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21.3020 · Motion · 2021-02-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Einklang mit Art. 23 des Luftverkehrsabkommens die gesetzliche Grundlage einer nationalen Berufspilotenlizenz für den Schweizer Luftraum zu schaffen, welche den Pilot*innen ermöglicht, bis zum 65. Altersjahr zu fliegen.

Begründung

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verpflichtet die Schweiz wie die EU, das Alter der Helikopterpilotinnen und -piloten auf 60 Jahre zu begrenzen. Diese willkürliche Altersgrenze macht keinen Sinn. Die medizinischen Studien, die von der Europäischen Flugsicherheitsagentur EASA publiziert wurden, sehen bei den Berufshelikopterpilot*innen bis 65 Jahren kein erhöhtes medizinisches Risiko, das die Flugsicherheit gefährden würde, sofern sie die medizinischen Tests bestehen und für flugtauglich befunden werden.

Von 2014 bis Januar 2020 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) via EASA bei der dafür zuständigen Europäischen Kommission eine jeweils 2-jährige Ausnahmeregelung von der Alterslimite von 60 Jahren in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt und erhalten. Mit den ausgehandelten Ausnahmeregelungen hat die EU diese Meinung de facto gestützt. Eine weitere Ausnahme für Januar 2020 bis Januar 2022 wurde abgelehnt. Seither stocken die Verhandlungen. Aus diesem Grund ist gestützt auf Art. 23 des Luftverkehrsabkommen die gesetzliche Grundlage für einen nationale Berufspilotenlizenz zu schaffen, damit diese Frage für den Schweizer Luftraum dauerhaft und nachhaltig beantwortet werden kann. Die Anhörungen in der Kommission haben klar gezeigt, dass eine Änderung des EU-Rechts nicht wahrscheinlich ist und daher eine innerstaatliche Lösung der aktuell sinnvolle Lösungsweg ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wurde 2012 ins Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU ("LVA", SR 0.748.127.192.68) übernommen und ist seither geltendes Recht. Darin wird die Ausstellung von Lizenzen für sämtliches Flugpersonal der kommerziellen Luftfahrt geregelt, also auch der Linien- und Geschäftsfliegerei. Die EU-Verordnung verlangt auch, dass Pilotinnen und Piloten über 60 Jahre im Ein-Piloten-Betrieb keine gewerbsmässigen Personentransporte durchführen dürfen. Trotz dieser Altersbeschränkung dürfen Helikopterpilotinnen und -piloten weiterhin unbeschränkt Arbeitsflüge und - mit der bis 2022 gewährten EASA-Ausnahme - auch medizinische Helikopter-Einsätze und u. U. kommerzielle Personentransporte durchführen. Die Altersbeschränkung auf 60 Jahre betrifft somit lediglich Pilotinnen und Piloten, die ausschliesslich und als alleiniges Besatzungsmitglied gewerbsmässige Personentransporte ausführen (bspw. Rundflüge oder Heli-Skiing).

Zurzeit sind dies rund zehn Helikopterpiloten, von ihnen haben vier eine individuelle Ausnahme der EASA erhalten. Zum Vergleich: in der Schweiz unterliegen insgesamt rund 9 500 Fluglizenzen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Seit 2014 beantragt das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL bei der EASA Ausnahmegesuche von dieser Altersbeschränkung. Die EU-Kommission hiess diese bisher gut; seit 2018 allerdings bereits eingeschränkt. Eine weitere Ausnahme für den Zeitraum von 2020 bis 2022 wurde nur noch für Pilotinnen und Piloten gewährt, welche in ihrem Betrieb auch medizinische Notfallflüge durchführen.

Das BAZL hat im Gemischten Ausschuss Schweiz - EU Anfang Dezember 2020 erneut deutlich die Schweizer Haltung dargelegt und ihre Erwartungen an die von der EASA geplante Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Anhebung der Altersbeschränkung geäussert. Das BAZL wiederholte seine Argumente im Februar 2021 in einem Schreiben an die EU-Kommission. Diese verdeutlichte in ihrer Antwort vom 1. März 2021, dass sich die Schweiz nach über sechs Jahren nach Inkrafttreten der Altersbeschränkung nicht mehr auf eine unvorhersehbare Ausnahmesituation berufen könne. Sie machte auch deutlich, bei Abweichungen vom geltenden Recht geeignete Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen. Den Umfang solcher Massnahmen liess die EU-Kommission vorerst offen. Gestützt auf Artikel 31 LVA wären aber bspw. ein Verzicht auf die gegenseitige Anerkennung von Pilotenlizenzen, also auch in den Bereichen der Linien-, Geschäfts- und Privatfliegerei, oder empfindliche Marktbeschränkungen möglich.

Das BAZL wird sich bei der EASA weiterhin für möglichst umfassende Ausnahmen der Altersbeschränkung einsetzen. Die von der EASA verlangten Nachweise für individuelle Ausnahmen müssen aber die Helikopterunternehmen erbringen können. Das BAZL wird ebenfalls weiterhin aktiv an der von der EASA geplanten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mitwirken; die absolute Altersbegrenzung soll durch eine auf dem individuellen Gesundheitszustand basierten Beurteilung ersetzt werden. Mitte 2020 schlug die EASA das BAZL für die Leitung einer Arbeitsgruppe zu diesem Rechtssetzungsprojekt vor.

Die Motion verlangt, "im Einklang mit Art. 23 des Luftverkehrsabkommens die gesetzliche Grundlage einer nationalen Berufspilotenlizenz" zu schaffen. Diese Bestimmung lässt jedoch keine einseitigen Vorschriften zu, die den Grundsätzen des Abkommens widersprechen. Zwar kann die Schweiz ihre Vorschriften einseitig anpassen, diese müssen aber durch den Gemischten Ausschuss - also auch durch die EU-Kommission - beschlossen werden.

Sollte die Motion trotz des Risikos von Gegenmassnahmen der EU umgesetzt werden, müsste dafür eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe geschaffen werden. Konkret müsste das Parlament eine Gesetzesgrundlage verabschieden, in welchem es seinen Willen bekräftigt, vom LVA abzuweichen. Damit würde die Schweiz bewusst einen Konflikt mit der EU provozieren und das bisher sehr gute Funktionieren des LVA aufs Spiel setzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.