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20.3937 · Motion · 2020-08-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine finanzielle und qualitative Evaluation der Aufnahme einer leistungsorientierten Abgeltung (LOA) der Apothekerinnen und Apotheker in die Massnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitsbereich vorzunehmen. Ein solches Modell ist spätestens bei der Behandlung des 2. Kostendämpfungspakets zu diskutieren.

Begründung

Zur Gewährleistung einer umfassenden medizinischen Grundversorgung, zum Erhalt der Versorgungssicherheit und zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen sind unbedingt Anpassungen beim Fabrikabgabepreis und bei der Vertriebsmarge erforderlich. Ausserdem ist eine leistungsorientierte Abgeltung (LOA) einzuführen. Mehrere im Rahmen des Pakets zur Kostendämpfung vorgeschlagene Massnahmen sehen vor, dass in den Tarifverträgen Anreize geschaffen werden, um den Anteil an Generika zu erhöhen. Dafür ist jedoch die klare Anerkennung der Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker gemäss OKP erforderlich (Beratung, Verkauf von Arzneimitteln mit oder ohne Rezept, Fakturierung usw.). Bei diesen Leistungen ist unter Umständen beträchtliches Sparpotenzial vorhanden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits heute hält das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) fest, dass die Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG), sofern diese ärztlich bzw. durch ChiropraktorInnen verordnet werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat diese Leistungen in Artikel 4a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) näher bezeichnet. Sollen neue Leistungen bei der Abgabe von Arzneimitteln dazu kommen, so sind diese mittels dem normalen Antragsverfahren an die Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) einzureichen, der Entscheid zu einer allfälligen Aufnahme wird durch das EDI gefällt.

Seit dem Jahr 2002 werden diese Leistungen basierend auf einem Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Apothekerverband (pharmaSuisse) und santésuisse mittels einer leistungsorientierten Abgeltung (LOA) vergütet. Dieses Vertragswerk (LOA I) wurde im Jahr 2001 erarbeitet und am 20. Februar 2002 vom Bundesrat genehmigt. Seither haben die Tarifpartner das Vertragswerk mehrmals überarbeitet und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Aktuell ist der Tarifvertrag LOA IV/1 in Kraft. Somit besteht bereits seit 2002 eine leistungsorientierte Abgeltung der Apotheker und Apothekerinnen, welche bereits Weiterentwicklungen erfahren hat. In den Vertragswerken ist jeweils auch ein Monitoring vorgesehen. Es ist im Rahmen der Tarifautonomie Aufgabe der Tarifpartner, dieses System kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Weiter sieht die Vernehmlassungsvorlage zum zweiten Kostendämpfungspaket vor, dass gewisse Leistungen im Rahmen von ärztlich geleiteten, strukturierten Programmen durch zugelassene, nicht-ärztliche Leistungserbringer (bspw. auch Apothekerinnen und Apotheker) erbracht werden können (vgl. dazu Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates "Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2" auf der Website des BAG > www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2.). In Bezug auf die Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker hält der Vorschlag des Bundesrates fest, dass die OKP nicht nur Leistungen, welche in Zusammenhang mit der Abgabe von verordneten Arzneimitteln stehen, übernehmen kann, sondern neu auch Leistungen, die im Rahmen von den ärztlich geleiteten, strukturierten Programmen von Apothekerinnen und Apothekern ausgeführt werden (z.B. Impfungen im nationalen Impfprogramm, Stuhltests in kantonalen Programmen zur Darmkrebsfrüherkennung).

Aufgrund der bereits bestehenden Regelung zur leistungsorientierten Abgeltung sowie der sich in Vernehmlassung befindlichen Vorschlägen sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Evaluation.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.