19.3038 · Interpellation · 2019-03-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Es gibt zwar in diversen Branchen Gesamtarbeitsverträge, dennoch gibt es viele Berufsgruppen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen 13. Monatslohn erhalten. Wenn zum Beispiel Gemeinde- und Kantonsverwaltungen oder die Bundesverwaltung die Reinigung ihrer Gebäude durch ein Subunternehmen durchführen lassen, erhalten die Arbeitnehmenden dieser Firmen, die in der öffentlichen Verwaltung arbeiten, keinen 13. Monatslohn. Aus Erfahrung wissen wir, und die Praxis zeigt, dass diese festgefahrene Situation eine offensichtliche Ungerechtigkeit für eine prekäre Berufsgruppe ist, in der Arbeitnehmende häufig über keine Qualifikationen verfügen. Es ist daher zwingend notwendig, dass der Staat interveniert und diese Ungerechtigkeit und stossende Lücke beseitigt.
Ich danke dem Bundesrat für seine Antworten auf folgende Fragen:
1. Sollte der Bundesrat angesichts der derzeitigen Lage, in der gewisse Branchen keinen Gesamtarbeitsvertrag haben, nicht die Auszahlung des 13. Monatslohns an alle Arbeitnehmenden vorschreiben?
2. Wäre die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Obligationenrecht nicht das geeignete Mittel, um das Ziel, nämlich die Gleichstellung aller Arbeitnehmenden in unserem Land, zu erreichen?
3. Ist der Bundesrat mit Blick auf diese benachteiligten Arbeitnehmenden wirklich der Ansicht, dass es ausreiche, den Sozialpartnern das Feld zu überlassen, um eine Ungerechtigkeit zu beseitigen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Lohn ist ein Wesensmerkmal des Arbeitsvertrags (Art. 319 des Obligationenrechtes, OR, SR 220). Der Arbeitgeber ist als Gegenleistung zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet. Der Lohn muss dem Arbeitnehmenden dabei grundsätzlich "Ende jedes Monats" ausgerichtet werden (Art. 323 Abs. 1 OR). In der Praxis ist der 13. Monatslohn eine sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach vertraglich vereinbarte Vergütung, für die nach der Rechtsprechung die Regeln über den Lohn gelten. So schuldet der Arbeitgeber auch bei unterjährigem Vertragsende den 13. Monatslohn anteilsmässig.
Der 13. Monatslohn hat sich in der arbeitsvertraglichen Praxis herausgebildet. Er ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Weil es sich beim 13. Monatslohn letztlich um eine Frage der Stückelung des vereinbarten Jahreszeitlohns handelt, würde eine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung eines 13. Monatslohns die Position der Arbeitnehmenden nicht unbedingt verbessern. Entsprechend erscheint eine gesetzliche Regelung im Sinne der Interpellation nicht sinnvoll. Gegen eine Regelung im Obligationenrecht spricht zudem, dass Letzteres nur auf private Arbeitsverhältnisse Anwendung findet und den öffentlichen Sektor nicht abdeckt.
3. Die Ausrichtung eines 13. Monatslohns ist eine in der Praxis verbreitete Leistung des Arbeitgebers. Sie kann entweder in Gesamtarbeitsverträgen oder, wenn kein solcher besteht, durch individuelle Abrede vereinbart werden.
Die Sozialpartnerschaft ist eine zentrale Säule des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz. Die Verhandlung eines Gesamtarbeitsvertrages erlaubt einen Ausgleich des Kräfteverhältnisses zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern. Gleichzeitig führt die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu deren zwingender Geltung für eine gesamte Branche, und sie ist daher ein besonders geeignetes und wirksames Instrument des Arbeitnehmerschutzes. So bestehen beispielsweise für die Reinigungsbranche sowie das Gastgewerbe allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge, die die Ausrichtung eines 13. Monatslohns vorsehen. Das unterstreicht, dass das geltende System zu befriedigenden Lösungen in diesem Bereich führt.
Antwort des Bundesrates.