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21.3456 · Motion · 2021-04-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird damit beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu einer Revision des Revisionsrechts vorzulegen (Art. 727ff Obligationenrecht). Das Revisionsrecht soll dahingehend weiterentwickelt werden, dass die Vorschriften zur Revision in Zukunft stärker dazu beitragen, die Konkursverschleppung zu verhindern und Missbräuche zu verunmöglichen. Den berechtigten Anliegen der Wirtschaft, durch die Vorschriften der Revision nicht übermässig belastet zu werden, sind Rechnung zu tragen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die vorliegende Motion wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) im Rahmen der Beratungen zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (19.043) angenommen. Anlässlich der Anhörungen kam die RK-S zu der Überzeugung, dass die Umsetzung des Rechnungslegungs- und Revisionsrechts nicht optimal ist und zu Missbrauch führen kann. Eine Vielzahl von Unternehmen führt keine Jahresrechnung. Die meisten von ihnen erfüllen ausserdem die Voraussetzungen, um auf die Prüfung ihrer Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle zu verzichten (Opting-out). Der Bundesrat hat im Entwurf zum oben erwähnten Gesetz (siehe Botschaft zu Geschäft 19.043) explizit von der Abschaffung des Opting-outs abgesehen, zugleich aber vorgeschlagen, die Möglichkeit, rückwirkend auf die Revision zu verzichten, aufzuheben.

Am 13. April 2021 beschloss die RK-S allerdings mit knapper Mehrheit, die Unternehmen zu verpflichten, die Opting-out-Erklärung alle zwei Jahre zu erneuern und ihre Jahresrechnung bei der Eintragung des Opting-outs in das Handelsregister vorzulegen (ohne, dass diese der Öffentlichkeit des Handelsregisters untersteht).

Der Wortlaut der vorliegenden Motion gibt keine Hinweise auf die möglichen Konturen einer zukünftigen Revision des Revisionsrechts. Die Frage nach einer Überarbeitung des Revisionsrechts ist hingegen nicht neu und war in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Studien. Im Jahr 2017 hat der Bundesrat einen Bericht (Ochsner Peter/Suter Daniel, Expertenbericht über den allfälligen Handlungsbedarf im allgemeinen Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht, 20.07.2017) zur Kenntnis genommen, wonach sich das seit 2008 geltende Revisionsrecht bewährt hat und kein grundsätzlicher Handlungsbedarf in diesem Bereich besteht.

Der Bundesrat wäre jedoch - auf der Grundlage der endgültigen Beschlüsse des Parlaments im Rahmen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (19.043) - bereit, die Notwendigkeit möglicher zusätzlicher Massnahmen, insbesondere im Sinne der Vorschläge des Bundesamts für Justiz in seinem Bericht vom 15. Februar 2021, zu prüfen, wobei eine übermässige Belastung der wirtschaftlichen Aktivitäten zu vermeiden ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.