20.3674 · Motion · 2020-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Patentgesetz und - sofern notwendig - das Sortenschutzgesetz so anzupassen, dass die Transparenz betreffend geistige Eigentumsrechte verbessert und die Weiterzucht erleichtert wird. Die Anpassung soll die Rechtssicherheit für die Züchter in der Schweiz erhöhen, die neuesten rechtlichen Entwicklungen bezüglich geistiger Eigentumsrechte in Europa berücksichtigen und sich auf die Pflanzenzucht beschränken.
Begründung
Damit Pflanzensorten ändernden Umwelteinflüssen (z.B. Klimawandel, Schädlinge) standhalten und für die jeweiligen Marktverhältnisse geeignet sind, müssen sie kontinuierlich weitergezüchtet werden. Die Innovationskraft der Züchtung hängt massgeblich von einem möglichst uneingeschränkten Zugang zur pflanzlichen Diversität sowie von der Möglichkeit der Vermarktung neu gezüchteter Sorten ab. Die heutigen Regelungen im Rahmen des Patentrechtes ermöglichen zwar, dass Sorten weitergezüchtet werden können (Züchterprivileg). Sie beinhalten aber Rechtsunsicherheiten und können Hürden für die spätere Vermarktung neu gezüchteter Sorten bilden. Sie beeinflussen somit die dringend nötige Innovation in der Pflanzenzucht in der Schweiz.
1. Fehlende Transparenz: Ob eine Sorte von Patenten betroffen ist, ist für Züchter nicht einfach ersichtlich. Dies ist mit einem erheblichen Risiko (z.B. dass er eine von ihm neuentwickelte Sorte nicht vermarkten darf) und ggf. finanziellen und zeitlichen Verlusten bei der Vermarktung neu gezüchteter Sorten verbunden. Für den Züchter ist es essentiell, vor Beginn seiner langjährigen Züchtung zu wissen, ob das entsprechende Zuchtmaterial von Patenten betroffen ist.
2. Fehlende Vermarktungsgewissheit: Ein Züchter braucht die Gewissheit, dass er eine neue Sorte auch vermarkten kann. Fehlende Gewissheit kann den Züchter davon abhalten, moderne Sorten Dritter in seiner Weiterzucht zu verwenden, was sich negativ auf die Innovation und die Sortenvielfalt auswirken kann.
3. Unklare Patentreichweite: Selbst wenn ein Züchter nicht mit dem Zuchtmaterial eines Patentinhabers arbeitet, besteht oft die Befürchtung, dass neue Sorten unbeabsichtigt in den Wirkungsbereich eines Patents fallen könnten.
4. Neue Rechtslage in Europa: In den vergangenen Jahren waren die rechtlichen Rahmenbedingungen für Patente im Bereich der Pflanzenzucht sehr diffus. Mit der Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 14. Mai 2020 wurde nun klargestellt, dass auch mit im Wesentlichen biologischen Zuchtverfahren hergestellte Pflanzen nicht patentierbar sein sollen. Alle unsere Nachbarländer haben diesen Grundsatz in ihrem Patenrecht bereits explizit integriert. Er soll nun auch im Schweizer Patentrecht verankert werden.
Anpassungen bei den geistigen Eigentumsrechten im Bereich der Pflanzenzucht sollen dazu dienen, die erwähnten Problembereiche zu beheben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Transparenz und Rechtssicherheit betreffend die geistigen Eigentumsrechte sind wichtig für die Züchtung neuer Pflanzensorten. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass beides im Bereich der Pflanzenzucht ausreichend gegeben ist. Im Rahmen der Umsetzung der Strategie Pflanzenzüchtung Schweiz 2050 des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wurde kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Gesetzesänderungen im Bereich der geistigen Eigentumsrechte in der Schweiz identifiziert, sondern festgehalten, dass diesbezüglich insbesondere die internationalen Entwicklungen berücksichtigt, mitverfolgt und mitgestaltet werden müssen.
Sowohl Sortenschutzrechte als auch Patente sind Registerrechte und dementsprechend leicht auffindbar. Alle Patente mit Wirkung in der Schweiz, auch jene mit Bezug auf Pflanzeneigenschaften, werden im schweizerischen Patentregister publiziert und sind frei (auch online) zugänglich. Zusätzlich bestehen im Bereich der Pflanzenzucht zahlreiche Branchenlösungen, dank welcher einschlägige Patente für die Züchtenden leicht auffindbar sind. Dazu zählen die Datenbank PINTO (Patent Information and Transparency Online) des Europäischen Saatgutverbands (Euroseeds), die Internationale Lizenzierungsplattform für Gemüse (ILP) und die Syngenta Traitability-Plattform.
Die Festlegung der Patentreichweite bei der Pflanzenzucht unterscheidet sich nicht grundsätzlich von derjenigen in anderen technischen Gebieten. Es gibt sogar ein spezielles Privileg für Züchtende: Sie dürfen das geschützte biologische Material ungehindert für die Entwicklung neuer Sorten verwenden. Sowohl das Patentgesetz (Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG, SR 232.14) als auch das Sortenschutzgesetz (Art. 6 Bst. c Sortenschutzgesetz, SR 232.16) kennen ein solches Züchterprivileg. Obwohl das Züchterprivileg im PatG weniger weit geht als im Sortenschutzgesetz, sind dem Bundesrat keine Fälle bekannt, bei denen die Vermarktung neuer Pflanzensorten in der Schweiz aufgrund von Patenten verunmöglicht worden wäre.
Die rechtliche Situation in Europa ist seit dem erwähnten letztinstanzlichen Entscheid vom 14. Mai 2020 geklärt (G 3/19; Pepper): Pflanzen, die mit konventionellen Züchtungsverfahren (Rechtsbegriff: "im Wesentlichen biologische Verfahren") gezüchtet werden, sind gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ 2000, SR 0.232.142.2) nicht patentierbar. Dieser Entscheid betrifft zwar nur europäische Patente. Ausschlaggebend war aber die Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotech-Richtlinie), welche für das EPÜ 2000 massgebend ist. Ebendiese Biotech-Richtlinie war auch Richtschnur für die speziell auf die Biotechnologie ausgerichtete Revision 2008 des PatG: Die Regeln des EPÜ 2000 und des PatG sollen im Lichte der Biotech-Richtlinie einheitlich ausgelegt werden, um damit die Europakompatibilität sicherzustellen (BBl 2006 29, 63).
Damit sind die neusten Entwicklungen im Bereich der Pflanzenpatente de facto auch in der Schweiz berücksichtigt - umso mehr, als die Saatgutindustrie in der Regel ihre Patente in Europa umfassend schützt und deshalb den Weg über das europäische Patentamt (EPA) wählt. Diese Patentanmeldungen werden nach den Regeln des EPÜ 2000 geprüft.
Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, das PatG zu revidieren. Der Bundesrat wird die internationalen Entwicklungen der geistigen Eigentumsrechte im Bereich der Pflanzenzucht (insb. Patentrecht und Sortenschutzrecht) jedoch weiter beobachten und mitgestalten. Sollte sich dabei ein Handlungsbedarf auf nationaler Ebene ergeben, wird er geeignete Massnahmen prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.