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Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Die zweckmässige Umnutzung von Mitteln und Gegenständen muss in den Sozialversicherungstarifen abgebildet werden

19.4107 · Motion · 2019-09-24

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Erlassentwurf zu unterbreiten, der die Grundlage schafft, dass eine zweckmässige und sichere Umnutzung von Mitteln und Gegenständen für Kinder und Jugendliche tarifarisch abgegolten wird.

Begründung

Weil Kinder und Jugendliche unterschiedlich gross und unterschiedlich schwer sind, müssen Instrumente und Materialien in möglichst vielen passenden Grössen vorrätig sein. Diese Vorhalteleistungen für Materialien, die teilweise nur selten gebraucht werden, sind teuer und rechnen sich betriebswirtschaftlich nicht. Sie können nur teilweise über gemeinwirtschaftliche Leistungen abgedeckt werden. Tarifarisch können nur Materialien verrechnet werden, die effektiv verwendet werden.

Vielfach fehlen die notwendigen Materialien, weil sie nicht mehr im Markt erhältlich sind oder weil sie kaum gebraucht werden. Ein Beispiel: Ein Kinderspital hat nur noch zwei Urinkathetergrössen an Lager: eine für Säuglinge und eine für Erwachsene. Bei einem fünfjährigen Knaben mit Harnverhalt muss anstelle eines Urinkatheters eine Magensonde verwendet werden, weil der Säuglingskatheter rausrutscht und der Erwachsenenkatheter viel zu gross ist. Die Magensonde kann für diese fachfremde Anwendung der Versicherung nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Bundesrat soll dem Parlament einen Erlassentwurf vorlegen, um die Abrechnung von Materialien für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen, die umgenutzt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Interpellationen Eymann 18.3915, "Nichtkostendeckende Vergütung der Leistungen der Kinderspitäler Zürich, St. Gallen, Basel, der Kinderklinik Bern und weiterer Kinderkliniken im ambulanten Bereich", sowie Hess Lorenz 18.4368, "Sind die Tarife für eine effiziente Kindermedizin wirklich zu tief?", festgehalten hat, ist es auch ihm ein grosses Anliegen, für alle Patientengruppen eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen.

Der zweckmässige und wirtschaftliche Einsatz von medizinischem Verbrauchsmaterial wird bereits heute tarifarisch abgegolten. Gemäss genereller Interpretation 20 des Tarifs für ambulante ärztliche Leistungen Tarmed (GI-20) darf Verbrauchsmaterial zum Einkaufspreis weiterverrechnet werden oder ist bereits in den entsprechenden Tarifpositionen enthalten (falls der Einkaufspreis pro Einzelstück unter 3 Franken liegt). Im stationären Bereich ist das Verbrauchsmaterial in der Fallpauschale berücksichtigt und somit ebenfalls abgegolten.

Die Tarife, welche durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, dürfen höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen und transparent ausgewiesenen Kosten decken. Der Einkauf und das Lagermanagement von Verbrauchsmaterial ist dabei Sache der Leistungserbringer. Gegebenenfalls kann die Zusammenarbeit von mehreren Leistungserbringern diese Prozesse optimieren und die Verfügbarkeit von selten gebrauchtem Material sicherstellen. Die Finanzierung von Vorhalteleistungen durch die OKP stünde im Widerspruch mit den gesetzlichen Anforderungen an die Tarife.

Die Vereinbarung, Anpassung und Pflege von adäquaten und gesetzeskonformen Tarifen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Tarifpartner. Der Bundesrat wird, wie bereits in der Stellungnahme zur Motion SGK-S 19.3957 erwähnt, auch künftig im Rahmen seiner Kompetenzen auf die Tarifstrukturentwicklung der Kindermedizin ein besonderes Augenmerk legen. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ist nicht erforderlich. Die Motion ist entsprechend abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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