiten der Digitalisierung in der Arbeitswelt und verankert gleichzeitig das Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen im Arbeitsgesetz. Der Bundesrat hat am 21. Mai 2025 seine Stellungnahme zum Entwurf der Kommission verabschiedet und beantragt neben einem eingeschränkteren Geltungsbereich zusätzliche Anpassungen im Obligationenrecht.

Telearbeit und im Speziellen Homeoffice gehören heute zum Arbeitsalltag. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) möchte mit dem Gesetzesentwurf den Bedürfnissen von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeit in Telearbeit verrichten, Rechnung tragen. Damit setzt sie die 2019 überwiesene parlamentarische Initiative Burkart «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» um.

Vorlage der Kommission

Gemäss dem Entwurf der Kommission sollen alle Arbeitnehmenden ab 18 Jahren ihre Arbeitsleistung ausserhalb des Betriebes erbringen können, wenn sie dies schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Das bereits heute implizit geltende Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen soll explizit im Arbeitsgesetz festgehalten werden.

Zudem sieht die Vorlage vor, dass die Tages- und Abendarbeit innerhalb von 17 Stunden zu leisten ist. Heute sind es 14 Stunden. Die tägliche Ruhezeit soll neu mindestens neun anstelle von elf Stunden betragen. An höchstens sechs Sonntagen pro Jahr soll an höchstens fünf Stunden bewilligungsfrei gearbeitet werden können. Diese Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent abzugelten.

Anpassungsvorschläge des Bundesrats

Der Bundesrat unterstützt die Vorlage mit einigen punktuellen Anpassungsvorschlägen, denn sie schafft Klarheit, ohne dabei den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu vernachlässigen. Er beantragt jedoch, den Geltungsbereich auf jene Arbeitnehmenden einzuschränken, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Nur wer diese Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung hat, kann vom Anliegen der Vorlage profitieren, Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu optimieren.

Der Bundesrat beantragt zudem, von der Formerfordernis der Schriftlichkeit für die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer abzusehen, da diese keinen Mehrwert bringt und eine administrative Erschwernis für die Betriebe bedeutet. Das Recht auf Nichterreichbarkeit soll nicht nur für Personen in Telearbeit, sondern für alle Arbeitnehmenden gelten.

Der Bundesrat beantragt weiter, das Obligationenrecht zu ergänzen, damit die Revision in ihrer Gesamtheit kohärent ist. In Übereinstimmung mit den Anpassungen im Arbeitsgesetz soll auch im Obligationenrecht der Begriff «Telearbeit» definiert werden. Zudem sollen die Punkte aufgeführt werden, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren sind. Schliesslich soll das Recht auf Nichterreichbarkeit auch im Obligationenrecht festgehalten werden.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Arbeit teilweise zu Hause (im Homeoffice) zu verrichten. Dadurch können die Arbeitnehmer darin unterstützt werden, dem Stress am Arbeitsplatz leichter zu begegnen oder Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Das Arbeitsgesetz (ArG) trägt den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, zu wenig Rechnung. Es ist auf die Arbeit in einem Industriebetrieb ausgerichtet. Das Parlament wird deshalb ersucht, das ArG folgendermassen zu modernisieren:

Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz (neu)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, erstreckt sich der Zeitraum auf 17 Stunden.

Art. 15a Abs. 1 zweiter Satz (neu)

Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer unterbrechen die Ruhezeit nicht.

Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz (neu)

Keine Bewilligung ist erforderlich für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird.

Begründung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, ist es in der Regel möglich, ihre Arbeitszeiten auf die persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten auszurichten. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch den täglichen Arbeitszeitrahmen, die tägliche Ruhezeit und das Verbot der Sonntagsarbeit, die vom ArG vorgesehen werden, in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt.

An einem Tag darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ihre bzw. seine Arbeit nur innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Stunden erbringen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Wenn die Arbeit um 7 Uhr aufgenommen wird, darf ab 21 Uhr nicht mehr gearbeitet werden. Einem Arbeitnehmenden, der um 18 Uhr sein Kind in der Krippe abholt, ist es daher nicht erlaubt, am Abend, nachdem das Kind ins Bett gegangen ist, beispielsweise noch dringende E-Mails abzuarbeiten. Dies erschwert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, sollte sich der tägliche Arbeitszeitrahmen deshalb auf 17 Stunden erstrecken.

