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Generalabonnement für Studentinnen und Studenten. Artikel 15 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes muss eingehalten werden

20.4009 · Motion · 2020-09-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die SBB sicherstellen, dass alle Studentinnen und Studenten bis zum Alter von 30 Jahren, die in einer Bildungseinrichtung im nachobligatorischen Bereich eingeschrieben sind und dort ein Vollzeitstudium absolvieren, das Generalabonnement (GA) zu denselben Bedingungen erwerben können, wie dies Artikel 15 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) vorschreibt: "Sie (die Tarife) sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen."

Begründung

Ab dem Fahrplanwechsel vom 13. Dezember 2020 werden die SBB das heutige "GA Junior für Studierende", das zwischen 25 und 30 Jahren erworben werden kann, nicht mehr im Angebot führen. Für Jugendliche bis 25 Jahre wird das neue "GA für 25-Jährige" eingeführt. Für Studentinnen und Studenten zwischen 25 und 30 Jahren wird es keine Ermässigung auf den Abo-Preis mehr geben; für sie wird nur nur noch das "GA Erwachsene" im Angebot sein.

Dieser operative Entscheid der SBB steht klar im Widerspruch zu Artikel 15 (Tarifpflicht) Absatz 3 PBG, denn er unterscheidet zwischen den Studentinnen und Studenten bis 25 Jahre und denjenigen, die zwischen 25 und 30 Jahre alt sind. Für die Zielgruppe, d. h. die Studentinnen und Studenten, die an einer Bildungseinrichtung im nachobligatorischen Bereich für ein Vollzeitstudium eingeschrieben sind, gelten während ein und derselben Ausbildung ab einem willkürlich gewählten Alter unterschiedliche Tarife. Der 25. Geburtstag bedeutet im Allgemeinen nicht eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Alltag der genannten Personen. Sicher gibt es Jugendliche, die neben dem Studium einer Nebenbeschäftigung nachgehen und etwas verdienen, doch können diese jünger oder älter als 25 Jahre sein. Dieses Einkommen ist vernachlässigbar und kann nicht dazu dienen, eine Ungleichbehandlung bei den Tarifen zu rechtfertigen. Wenn man berücksichtigt, dass die Studentinnen und Studenten ihr Studium selten mit 25 Jahren abschliessen, scheint diese Diskriminierung gegenüber den Über-25-Jährigen ungerecht und ungerechtfertigt.

Das Abo-Angebot muss angepasst werden, damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Rechnung getragen wird. Als einziges Kriterium das Alter zu nehmen, ist sowohl willkürlich als auch diskriminierend. Es muss ein entsprechender Tarif garantiert werden, der bis zum Abschluss eines Studiums im nachobligatorischen Bereich gilt, mit einer fixen Obergrenze bei 30 Jahren. Profitieren davon kann, wer eine gültige Immatrikulationsbescheinigung für ein Vollzeitstudium im nachobligatorischen Bereich (Universität, Fachhochschule usw.) vorweist. Letztlich braucht es ein Angebot, das für alle Studentinnen und Studenten, die an einer Bildungseinrichtung im nachobligatorischen Bereich für ein Vollzeitstudium eingeschrieben sind, gleichermassen gilt, so dass für alle Personen, die sich in der gleichen wirtschaftlichen Lage befinden, die gleichen Preisbedingungen gelten (Art. 15 Abs. 3 PBG). Tatsächlich ändert sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Studentin oder eines Studenten erst nach dem Abschluss des Studiums.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erwartet, dass für die ganze Bevölkerung preiswerte und sinnvolle Angebote bestehen, die sie dafür motivieren, den umweltfreundlichen öffentlichen Verkehr zu nutzen.

Zuständig für die Tarifgestaltung, die Ausgabe der Fahrausweise und deren Verkauf sind die Transportunternehmen, vereint in der Alliance SwissPass. Damit bestimmen sie - und nicht der Bundesrat - sowohl das Sortiment der Abonnemente als auch ihren Preis. Preise und Sortiment widerspiegeln eine Unternehmungslogik. Sozialpolitische Aspekte sind über die jeweiligen Politikbereiche durch die kompetenten Behörden einzubringen und zu bezahlen.

Das Personenbeförderungsgesetz fordert in Artikel 15 diskriminierungsfreie Tarife. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Tarife die mutmassliche oder tatsächliche Einkommenssituation der Kundinnen und Kunden zu berücksichtigen haben. Chancengleichheit bezüglich Ausbildung lässt sich nicht mit Junior-GA für Studierende bis 30 Jahren herstellen.

Eine verstärkte Rolle des Bundes auch bei Tariffragen (sogenannte Systemführerschaft) wurde vom Parlament bei der Behandlung der Botschaft über die Organisation der Bahninfrastruktur abgelehnt. Der Bundesrat hat daher hier keine Kompetenzen.

Der Bundesrat erwartet, dass die zuständigen Gremien der Transportunternehmen Preisanpassungen mit Bedacht vornehmen. Die Vorsteherin des UVEK wird die Tariffragen in den regelmässigen Kontakten mit den Branchenvertretern thematisieren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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