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Einsprachen von Helvetia Nostra gegen Erstwohnungsgesuche. Stoppt diese Hexenjagd!

18.4220 · Interpellation · 2018-12-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit Inkrafttreten der Zweitwohnungs-Initiative und des revidierten Raumplanungsgesetzes erhebt Helvetia Nostra immer öfter Einsprache gegen aufgelegte Gesuche von Erstwohnungen, insbesondere in touristischen Gemeinden. So erhebt Helvetia Nostra systematisch Einsprache gegen solche Gesuche. Allein im Kanton Wallis hat sie im Jahr 2018 mehr als 60 derartige Einsprachen eingereicht. Helvetia Nostra zweifelt den Wahrheitsgehalt solcher Gesuche an; eine Ehrenerklärung der Gesuchsteller, dass es sich um eine Erstwohnung handelt, genügt der Organisation nicht. Solche Einsprachen gegen Baugesuche für Erstwohnungen verlängern unweigerlich die entsprechende Behandlungsdauer. Zudem haben sie auch negative Auswirkungen für die Baugesuchsteller. Es ist von Gesetzes wegen Aufgabe der Gemeinden (und allenfalls des Kantons), solche Baugesuche auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es darf aber nicht sein, dass Helvetia Nostra systematisch Einsprache gegen solche Baugesuche erhebt und damit die demografische Entwicklung von Gemeinden verzögert oder gar bremst.

Ist sich der Bundesrat dieser Problematik bewusst, und was gedenkt er gegen dieses wirtschafts- und eigentumsfeindliche Vorgehen zu unternehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) dürfen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent Erstwohnungen bewilligt werden. Dabei ist in der Baubewilligung eine entsprechende Nutzungsbeschränkung zu verfügen, die zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZWG). Die Möglichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ZWG eine solche Nutzungsbeschränkung zu sistieren, ist insofern mit einem gewissen Risiko verbunden, als die Bauherrschaft trotz der restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen von vornherein auf die Möglichkeit einer künftigen Sistierung setzen könnte. Es würde jedoch dem Zweck des ZWG und von Artikel 75b BV offensichtlich zuwiderlaufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die möglicherweise nie als Erstwohnungen genutzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei der Beurteilung eines Baugesuchs für eine Erstwohnung zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, welche die Absicht bzw. die Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung als unrealistisch erscheinen lassen. Eine entsprechende Erklärung der Bauherrschaft allein genügt dabei nicht. Vielmehr sind auch objektive Kriterien zu prüfen, wie etwa die Einwohnerentwicklung im betreffenden Ortsteil in den vergangenen Jahren oder die Frage des Leerstandes vergleichbarer Wohnungen in diesem Ortsteil. Zu berücksichtigen sind zudem allenfalls vorliegende ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Wohnungserwerb durch ganzjährige Bewohnerinnen oder Bewohner.

Wer die fraglichen Wohnungen künftig bewohnen wird, ist im Zeitpunkt der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens häufig noch nicht klar, und in touristischen Gemeinden ist die Nachfrage nach Erstwohnungen oftmals nicht hoch. Die vom Interpellanten genannte Anzahl von Einsprachen im Kanton Wallis ist nach Ansicht des Bundesrates daher kein Indiz für eine missbräuchliche Verwendung des Beschwerderechts durch Helvetia Nostra.

Antwort des Bundesrates.

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