Zwischen zwei Arbeitstagen muss nach geltendem Recht jedem Arbeitnehmenden eine Ruhezeit von elf ununterbrochenen Stunden gewährt werden (Art. 15a Abs. 1). Ein Arbeitnehmender, der um 22 Uhr noch eine kurze E-Mail schreibt, darf am nächsten Tag seine Arbeit frühestens um 9 Uhr aufnehmen. Das ist realitätsfremd. In einer Zeit, in der viele Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, von zu Hause aus geschäftliche E-Mails zu schreiben, wird das Erfordernis der Ununterbrochenheit der Ruhezeit als Schikane empfunden. Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer sollten die Ruhezeit nicht unterbrechen.

Arbeit an Sonntagen ist nur erlaubt, wenn die Sonntagsarbeit behördlich bewilligt worden ist (Art. 19 Abs. 1 ArG). Ohne behördliche Bewilligung ist Sonntagsarbeit auch dann verboten, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Sonntagsruhe ausnutzen möchte, um einmal ungestört arbeiten zu können. Die öffentliche Sonntagsruhe würde jedoch in keiner Weise gestört, wenn der Arbeitnehmende die Sonntagsarbeit zu Hause verrichtet. Für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird, sollte deshalb keine Sonntagsarbeitsbewilligung erforderlich sein.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 23.09.2025

Nationalrat will Regeln für Homeoffice lockern und flexibilisieren

Im Homeoffice sollen künftig weniger starre Regeln gelten. Dieser Meinung ist der Nationalrat. Er hat am Dienstag entsprechenden Gesetzesänderungen zugestimmt. Für die bürgerliche Mehrheit bedeutet das mehr Flexibilität, für die Linke einen Angriff auf Arbeitsrechte.

Konkret beschloss die grosse Kammer nach einer animierten Debatte, die maximale Zeitspanne für die tägliche Arbeitszeit von 14 auf 17 Stunden zu verlängern. Die Mindestruhezeit soll von elf auf neun Stunden verkürzt werden. Vorgesehen ist dafür das explizite Recht auf Nichterreichbarkeit - und zwar für alle und nicht nur für jene Angestellten, die zu Hause oder ausserhalb ihres Betriebs arbeiten. Dieser Entscheid fiel mit 102 zu 86 Stimmen bei einer Enthaltung.

Sonntagsarbeit soll an höchstens neun Sonntagen für jeweils bis zu fünf Stunden bewilligungsfrei möglich sein. In diesem Punkt ging der Nationalrat über den Vorschlag seiner vorberatenden Kommission hinaus, welche sechs bewilligungsfreie Sonntage forderte.

Die flexiblere gesetzliche Regelung der Arbeitszeiten soll für jene Personen gelten, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegen können. Denn nur sie könnten vom Anliegen der Vorlage profitieren, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit möglichst gut zu gestalten, machte die Mehrheit geltend. Auf das Erfordernis einer schriftlichen Homeoffice-Vereinbarung soll verzichtet werden.

Vorlage mit langer Geschichte

Die Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative von Thierry Burkart (FDP/AG) im Jahr 2016 zurück, der beide Kommissionen Folge gaben. Nach der Corona-Pandemie präsentierte die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) einen Umsetzungsvorschlag, den der Bundesrat grundsätzlich befürwortet. Punktuelle Anpassungen des Obligationenrechts (OR) sind ebenfalls geplant.

In der Gesamtabstimmung hiess die grosse Kammer die Vorlage mit 119 zu 63 Stimmen bei 5 Enthaltungen gut. Die Fraktionen von SVP, Mitte, FDP und GLP sagten Ja. Die Vorlage passe das Arbeitsrecht an die aktuellen Gegebenheiten an, ohne den Gesundheitsschutz zu vernachlässigen, lautete der Tenor.

