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21.3986 · Interpellation · 2021-09-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Problem bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades, das bereits Gegenstand mehrerer parlamentarischer Vorstösse der letzten Jahre war (13.1046, 05.3070, 06.3466 und 07.5369), beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts vom Jahre 2004 und ist bis heute nicht gelöst, obwohl der Bundesrat seine Bereitschaft bekundet hat, durch eine Änderung der entsprechenden Verordnungen einzugreifen.

Bis heute verschärfen sich die Lohnunterschiede zwischen wirtschaftlich stärkeren und schwächeren Kantonen. Die Berücksichtigung des durchschnittlichen Invalideneinkommens in der Schweiz führt daher zu einer Ungleichbehandlung der Bewohnerinnen und Bewohner der verschiedenen Kantone. Nicht selten ist nämlich das theoretische Invalideneinkommen in wirtschaftlich schwächeren Kantonen höher als das Valideneinkommen, das die versicherte Person erhalten hätte, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte.

Im Tessin beispielsweise wird im Dezember 2021 ein Mindestlohn in Kraft treten, der einem Durchschnittswert von circa 42 000 Franken pro Jahr (20 CHF pro Stunde) entsprechen wird. Dieses Einkommen liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Schweizer Invalideneinkommen von Personen ohne Ausbildung, das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogen wird (über 60 000 CHF pro Jahr). Dies bedeutet zweifelsohne, dass es in Kantonen mit niedrigen Löhnen äusserst schwierig ist, eine IV-Rente zu erhalten, selbst wenn es dafür triftige medizinische Gründe gibt.

Der Bundesrat hatte in seiner Antwort auf die Anfrage 13.1046 bestätigt, dass er die Problematik erkannt habe und dass das IV-Rundschreiben Nr. 273 - dessen Inhalt konkretisiert und per 1. Januar 2014 ins Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung überführt werden sollte - dieses Problem zumindest verringere. Die Erfahrung zeigt, dass dies nicht der Fall ist. Die Situation hat sich vielmehr noch verschärft.

1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass das Problem, das in den letzten 15 Jahren mehrfach erkannt wurde, noch immer nicht gelöst ist und sich sogar verschärft hat? Stimmt er zu, dass es nötig ist einzugreifen?

2. In seiner Antwort auf die Punkte 2 und 3 der Anfrage 13.1046, erklärte er, dass es eine Reihe von Fragen gäbe, die er prüfen werde, und dass er dementsprechend Verbesserungen geplant habe. Was sind die Schlussfolgerungen dieser Prüfungen? Welche Verbesserungsmassnahmen wurden ergriffen?

3. Gibt es weitere konkrete Vorschläge oder Vorhaben auf Departementsebene?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Das IV-Rundschreiben Nr. 273 wurde durch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilfslosigkeit, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, konkretisiert (Rz 3020, 3066, 3067). Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit dieser Regelung bereits ein erster Schritt getan wurde, um den unterdurchschnittlichen Lohnniveaus in den verschiedenen Regionen Rechnung zu tragen.

In einem zweiten Schritt legt der Bundesrat, wie in der Antwort auf die Anfrage 13.1046 angekündigt, die Grundsätze für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren in den am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) fest. Mit dieser Verordnungsanpassung wird unter anderem auch der Umgang mit Einkommen geregelt, die im Verhältnis zu den branchenüblichen Zentralwerten unterdurchschnittlich ausfallen. Damit wird nun im Rahmen der Weiterentwicklung der IV die Parallelisierung unterdurchschnittlicher regionaler Lohnniveaus optimiert: Abweichend von der aktuell geltenden Praxis, die sich auf Entscheidedes Bundesgerichtes vom 12. Dezember 2008 (BGE 135 V 58) bzw. vom 8. Mai 2009 (BGE 135 V 297) abstützt, soll zukünftig bei tatsächlich erzielten Einkommen, die mindestens fünf Prozent unter dem branchenüblichen Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik liegen, automatisch eine grosszügigere Parallelisierung vorgenommen werden. Neu werden bei der Festlegung der Vergleichseinkommen wirtschaftliche Faktoren, die das Einkommen der versicherten Person bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens negativ beeinflussten, korrigierend berücksichtigt. Zu diesen wirtschaftlichen Faktoren zählen beispielsweise ein regional tiefes Lohnniveau, der Aufenthaltsstatus (beispielsweise für Grenzgängerinnen und Grenzgänger relevant), die Nationalität, fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder das Alter. In Abkehr der bisherigen Praxis des Bundesgerichts wird zudem auch bei Erreichen des Mindestlohns durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) noch parallelisiert werden, wenn dieser Lohn mindestens fünf Prozent unter dem branchenüblichen Durchschnitt liegt.

3. Mit diesen Massnahmen und Regelungen auf Verordnungsstufe erachtet der Bundesrat die in Aussicht gestellten Abklärungen und Umsetzungsarbeiten als erfüllt.

Antwort des Bundesrates.

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