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19.4555 · Interpellation · 2019-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Nuklearforum ist in den USA eine Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk (KKW) auf 80 Jahre verlängert worden. Während das KKW Mühleberg nach 47 Betriebsjahren stillgelegt wird, strebt die Axpo gemäss eigenen Aussagen mit dem KKW Beznau einen Betrieb von 60 Jahren Laufzeit an. Auch das BFE berücksichtigt 60 Jahre Laufzeit in gewissen Szenarien. Gerade beim KKW Beznau wird die Sicherheit jedoch immer wieder angezweifelt, wie zuletzt die SRF Rundschau berichtete. Gemäss Aussagen des ENSI von 2018 weise der Reaktordruckbehälter einen höheren Versprödungsgrad auf als vergleichbare Reaktoren, sei jedoch für 60 Betriebsjahre geeignet. Der aktuelle Langzeitbetriebsnachweis für die Betriebsdauer von 50 bis 60 Jahren wurde jedoch gemäss eines Berichts des Tages-Anzeiger vom Juli zurückgewiesen. Ebenfalls der Tages-Anzeiger berichtete, dass nach dem Atomunfall von Fukushima angeordnete Nachrüstungen nach wie vor ausstehen.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie wird sichergestellt, dass die Betreiber Nachrüstungen, die für den Langzeitbetrieb nötig sind, tatsächlich umsetzt werden? Welche Fristen sind einzuhalten?

2. Kann einem KKW aufgrund eines ungenügenden Langzeitbetriebsnachweises der Weiterbetrieb verweigert werden bzw. bei nicht oder zu spät umgesetzten Massnahmen?

3. Sollte das Ensi den neuen Langzeitbetriebsnachweis für bis zu 60 Betriebsjahren für das KKW Beznau akzeptieren, wie verfügt es die darauffolgende Ausserbetriebnahme aufgrund der bereits jetzt festgestellten weit fortgeschrittenen Versprödung des Reaktordruckbehälters?

4. Ist der Bundesrat der Meinung, dass mit fortschreitendem Alter die Sicherheit eines KKW stärker geprüft werden muss und die Sicherheitsmargen tendenziell steigen müssten?

5. Wie fliessen neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Langzeitbetrieb, namentlich bei der Versprödung, in die Vorgaben ein und welche Monitorings sind vorgesehen, um Effekte des Langzeitbetriebs überhaupt erst zu entdecken?

6. Wäre es für den Bundesrat denkbar, dem Beispiel der USA zu folgen, ab einem gewissen Alter der KKW eine Betriebsbewilligung auf eine gewisse Zeit hinaus zu erteilen oder das französische System zu übernehmen, das nach einer periodischen Sicherheitsüberprüfung die vorläufige Ausserbetriebnahme und die sofortige Umsetzung von Kontrollen und Nachrüstungen fordert?

Stellungnahme des Bundesrates

Einleitend ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) darüber wacht, dass die Bewilligungsinhaber ihre Pflichten nach der Kernenergiegesetzgebung einhalten. Das ENSI ist eine in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebundene, von den Bewilligungsbehörden unabhängige Aufsichtsbehörde. Es ordnet alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. Der Bundesrat ist somit nicht zuständig zur Anordnung von entsprechenden Massnahmen und nimmt zu den Entscheiden des ENSI inhaltlich keine Stellung.

Zu den Fragen 1 und 2: Das ENSI ist befugt, alle zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen anzuordnen (Art. 72 des Kernenergiegesetzes; KEG, SR 732.1). Das hat es in der Vergangenheit auch verschiedentlich gemacht. Ist es der Auffassung, die gesetzlichen Minimalanforderungen für einen sicheren Betrieb seien nicht mehr erfüllt, kann es die vorläufige Ausserbetriebnahme des Werkes anordnen, bis die Mängel behoben sind.

Die Gesetzgebung enthält keine Fristen für die Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen. Dies ist damit begründet, dass die Forderungen der Aufsichtsbehörde sehr unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Einheitliche Fristen wären nicht sachgerecht. Es obliegt der Aufsichtsbehörde, nach pflichtgemässem Ermessen angemessene Fristen zu setzen (BGE 139 II 185, Erwägung 11.6.2).

Zur Frage 3: Sind die Voraussetzungen der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) betreffend Versprödung erfüllt, muss der Bewilligungsinhaber das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb nehmen. Widersetzt sich der Bewilligungsinhaber dieser Pflicht, kann das ENSI die vorläufige Ausserbetriebnahme des Kernkraftwerks verfügen.

Zur Frage 4: Ein schweizerisches Kernkraftwerk muss laufend nachgerüstet werden. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g KEG muss der Bewilligungsinhaber seine Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist. Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt hat der Bewilligungsinhaber im Rahmen der periodischen Sicherheitsüberprüfung einen zusätzlichen Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb zu erbringen. Dieser enthält insbesondere auch den Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen der sicherheitstechnisch relevanten Anlageteile während der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden (Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11).

Zur Frage 5: Die Bewilligungsinhaber schweizerischer Kernanlagen sind gemäss Artikel 35 und 36 KEV verpflichtet, ihre Anlagen im Hinblick auf Alterungseinflüsse zu überprüfen und den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen zu verfolgen.

Das Monitoring über dabei gewonnene, neue Erkenntnisse erfolgt im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Kernanlagen.

Zur Frage 6: Die Betriebsbewilligungen der schweizerischen Kernanlagen sind grundsätzlich unbefristet. 2017 hat das Schweizer Stimmvolk ein Neubauverbot von Kernkraftwerken und damit den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Die bestehenden Kernkraftwerke sollen betrieben werden können, solange sie sicher sind. Das ENSI kontrolliert, ob die Bedingungen dafür erfüllt sind.

Antwort des Bundesrates.