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19.3694 · Motion · 2019-06-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und, falls notwendig, andere gesetzliche Bestimmungen sind so anzupassen, dass die Verlustscheine auch elektronisch aufbewahrt werden können.

Begründung

Kann eine Person eine Rechnung nicht bezahlen, wird nach durchgeführten Verfahren ein Verlustschein ausgestellt. Der Verlustschein ist die amtliche Bescheinigung, dass eine Forderung am Ende des Betreibungs- oder Konkursverfahrens unbezahlt geblieben ist. Er ist unverzinslich und verjährt innerhalb von 20 Jahren. Wenn der Schuldner wieder neu betrieben wird, verlängert sich die Frist um weitere 20 Jahre.

Im Sinne des Gesetzes gelten die Verlustscheine als Schuldanerkennungen. Sie müssen in Papierform aufbewahrt werden, um ihren Wert zu behalten. Da gesamtschweizerisch Millionen von Verlustscheinen aufbewahrt werden müssen, entstehen erhebliche Kosten für die Aufbewahrung dieser Dokumente, insbesondere für die Kosten der notwendigen Flächen/Räume.

Im Zeitalter der Digitalisierung sollten die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden, damit eine elektronische Version der Verlustscheine aufbewahrt werden kann und diese ihre Gültigkeit behalten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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