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19.4403 · Motion · 2019-12-05

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Strassenverkehrsrecht so anzupassen, dass ein Führerausweisentzug auch bedingt ausgesprochen werden kann.

Begründung

Heute kann bereits geringstes Verschulden zu einem Führerausweisentzug führen. Besonders verhängnisvoll sind Tempo-30-Zonen auf Hauptstrassen oder Begegnungszonen (Tempo 20), wenn das äussere Erscheinungsbild den Eindruck erweckt, es sei eine höhere Geschwindigkeit den Umständen angemessen. Wenn z.B. ein Lenker eine Tempo-30-Signalisation auf einer breiten Ausfallstrasse übersehen hat und mit 51 km/h in eine Geschwindigkeitskontrolle gerät, hat dies einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge, bei einer Geschwindigkeit von 55 km/h sogar von mindestens drei Monaten. Diese Mindestentzugsdauern können nicht unterschritten werden, auch nicht bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis oder jahrzehntelanger klagloser Fahrpraxis.

Wenn gar einem Lenker der Führerausweis, welcher seit 40 Jahren einen tadellosen automobilistischen Leumund hat, für ein solch geringes Verschulden der Führerausweis entzogen wird, ist es mehr als stossend. Was im Strafrecht möglich ist, sollte auch im Strassenverkehrsrecht möglich sein. Allenfalls müsste geprüft werden, ob der Führerausweisentzug als Warnentzug als Nebenstrafe und nicht wie im geltenden Recht als administrative Massnahme verhängt würde.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Den bedingten Führerausweisentzug gibt es bereits heute. Dieser wird Verwarnung genannt und ist in Artikel 16a Absatz 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geregelt.

Eine Verwarnung wird für leichte Widerhandlungen und mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesprochen. Lenkerinnen und Lenker erhalten - nebst einer Busse - eine Verwarnung, wenn sie beispielsweise innerorts mit 66 bis 70 km/h, ausserorts mit 96 bis 105 km/h oder auf Autobahnen mit 146 bis 150 km/h unterwegs sind. Erst wenn sie während der Bewährungszeit im Strassenverkehr erneut eine Widerhandlung begehen, die einen Ausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme zur Folge hat, wird ihnen der Führerausweis tatsächlich entzogen.

Auch wer in einer Tempo-30-Zone mit bis zu 70 km/h unterwegs ist, weil er beispielsweise wegen des Erscheinungsbildes glaubt, es gelte Tempo 50, muss den Ausweis nicht abgeben, wenn dieser Irrtum nicht zu vermeiden war ("Sachverhaltsirrtum", Art. 13 StGB).

Eine Lockerung der entsprechenden Vorschriften würde die Präventivwirkung von Führerausweisentzügen zunichtemachen. Mittelschwere oder sogar schwere Widerhandlungen mit grossen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmende blieben damit in zahlreichen Fällen folgenlos. Das steht in Widerspruch zu den Bemühungen des Bundesrates und des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Zahl der Toten und Schwerverletzten weiter zu reduzieren.

Den Bedürfnissen von Menschen, die aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sind, wird im Übrigen bei der Umsetzung der überwiesenen Motion Graf-Litscher (17.3520. Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen) Rechnung getragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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