"Der Wunsch nach Homeoffice hat sich seit der Corona-Pandemie stark erhöht", sagte Kommissionssprecher Philipp Matthias Bregy (Mitte/VS). Das seit 1964 geltende Arbeitsgesetz sei jedoch noch auf fixe Arbeitszeiten, industrielle Arbeitsweisen und Produktionsprozesse zugeschnitten.

"Mehr Flexibilität und weniger Vorgaben"

Die bürgerliche Mehrheit verspricht sich von der Möglichkeit einer individuelleren Arbeitszeitgestaltung im Gesetz Vorteile für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie für Betreuungsaufgaben. Arbeitnehmenden könnten so ihre Arbeitszeiten individueller gestalten.

Im Arbeitsalltag gebe es heute viele Konflikte mit dem Arbeitsgesetz, sagte Marcel Dobler (FDP/SG). Der Gesetzgeber, also das Parlament, müsse deshalb Klarheit schaffen.

"Wir brauchen im heutigen Umfeld mehr Flexibilität und weniger Vorgaben", hielt Thomas Burgherr (SVP/AG) fest. Viele der vorgeschlagenen Änderungen würden seit Längerem in der Praxis gelebt. Laut Jürg Grossen (GLP/BE) ist die Vorlage "angemessen, ausgewogen und praxistauglich".

Linke ist empört

Starke Kritik und Ablehnung kommen aus dem linken Lager. SP und Grüne befürchten schlechtere Arbeitsbedingungen und weniger Gesundheitsschutz. "Dieser frontale Angriff auf die Arbeitnehmendenrechte ist beispiellos", sagte Emmanuel Amoos (SP/VS). Die Vorlage führe zu unnötiger Bürokratie und missachte sozialpartnerschaftliche und branchenspezifische Lösungen, doppelte David Roth (SP/LU) nach.

Auch die Grünen kritisierten die neuen Regelungen. Es gebe schon heute immer mehr Möglichkeiten für Arbeitnehmende, ihre Arbeitszeit flexibler zu gestalten, sagte Franziska Ryser (Grüne/SG). "Dazu braucht es diese Gesetzesänderungen nicht."

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) kritisierte den Entscheid des Nationalrats in einer Mitteilung scharf. "Die Sonntage und der Feierabend von mehr als zwei Millionen Arbeitnehmenden sind bedroht."

Nun ist der Ständerat am Zug. Die Gegnerinnen und Gegner haben bereits angekündigt, mit allen Mitteln gegen die Vorlage vorzugehen, sollte diese auch im Ständerat eine Mehrheit finden.

Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23.01.2026

Entsprechend ihrem Beschluss vom vergangenen Oktober (vgl. Medienmitteilung vom 24. Oktober 2025) hat die Kommission vor der Aufnahme der Detailberatung der Vorlage zur parlamentarischen Initiative 16.484 («Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice») Delegationen des Schweizerischen Arbeitgeberverbands, des Schweizerischen Gewerbeverbands, des Kaufmännischen Verbands und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes angehört. Im Anschluss daran hat sie erste Entscheide getroffen. Weil aber zur konkreten Anwendung und Auslegung verschiedener Gesetzesbestimmungen noch Fragen offen sind, hat die Kommission die Verwaltung beauftragt, zuerst diese offenen Punkte zu klären, bevor sie die Beratung im zweiten Quartal abschliessen wird. Sie wird dann auch im Detail über ihre Entscheide informieren.

Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 24.03.2026

Die Kommission hat sich erneut intensiv mit der Regelung der Telearbeit (16.484, «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice») befasst. Insbesondere die Frage der Freiwilligkeit von Sonntagsarbeit hat zu grossen Diskussionen geführt. Während ein Teil der Kommission in erster Linie die grössere Flexibilität für die Arbeitnehmenden betont, befürchtet ein anderer Teil eine Zunahme des Drucks zu vermehrter Sonntagsarbeit vonseiten der Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Verwaltung mit weiteren Abklärungen beauftragt und wird die Beratung erst im dritten Quartal fortsetzen.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK)

wak.cer@parl.admin.ch

Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK)