Lexipedia

20.3591 · Postulat · 2020-06-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, welche griffigen Instrumente der Bund benötigt, um seine Oberaufsicht über den Vollzug des Tierschutzgesetzes wirkungsvoll sicherzustellen.

Begründung

Der Vollzug des Tierschutzrechtes ist gemäss Artikel 32 Absatz 2 Tierschutzgesetz Sache der Kantone. Dem Bund obliegt die Oberaufsicht. Dem Bund fehlen allerdings heute die Möglichkeiten bzw. griffige Instrumente, um den Vollzug des Tierschutzgesetzes durchzusetzen. In den vergangenen Jahren gab es gleich mehrere Skandale mit grossem Tierleid, die auf einen ungenügenden kantonalen Vollzug des Tierschutzrechts zurückzuführen waren. Schweizweit bekannt wurden vor allem der Fall Hefenhofen, aber auch der kürzliche Fall in Oftringen hat grosses Aufsehen erregt. Weiter hat auch der am 14. Januar 2020 vom BLV veröffentlichte Bericht "Tierschutz und Fleischkontrolle" grosse Defizite im kantonalen Tierschutzvollzug aufgezeigt. Ursache dafür sind oft zu wenig personelle und/oder finanzielle Mittel, die die Kantone für den Vollzug zur Verfügung stellen. Der Bund hat in solchen Fällen keine Handhabung gegenüber den fehlbaren Kantonen.

Der Bericht soll aufzeigen, welche Instrumente der Bund benötigt, um seine Oberaufsicht über den Vollzug des Tierschutzgesetzes, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, wirkungsvoll sicherzustellen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund verfügt schon über die üblichen und erforderlichen Aufsichtsinstrumente (z.B. Weisungsbefugnis, Beschwerderecht, Inspektionen durch den Bund). Er setzt diese bei Bedarf auch zielgerichtet ein. Bei der Aufsicht über den Vollzug im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) spielt die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) eine zentrale Rolle. Sie unterstützt das BLV etwa durch Erhebungen oder Audits. Der im Postulat erwähnte Bericht der BLK "Tierschutz und Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben" vom Januar 2020 (www.blv.admin.ch -> Lebensmittel und Ernährung -> Lebensmittelsicherheit -> Verantwortung -> Schlachtbetriebe) und das zugrunde liegende Audit haben sich als wirksame Mittel der Bundesaufsicht erwiesen und belegen, dass die Aufsicht über den kantonalen Vollzug funktioniert. Bestehende Mängel wurden aufgedeckt und das BLV hat bei Lücken im Vollzug oder organisatorischen Mängeln bei der Fleischkontrolle bei den betroffenen Kantonen interveniert. Sofortmassnahmen wurden umgesetzt und Verbesserungen beim Vollzug sind eingeleitet.

Bei den Sofortmassnahmen hat das BLV von den betroffenen kantonalen Veterinärdiensten insbesondere verlangt, dass sie eine gesetzeskonforme Betäubung und Entblutung sicherstellen (z. B. Sicherstellung, dass der Schlachtbetrieb geeignete Geräte für die Betäubung einsetzt sowie Personal, das für die Erkennung der Symptome einer unzureichenden Betäubung ausgebildet ist). Sodann hat das BLV bei den Kantonen darauf hingewirkt, dass Massnahmen zur Stärkung der Ressourcen ergriffen (z. B. Reorganisation der Fleischkontrollen und Aufstockung des Vollzugpersonals) sowie Handlungsfelder definiert und konkrete Massnahmen und/oder Massnahmenpläne vereinbart werden, um die Situation zu verbessern. Das BLV wird aufmerksam verfolgen, ob die nötigen Verbesserungen eintreten und bei Bedarf erneut bei den betroffenen Kantonen intervenieren. Das BLV hat schon mehrfach bis auf Stufe Regierungsrat Gespräche mit den Kantonen geführt, um nötige Verbesserungen zu erzielen und wird dies auch inskünftig tun.

Das BLV setzt bei der Aufsicht über die Kantone generell aber nicht nur auf die erwähnten Aufsichtsmittel. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein regelmässiger Austausch mit den Kantonen bildet die Basis, damit der Bund bei den Kantonen auf einen wirkungsvollen und einheitlichen Vollzug des Tierschutzrechts hinwirken kann. Zu diesem Zweck unterstützt und berät das BLV die Kantone fortlaufend auf organisatorischer und fachlicher Ebene.

Da der Bund bereits über die erforderlichen Instrumente verfügt, um die Aufsicht über den Vollzug des Tierschutzgesetzes sicherzustellen, ist der geforderte Bericht nicht erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.