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18.3508 · Motion · 2018-06-13

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Nationalbankgesetz und alle anderen betroffenen Vorschriften so zu ändern, dass die Kotierung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an der Swiss Exchange (SIX) aufgehoben wird.

Begründung

Die SNB ist die einzige Zentralbank, die an einer Börse kotiert ist. Diese Situation hat insofern etwas Surreales, als neben dem Staat (Bund und die Kantone Zürich und Bern) zu einem bedeutenden Teil private Aktionäre (Fonds, Banken usw.) an ihr beteiligt sind. Durch die Börsenkotierung werden die SNB-Aktien auch zum Spekulationsobjekt. Dies haben die Ereignisse vom vergangenen April deutlich gezeigt. Obendrein könnte die SNB, wenn sie es nicht bereits ist, unter den Einfluss ausländischen Kapitals und ausländischer Fonds geraten. Und damit würde sie die Stärke, die sie zum Schutz der Schweizer Wirtschaft braucht, einbüssen.

Das Ergebnis der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 zur Vollgeld-Initiative war deutlich: Die Schweizer Bevölkerung steht hinter der SNB und ist sich deren systemischer Bedeutung bewusst.

Zur Perpetuierung dieses Zustands wird der Bundesrat beauftragt:

a. die SNB-Aktien zu dekotieren;

b. die öffentliche und private Beteiligung an der SNB zu schützen, indem er sicherstellt, dass wenigstens eine Zweidrittelmehrheit des Kapitals in Schweizer Händen ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erachtet die von der Motionärin geäusserte Besorgnis, dass die SNB unter wachsenden Einfluss von ausländischen Aktionären geraten und dadurch ihre Unabhängigkeit Schaden nehmen könnte, aus verschiedenen Gründen als nicht gerechtfertigt.

Die SNB hat seit ihrer Gründung im Jahr 1907 die Rechtsform einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft, die unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird. Das Aktienkapital der SNB beträgt 25 Millionen Franken und ist voll einbezahlt. Es ist in 100 000 Namenaktien mit einem Nennwert von je 250 Franken eingeteilt. Die Namenaktien der SNB werden an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange) gehandelt.

Die Rechte der SNB-Aktionäre werden durch das Nationalbankgesetz (Art. 36 NBG) geregelt, das Aktienrecht findet nur ergänzend Anwendung. Weil die SNB einen öffentlichen Auftrag wahrnimmt und unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird, sind die Aktionärsrechte im Vergleich zu einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft stark eingeschränkt. Zentrale Aspekte - wie bspw. der Auftrag der SNB, die Instrumente und die Unabhängigkeit der SNB - sind im Gesetz geregelt, und die Aktionäre können darauf keinen Einfluss nehmen. Zudem ist das Stimmrecht der Aktionäre, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Sektor angehören, auf 100 Stimmen pro Aktionär beschränkt. Schliesslich ist der Dividendenanspruch gesetzlich auf höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals, d. h. 15 Franken pro Aktie, limitiert. Damit können die Aktionäre nur in sehr begrenztem Rahmen über die Gewinnverwendung befinden, nämlich einzig über die Ausrichtung der Dividende bis zu 6 Prozent, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, d. h., wenn die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung nicht negativ wird. Der verbleibende und damit in aller Regel ganz überwiegende Teil des Gewinns geht dagegen an Bund und Kantone. Diese Beschränkungen dürften ferner dazu beitragen, spekulative Überbewertungen der SNB, die wahrscheinlich unter anderem aus der Unkenntnis über die Rechte der SNB-Aktionärinnen und -Aktionäre entstehen, über längere Zeit wenig wahrscheinlich zu machen.

Per Ende 2017 besassen öffentlich-rechtliche Aktionäre (Kantone, Kantonalbanken, Gemeinden) gut die Hälfte (51 Prozent) der SNB-Aktien, die andere Hälfte entfiel auf Privataktionäre. Aufgrund der Stimmrechtsbeschränkung lag indes der Stimmrechtsanteil der Privataktionäre nur bei knapp 24 Prozent, jener der öffentlich-rechtlichen Aktionäre bei 76 Prozent. Seit Anfang der 1990er Jahre befinden sich unter den Privataktionären auch ausländische Aktionäre. Ihr Anteil am Aktienkapital betrug Ende 2017 10 Prozent, ihr Stimmrechtsanteil jedoch nur 3,1 Prozent.

Diese Ausführungen und Zahlen verdeutlichen, dass die ausländischen Aktionäre weit davon entfernt sind, einen signifikanten Einfluss auf die SNB ausüben zu können. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass für Änderungen der aktienrechtlichen Stellung der SNB.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.