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21.3751 · Interpellation · 2021-06-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss einer RTS-Abendsendung vom 18. Februar 2019 gilt Yves Bouvier, einer der Hauptmieter des Zollfreilagers Genf (Ports Francs et Entrepôts de Genève [PFEG]), von welchem aus er seine Aktivitäten als Kunsthändler aufbaute, als "König der Zollfreilager". Er exportierte das Geschäftsmodell des Zollfreilagers nach Singapur (2010) und nach Luxemburg (2014). Diese Lager stehen aufgrund mangelnder Transparenz in der Kritik. Auf die gelagerten Güter werden keine Abgaben erhoben und die Identität der Eigentümerinnen und Eigentümer ist nur sehr beschränkt zugänglich. Yves Bouvier ist übrigens der Gründer der Zollfreilager Singapur und Luxemburg.

In einem Artikel vom 18. März 2016 berichtete die französische Zeitung L'Express, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle im Januar 2014 einen Bericht publiziert hatte, der mit dem PFEG, von dem der Kanton Genf 87 Prozent der Aktien besitzt, relativ hart ins Gericht ging. Der Bericht weist unter anderem darauf hin, dass gewisse Zollfreilager zu einem Ort für langfristige Lagerungen geworden sind und dies einer Zweckentfremdung gleichkommt, dass die Bestandesaufzeichnungen nicht ausreichend transparent sind und dass die Lager der Steueroptimierung Vorschub leisten. Der Gesamtwert der gelagerten Waren ist unbekannt, soll sich aber auf mindestens 80 Milliarden Euro belaufen.

Dem gleichen Artikel zufolge werde bis Ende 2016 der Eingang zum Zollfreilager Genf mit Technologien zur biometrischen Erkennung ausgestattet und fortan der Pass jeder Besucherin und jedes Besuchers kopiert werden. Diese Massnahmen sollen zusammen mit den Zollkontrollen eine abschreckende Wirkung haben. Diese Wirkung ist jedoch stark beschränkt: Nur 4 Prozent der Waren werden kontrolliert. Zudem ist nur der Name der angegebenen Eigentümerinnen und Eigentümer - meist ein Offshore-Unternehmen - bekannt, nicht aber der Name der tatsächlich berechtigten Person.

Gemäss der obengenannten RTS-Sendung ist das Zollfreilager Luxemburg zurzeit im Zentrum einer polemischen Debatte, die das Europäische Parlament aufwühlt. Zollfreilager seien ein Nährboden für Geldwäscherei und Steuerflucht, argumentierten nach der Veröffentlichung eines parlamentarischen Berichts gewisse Abgeordnete.

In Anbetracht dessen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

- Wissen die Bundesbehörden und die Zollbehörden über den Gesamtwert der Güter, die im Zollfreilager Genf gelagert werden, Bescheid?

- Falls ja, auf welchen Betrag beläuft sich dieser Wert?

- Falls ja, wie zeichnen die Zollbehörden und die eidgenössische Steuerverwaltung die Transaktionen auf? Und wie erheben sie die Steuern nicht nur auf dem Endwert der Waren, sondern auch auf den gesamten unter Zollüberwachung stehenden Transaktionen, die im PFEG abgewickelt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

In Zollfreilagern dürfen unverzollte Waren gelagert werden. Die Zollfreilager sind aber keine rechtsfreien Räume in der Schweiz. Ihre Verwendung und die damit verbundenen Pflichten sind in den Artikeln 62-67 des Zollgesetzes geregelt.

Jede Einlagerin und jeder Einlagerer muss über die in ihren Lagerräumlichkeiten gelagerten Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. In diesen Aufzeichnungen müssen u. a. die Eigentümerin oder der Eigentümer und der Wert der Waren erfasst werden. Führt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) risikobasierte Kontrollen durch, verlangt sie diese Inventarlisten bei den einzelnen Einlagerinnen und Einlagerer ein. Der Gesamtwert der in den Zollfreilagern eingelagerten Waren wird durch die EZV aber statistisch nicht erfasst. Er ist deshalb weder der EZV noch den anderen Bundesbehörden bekannt.

Wird eine im Zollfreilager gelagerte Ware verkauft, muss die Einlagerin oder der Einlagerer die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers in der Inventarliste ändern. Wie bei einem Verkaufsgeschäft im Inland erhalten die Steuerbehörden keine Mitteilung des Eigentümerwechsels. Auf Ersuchen hin erteilt die EZV den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten inländischen Behörden alle erforderlichen Auskünfte. Sie kann auch internationale Amts- und Rechtshilfe leisten.

Antwort des Bundesrates.