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19.485 · Parlamentarische Initiative · 2019-09-23

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Strafbehördenorganisationsgesetz ist wie folgt zu ändern:

Art. 20

Abs.1

Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen. (neu:) In der Regel findet diese Wahl 24 Monate nach der Parlamentswahl statt.

...

Begründung

Nach Artikel 20 Absatz 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; 173.71) wählt die Vereinigte Bundesversammlung den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

Durch Zufall fällt das Wahlverfahren dieses Jahr terminlich mitten in den Wahlkampf für die eidgenössischen Wahlen, was zur Folge hat, dass die besagte Wahl politisiert wird wie nie zuvor. Viele Parlamentsmitglieder profilierten sich mit diesem Thema und äusserten politische Ideen, die meilenweit von den Argumenten entfernt liegen, die bei einer Wahl von Justizbehörden im Vordergrund stehen müssen.

Es sollte also dafür gesorgt werden, dass ein längerer Zeitraum zwischen den eidgenössischen Wahlen und der Wahl des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der Stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen liegt.

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