Lexipedia

17.3969 · Motion · 2017-10-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass die Tarife von Analysen durch medizinische Labors künftig - analog Tarmed und DRG - durch die Tarifpartner verhandelt werden.

Eine Minderheit (Maury Pasquier, Bruderer Wyss, Rechsteiner Paul) beantragt die Ablehnung der Motion.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hatte bereits im Rahmen der Stellungnahmen zu den Motionen Kuprecht 16.3487, "Innovationshemmende und rechtsstaatlich fragwürdige Tarife verändern. Einführung der Vertragsfreiheit bei den Labortarifen", und Hess Lorenz 16.3193, "KVG. Innovation und Transparenz bei den Tarifen fördern", Gelegenheit, auf dasselbe Anliegen einzugehen.

Nach dem im Gesetz definierten Verfahren wird das Eidgenössische Departement des Innern durch die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände hinsichtlich Bezeichnung der Leistungspflicht und des Tarifs beraten (Art. 33 Abs. 4 KVG, Art. 37a und 37f der Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102). Von dieser Kommission wird die Erfüllung der im KVG vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien; Art. 32 Abs. 1 KVG) geprüft. Bei der Tariffestlegung werden der Personalaufwand, die Raum-, die Technik- und die Materialkosten der verschiedenen Teilprozesse bei effizienter Erbringung in der notwendigen Qualität berücksichtigt. Der Prozess zur Anpassung der Analysenliste dauert in der Regel 9 bis 12 Monate.

Vertraglich können die Versicherer mit den Leistungserbringern bereits heute tiefere Ansätze vereinbaren, gelten doch die Tarifansätze der Analysenliste als Höchstansätze für die Verrechnung der Leistungen. Bei einer Übertragung der Tariffestlegung auf die Tarifpartner müssten die Versicherer respektive die beiden Versichererverbände mit einer Vielzahl von Leistungserbringern Verhandlungen führen. Angesichts der Vielzahl sehr unterschiedlicher Leistungserbringer im Laborbereich und auch mehrerer Verhandlungspartner seitens Versicherer ist es fraglich, ob durch diese Kompetenzverschiebung ein einheitlicher Tarif nach KVG zustande kommt und ob Anpassungen schneller möglich sind, als dies heute der Fall ist. Blockaden bei Tarifverhandlungen tauchten in der Vergangenheit mehrfach auf. Gerade die Beispiele beim Tarmed oder bei der Physiotherapie zeigen, dass Verhandlungen zwischen einer Vielzahl von Tarifpartnern auf beiden Seiten nicht erfolgreich sind und die Tarifautonomie so nicht mehr zweckdienlich genutzt wird. Stattdessen sieht sich der Bundesrat gezwungen, von seiner subsidiären Kompetenz nach Artikel 43 Absätze 5 und 5bis KVG Gebrauch zu machen. So hat er die Tarifstruktur Tarmed angepasst und diese wie auch die Tarifstruktur in der Physiotherapie festgelegt.

Im Prozess der Festlegung des Tarifes in der Analysenliste sind die verschiedenen Interessenverbände bereits in der beratenden Eidgenössischen Kommission einbezogen und gemeinsam an der Beratung beteiligt. Sie können auch jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Analysenliste stellen und haben die Möglichkeit, im oben beschriebenen Rahmen selbst Tarifverträge zu schliessen. Auch im Fall der in der Motion geforderten Tariffreigabe wäre es zudem weiterhin die Aufgabe des Bundes, die Analysen auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen und in einer Positivliste festzulegen, welche Analysen von der OKP zu vergüten sind.

Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, dass die bisherige schlanke Regelung für die Tariffestsetzung der Laboranalysen beibehalten wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.