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Einfuhr israelischer Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina. Warum eine solche Intransparenz zugunsten eines völkerrechtswidrigen Zustands?

20.3427 · Interpellation · 2020-05-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Landwirtschaftliche und industrielle Erzeugnisse aus dem von Israel besetzten palästinensischen Gebiet werden in die Schweiz eingeführt und hier mit der Herkunftsangabe "Israel" verkauft. Diese Angabe ist falsch.

Jene Produkte, die aus den besetzten Golanhöhen, den israelischen Siedlungen im Westjordanland und dem von Israel annektierten Ostjerusalem stammen, werden gemäss Völkerrecht und der konstanten rechtlichen Haltung des Bundesrates, die in der Antwort auf die Interpellation 19.4399 bekräftigt wurde, nicht auf dem israelischen Staatsgebiet produziert.

Aus diesem Grund akzeptiert der Bundesrat die Angabe "Israel" in Zolldokumenten bei der Einfuhr von Waren nicht, sofern das von Israel exportierte Produkt aus dem besetzten palästinensischen Gebiet stammt. Importeure müssen in den Zolldokumenten den genauen Herkunfts- oder Produktionsort der Ware einschliesslich Postleitzahl angeben. Diese Angaben dienen jedoch nur der Zollverwaltung, damit sie bestimmen kann, ob auf ein Produkt Zollkonzessionen im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel oder des Abkommens zwischen Israel und der Schweiz über landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden; sie werden hingegen nicht für die Etikettierung des Produkts zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten verwendet.

Die Herkunftsangaben auf den Produktetiketten sind somit sehr problematisch.

Bei kennzeichnungspflichtigen Produkten, also nur bei Lebensmitteln, Fleisch, Fleischerzeugnissen und Pelzen, akzeptiert die Schweiz die Angabe "Israel" für aus dem besetzten palästinensischen Gebiet stammende und in die Schweiz eingeführte Produkte nicht. Die Herkunftsangabe "Israel" muss durch einen Zusatz wie "Golan", "Westjordanland" oder "Ostjerusalem" ergänzt werden. Von Israel exportierte palästinensische Produkte aus dem Gazastreifen müssen mit der Angabe "Gaza" gekennzeichnet werden.

In den Läden findet man jedoch kein einziges Produkt aus Israel, das die Herkunftsangabe "Israel/Golan", "Israel/Westjordanland", "Israel/Ostjerusalem" oder "Israel/Gaza" trägt. Daher stellt sich die Frage, ob die Herkunftsangaben, die die Eidgenössische Zollverwaltung von den israelischen Wirtschaftsakteuren erhält, richtig sind und ob die zuständigen schweizerischen Behörden tatsächlich überprüfen, ob die Herkunftsangaben auf kennzeichnungspflichtigen Waren mit den Angaben in den Zolldokumenten übereinstimmen.

Abgesehen davon sind die Herkunftsangaben "Israel/Golan", "Israel/Westjordanland", "Israel/Ostjerusalem" oder "Israel/Gaza" nicht eindeutig. Bei der Angabe "Israel/Golan" ist beispielsweise nicht klar, ob es sich um ein Produkt eines syrischen Landwirts handelt, der rechtmässig auf den Golanhöhen wohnt und produziert, oder vielmehr um ein Produkt, das aus einer illegalen israelischen Siedlung oder Landwirtschaft stammt. Auch bei der Angabe "Israel/Westjordanland" ist nicht ersichtlich, ob es sich um ein palästinensisches Produkt oder ein Produkt aus einer illegalen israelischen Siedlung im Westjordanland handelt.

