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21.325 · Standesinitiative · 2021-10-29

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und fordert die Bundesversammlung auf, das geltende Recht, namentlich Artikel 17 ("Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen") des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12), wie folgt zu ändern:

Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, so muss der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis spätestens Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Begründung

Effektiver Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen

Eine grosse Unzulänglichkeit des KVG bei der Genehmigung der Krankenkassenprämien ist die Asymmetrie in Sachen Interventionsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde. Bis 2015 konnte das BAG Prämienvorschläge, die als nicht kostendeckend erachtet wurden, nach oben korrigieren, solche, die eindeutig zu hoch angesetzt waren, jedoch nicht nach unten. Als das Bundesamt dies tun wollte, wurde es vom Bundesgericht in die Schranken gewiesen. Dieses hielt nämlich 2009 in einem Entscheid fest, dass die Prämien nicht nach unten korrigiert werden dürfen.

Mit dem neuen Aufsichtsgesetz wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, um zum einen die Genehmigung von Prämienvorschlägen, die bereits zum Zeitpunkt der Evaluation der zu erwartenden Kosten als überhöht erachtet werden, verweigern zu können (Art. 16) und um zum anderen nachträglich einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen vornehmen zu können (Art. 17). Leider ist der definitive Wortlaut von Artikel 17 KVAG wenig wirksam. Einmal mehr wurde im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ein ursprünglich viel rigoroserer Vorschlag, der auf eine im Januar 2014 vom Kanton Tessin eingereichte Standesinitiative zurückgeht, aufgeweicht. Diese Initiative sah vor, dass die Aufsichtsbehörde von einem Versicherer systematisch die Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen verlangen kann, sofern dessen wirtschaftliche Lage als gut erachtet wird. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) beantragte im gleichen Jahr - und obwohl ihre Beratungen der betreffenden Artikel einige Monate zuvor in eine andere Richtung gegangen waren -, ein neues, weniger einschneidendes Modell zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen einzuführen. Dieses Modell sieht vor, dass die Kompetenz zum Prämienausgleich nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern bei den einzelnen Versicherern liegt. Diese können einen nachträglichen Prämienausgleich vorsehen, wenn die Prämieneinnahmen sich als zu hoch erweisen, müssen dies aber nicht tun. Diese Regelung trat mit der Verabschiedung des KVAG durch das Parlament am 26. September 2014 in Kraft.

Diese Standesinitiative verlangt somit, dass der Wortlaut von Artikel 17 KVAG zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen - wie der ursprüngliche Vorschlag - verbindlicher formuliert wird, damit die Prämienrückerstattung auch effektiv erfolgt, und dass die Voraussetzungen für die Rückerstattung abschliessend aufgelistet werden.