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20.504 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Folter ist als eigener Straftatbestand ins Schweizer Strafrecht einzuführen.

Begründung

Die Schweiz ist seit 1987 Vertragsstaat der UN-Antifolterkonvention. Trotzdem ist Folter nur im Kontext von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen explizit verboten. Andere Bestimmungen des Strafrechts werden zwar als Folterverbot ausgelegt, sind jedoch ungenügend. Immer wieder haben verschiedene Organisationen und Institutionen wie die UNO, NGOs und andere Akteure der Zivilgesellschaft darauf hingewiesen, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung an die Antifolterkonvention anpassen sollte. Insbesondere das UNO-Komitee gegen Folter, welches mit der Umsetzung der Konvention betraut ist, hat der Schweiz wiederholt nahegelegt, einen spezifischen Foltertatbestand im Strafrecht aufzunehmen, damit das Strafmass für Folterhandlungen der Schwere dieser Verbrechen entspricht. Das UNO-Komitee gegen Folter hat zudem aufgrund von Beobachtungen in anderen Vertragsstaaten der Antifolterkonvention festgestellt, dass ein solcher spezifischer Straftatbestand mit einer entsprechenden Definition von Folter eine präventive Wirkung hat. Unverständlicherweise geht die Schweiz auch im Bericht von 2019 zuhanden des Komitees nicht darauf ein.

Die vereinzelten Bestimmungen im Strafrecht ahnden Folter nicht konsequent und effektiv genug, denn sie stimmen nicht alle mit der ausführlichen Definition von Folter in Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention überein. Das Strafrecht weist somit gravierende Lücken auf, die dazu genutzt werden können, dass Täterinnen und Täter und Komplizinnen und Komplizen einer angemessenen Bestrafung entgehen. Die Schweiz läuft deshalb Gefahr, in naher Zukunft vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt zu werden.

Die lückenhafte eigene Gesetzgebung der Schweiz schwächt aber auch das internationale Engagement unseres Landes gegen Folter, wie z.B. die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter (ECPT) von 1987, das Fakultativprotokoll zur CAT (OPCAT) von 2002 und den Aktionsplan gegen Folter des EDA von 2018. Diese Schwächung der Glaubwürdigkeit steht zudem im Widerspruch mit dem oft zu Recht geäusserten Anspruch der Schweiz, sich stets genau an internationale Bestimmungen zu halten.

Das Fehlen einer spezifischen strafrechtlichen Bestimmung zur Folter schadet auch dem Image der Schweiz als führender Akteur bei der Verhinderung von Folter auf europäischer und internationaler Ebene erheblich. Personen, die sich im Ausland der Folter schuldig gemacht haben, könnten zudem mit einem spezifischen Foltertatbestand in der Schweiz effektiver belangt werden, dies auch auf Basis der Antifolterkonvention.

Es ist somit höchste Zeit, dass die Schweiz Folter als spezifischen Straftatbestand im Schweizer Strafrecht aufnimmt - in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht, das sie übernommen hat und endlich vollständig umsetzen sollte.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 08.05.2026

Die Kommission hat Anfangs 2025 eine Vernehmlassung durchgeführt zu einem Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Einführung eines spezifischen Foltertatbestandes in das schweizerische Strafrecht (20.504) und an ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2025 die Ergebnisse zur Kenntnis genommen. Sie wollte den kritischen Stimmen in der Vernehmlassung Rechnung tragen und hat die Verwaltung damit betraut, die vorgeschlagene Strafnorm entsprechend zu überarbeiten. Sie liess sich nun über den Stand dieser Arbeiten informieren. Die Kommission ist zum Schluss gelangt, dass die bisherigen Arbeiten insgesamt eine gute Grundlage für die weiteren Überlegungen bilden und ist zuversichtlich, dass sich die grundsätzlichen Vorbehalte gegen eine neue Strafnorm, wie sie insbesondere auch von den Kantonen geäussert wurden, damit entkräften liessen. Mit 14 zu 8 Stimmen beantragt sie ihrem Rat deshalb, die Frist für die Behandlung der Initiative zu verlängern. Eine Minderheit erkennt keinen ausreichenden Mehrwert in einer Weiterführung der Arbeiten und beantragt ihrem Rat, die Initiative abzuschreiben.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)

rk.caj@parl.admin.ch

Kommission für Rechtsfragen (RK)