Aufgrund der Unklarheit in Bezug auf die tatsächliche Herkunft von Produkten sowie der Tatsache, dass Konsumentinnen und Konsumenten keine informierte Entscheidung für ein Produkt aufgrund der Herkunft treffen können, hat die Europäische Kommission bereits im Jahr 2015 erklärt, dass von Israel importierte Produkte von den Golanhöhen und aus dem Westjordanland zwingend die der Rechtswirklichkeit entsprechenden Angaben "Erzeugnis von den Golanhöhen (israelische Siedlung)" oder "Erzeugnis aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)" tragen müssen. Diese Mitteilung wurde durch das Urteil der Grossen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 2019 bestätigt (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?doclang=DE&pagelndex=0&docid=220534&cid=1470115)

Bis heute hat es der Bundesrat abgelehnt, diesem Beispiel der Herkunftsangabe zu folgen. Dies kommt ganz klar den völkerrechtswidrigen israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet zugute, die das grösste Hindernis für eine friedliche Zweistaatenlösung darstellen, welche von der Schweiz unterstützt wird.

Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Für welche in der Schweiz verkauften Produkte, ob israelisch oder nicht, besteht eine Pflicht zur Angabe der Herkunft auf den Etiketten?

2. Überprüft der Bund bei diesen Produkten tatsächlich, ob die Herkunftsangabe auf dem Etikett des eingeführten Produkts jener in der Zollerklärung entspricht?

3. Überprüft der Bund insbesondere, ob Produkte, auf die keine Zollkonzessionen im Rahmen der Abkommen mit Israel gewährt werden, nicht mit der falschen Angabe "Produziert in Israel" oder "Produkt aus Israel" ohne Zusatz auf den Markt kommen?

4. Wie erklärt sich der Bundesrat die Tatsache, dass sich die Zusätze "Golan", "Westjordanland", "Ostjerusalem" und "Gaza" bei der Herkunftsangabe auf keinen Etiketten wiederfinden?

5. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass bei einfachen Zusätzen wie "Golan", "Westjordanland", "Ostjerusalem" und "Gaza" Unklarheit in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der Produkte besteht, wie bereits sowohl von der Europäischen Kommission als auch vom Europäischen Gerichtshof betont wurde?

6. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die europäische Lösung die in der Schweiz für Konsumentinnen und Konsumenten noch bestehende Unklarheit in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der von Israel eingeführten Waren beseitigen würde?

7. Wird der Bundesrat, der sich auch im israelisch-palästinensischen Konflikt als neutral und unparteiisch bezeichnet, die aktuellen irreführenden Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten sowohl bei Lebensmitteln als auch bei anderen eingeführten Waren weiterhin dulden, obwohl diese eindeutig zur wirtschaftlichen und politischen Stärkung der israelischen Siedlungen beitragen, welche gegen die Resolutionen der Vereinten Nationen und das Völkerrecht verstossen?

8. Ist der Bundesrat nicht völkerrechtlich verpflichtet, so wie die Europäische Union zu handeln, um die gegen humanitäres Völkerrecht verstossenden israelischen Siedlungen nicht noch zu stärken, gemäss dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004, das Folgendes vorsieht: "alle Parteien des Vierten Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sind darüber hinaus verpflichtet, unter Achtung der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sicherzustellen, dass Israel das in diesem Abkommen niedergelegte humanitäre Völkerrecht einhält"?

9. Wie begründet der Bundesrat den Unterschied bei der Einfuhr von russischen Produkten von der von Russland illegal annektierten Halbinsel Krim, die vom schweizerischen Markt ausgeschlossen sind, und von israelischen Produkten aus den Siedlungen, die de facto durch den Mauerbau von Israel annektiert wurden, und wie rechtfertigt er die Übertragung der Verantwortung auf die Händler?

10. Hält es der Bundesrat nicht für angebracht, eine Vernehmlassung zu diesem Thema durchzuführen, sollte er an seiner aktuellen Politik festhalten?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Das geltende Recht schreibt die Angabe des Herkunftslandes nur für bestimmte Produkte zwingend vor wie insbesondere Lebensmittel (Art. 12 und 13 des Lebensmittelgesetzes, SR 817.0), Holz, Holzprodukte (Art. 3 der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, SR 944.022) und Pelze (Art. 4 der Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten, SR 944.022). Die Verantwortung für die korrekte Deklaration obliegt den Importeuren und dem Detailhandel; die zuständigen Vollzugsbehörden überprüfen diesen Aspekt im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit. Im Lebensmittelbereich haben die kantonalen Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker die Kompetenz, die Lieferdokumentation einzusehen. In den Bereichen Holz und Pelz haben die Kontrollorgane des Bundes ähnliche Möglichkeiten. So kann namentlich festgestellt werden, wenn Produkte abweichend zu den Zollunterlagen deklariert werden.

