17.4188 · Interpellation · 2017-12-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Unter der Federführung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) läuft seit Frühling 2016 der Prozess "Berufsbildung 2030", in dem ein Leitbild mit einer Vision und strategischen Leitlinien für die Berufsbildung in der Schweiz erarbeitet werden soll. Dieser Prozess wurde in den Organisationen der Wirtschaft breit abgestützt und resultiert in einer Gesamtschau der Stärken und Herausforderungen des Schweizer Berufsbildungssystems.
Allerdings gehen die Visionen und strategischen Leitlinien sowie der dazugehörige Bericht mit keinem Wort auf die Möglichkeiten, Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in der Berufsbildung ein. Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen wurden nicht in den Prozess einbezogen. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet Bund und Kantone, "den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen" (Art. 4 Abs. 1 Bst. C BRK). Ausserdem müssen Menschen mit Behinderungen bei Entscheidungsprozessen zu Fragen, die sie betreffen, konsultiert und aktiv einbezogen werden (Art. 4 Abs. 3 BRK). Diese Vorgaben wurden beim Prozess "Berufsbildung 2030" nicht eingehalten.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist es mit der BRK vereinbar, dass im Prozess "Berufsbildung 2030" Menschen mit Behinderungen nicht berücksichtigt wurden und sie oder ihre Organisationen nicht am Prozess beteiligt wurden?
2. Für Jugendliche mit schwerer Behinderung ist eine praktische Ausbildung nach Insos oder IV-Anlehre (gemäss Art. 16 Bst. a IVG) oft die einzige Möglichkeit auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Anerkennt er das Recht dieser Jugendlichen auf berufliche Grundbildung?
a. Wenn ja, wie stellt er sicher, dass die Berufsbildung allen offensteht, also auch Menschen mit Behinderungen?
b. Wie stellt er die vertikale Durchlässigkeit der beruflichen Grundbildung nach IVG zu Ausbildungsgängen nach BBG sicher?
3. Wie stellt er sicher, dass bei zukünftigen Prozessen im Bereich der Berufsbildung (beispielsweise bei der Umsetzung des Leitbildes oder der Erarbeitung weiterer Grundlagen) Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden und sich aktiv einbringen können?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen ist als grundlegendes Ziel in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 4 BV; SR 101), im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) und im Berufsbildungsgesetz (Art. 3 Bst. c BBG; SR 412.10) verankert. Die Prozesse in der Schweizer Berufsbildung orientieren sich an diesen Grundsätzen.
1./3. Im Zentrum des Leitbilds Berufsbildung 2030 steht die Berufsbildung als attraktiver Bildungsweg, der allen offensteht und Menschen in jeder Lebensphase und Lebenssituation Perspektiven für die individuelle Entwicklung ermöglicht. Menschen mit Behinderungen sind hier eingeschlossen.
Die strategische Ausrichtung des Leitbilds erfolgte in verbundpartnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Mithilfe neuer Technologien wurde der Prozess so offen wie möglich gestaltet. Zwischenergebnisse wurden auf einer für alle Interessierten zugänglichen Online-Plattform gespiegelt. Eine virtuelle Teilnahme an der Verbundpartnertagung, im Rahmen derer im Frühling 2016 ein Entwurf des Leitbilds erarbeitet wurde, war möglich. Die Konsultationsunterlagen waren offen zugänglich, sodass grundsätzlich alle Kreise eine Stellungnahme einreichen konnten. Der Bund begrüsst es, dass Interessenverbände von Menschen mit Behinderungen diese Möglichkeit genutzt haben. Die im Rahmen der Konsultation eingereichten Stellungnahmen wurden ausgewertet und flossen in die Weiterentwicklung des Leitbilds ein.
Nach der Verabschiedung des Leitbilds Berufsbildung 2030 werden die Verbundpartner das weitere Vorgehen zur Umsetzung des Leitbilds festlegen. Bei der Entwicklung konkreter Massnahmen in Bereichen der Berufsbildung, die Menschen mit Behinderungen betreffen, werden ihre Organisationen gemäss dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109) mit einbezogen. Ausgehend vom im Berufsbildungsgesetz verankerten Ziel ist ein solches Vorgehen auch bei zukünftigen Prozessen in der Berufsbildung vorgesehen.
2./2a./2b. Die eidgenössisch anerkannten Berufsbildungsabschlüsse orientieren sich am Arbeitsmarkt und vermitteln die Kompetenzen für eigenverantwortliches Handeln in einem Beruf oder einer beruflichen Funktion. Die rund 230 beruflichen Grundbildungen bieten für die verschiedensten Begabungen ein berufliches Betätigungsfeld und stehen allen offen, die bereit und fähig sind, die nötigen Kompetenzen dafür zu erwerben. Menschen mit Behinderungen können bei der Erlangung eines eidgenössischen Abschlusses unterstützt werden. Dazu gehören beispielsweise Verlängerungen oder Verkürzungen einer beruflichen Grundbildung (Art. 18 Abs. 1 BBG) und entsprechende Bildungsangebote und -formen in Berufsfachschulen (Art. 21 Abs. 2 Bst. c BBG) sowie Prüfungserleichterungen (Art. 35 Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung). Ferner ermöglicht Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei gegebenem Leistungsanspruch die gezielte Begleitung von Jugendlichen während der gesamten Dauer der erstmaligen beruflichen Ausbildung.
Der Bund fördert eine grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen (Art. 9 BBG). Kompetenzen, welche Menschen mit Behinderungen in einer IV-Anlehre oder einer praktischen Ausbildung (PrA) nach Insos erlangen, werden nach Möglichkeit angerechnet, und der Übergang in formale Bildungsangebote wird damit erleichtert.
Antwort des Bundesrates.