4.-6. Die Schweizer Regelung zur Herkunftsangabe bei Lebensmitteln ist eine vom Parlament gewollte Abweichung von der EU-Regelung. Stammt ein Lebensmittel aus dem Gebiet eines von der Schweiz anerkannten Landes (z.B. Israel innerhalb der Grenzen von 1967), ist dieses Land anzugeben. Kommt es aus einem Gebiet eines von der Schweiz nicht anerkannten Landes, ist das betreffende Gebiet zu nennen. Das heisst, nach dem Lebensmittelrecht dürfen Produkte aus den durch Israel besetzten Gebieten nicht mit der Herkunft Israel bezeichnet werden, sondern einzig mit der massgeblichen Gebietsbezeichnung wie z.B. "Gaza". Zusätzlich besteht die Möglichkeit, besondere Eigenschaften eines Produktes freiwillig hervorzuheben. Beispielsweise kann angegeben werden, dass ein Olivenöl aus dem Westjordanland von palästinensischen Produzentinnen und Produzenten hergestellt wurde. Generell gilt, dass die lebensmittelrechtliche Herkunftsbezeichnung wahrheitskonform sein muss und nicht täuschen darf. Bei Angaben wie z.B. "Golan" oder "Gazastreifen" ist dies der Fall. Ferner hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) aufgrund der Frage Sommaruga (17.5380) " Israelische Siedlungen in Palästina. Mehr Kohärenz seitens der Schweiz (2) " die Praxis der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen überprüft. Wie diese Überprüfung zeigt, importieren die Grossverteiler in der Schweiz entweder keine Waren aus diesen Siedlungen oder sie befolgen eine interne Weisung, die sich bei der Deklaration auf die Mitteilung 2015/C 375/05 der Europäischen Kommission von 2015 zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten stützt (ABl. C 375 vom 12. 11. 2015, S. 4).

7.-8. Die Schweiz anerkennt den Staat Israel auf der Grundlage der Grenzen vor dem Sechstagekrieg vom 5. bis 10. Juni 1967. Sie hat immer darauf hingewiesen, dass die von Israel kontrollierten oder annektierten Gebiete ausserhalb der Grenzen von 1967 (besetzte Palästinensergebiete und Golanhöhen) gemäss humanitärem Völkerrecht als besetzte Gebiete betrachtet werden. Die Schweiz ruft als Vertragsstaat der Genfer Konvention Israel regelmässig dazu auf, das humanitäre Völkerrecht zu respektieren. Die Schweiz unterstützt daher auch keine Wirtschafts- und Finanztätigkeiten in Verbindung mit den Siedlungen. Sie rät juristischen und natürlichen Personen davon ab, sich auf irgendeine Weise an der Besiedelung zu beteiligen. Nach Völkerrecht hat die Schweiz keine rechtliche Verpflichtung, Produkte aus israelischen Siedlungen so zu kennzeichnen wie die Europäische Union.

9. Gemäss der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR; 946.231.176.72) dürfen Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt. Diese Massnahme wurde auf der Grundlage des Embargogesetzes (SR 946.231) beschlossen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine internationalen Sanktionen gegen Israel in Kraft. Der Bundesrat hat die Unterschiede zwischen den beiden Situationen in seiner Antwort auf die Motion der Sozialdemokratischen Fraktion (14.3784) "Völkerrecht der Schweiz. Gleiche Regeln für die besetzten Gebiete Palästinas wie für die annektierte Krim" ausführlich dargelegt.

10. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass keine Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften erforderlich ist. Eine Vernehmlassung zur geltenden Praxis ist nicht vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.

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