Lexipedia

21.3990 · Motion · 2021-09-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die "besondere Lage" nach Epidemiengesetz (EpG) Artikel 6 aufzuheben.

Begründung

Der Bundesrat stufte im Februar 2020 die Situation in der Schweiz als "besondere Lage" gemäss Epidemiengesetz (EpG) ein. Heute besteht in der Schweiz - 18 Monate nach den ersten bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - keine gesundheitliche Notlage mehr. Zudem wird spätestens bis im Dezember 2021 die gesamte impfwillige Schweizer Bevölkerung vollständig gegen Covid-19 geimpft sein.

Entsprechend gibt es keinen Anlass mehr für die Einschätzung, dass die "ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen", wie es die Definition der "besonderen Lage" gemäss EpG Artikel 6 Absatz 1 verlangen würde. In Konsequenz und zwecks Einhaltung der durch die Legislative verabschiedeten gesetzlichen Bestimmungen wird der Bundesrat aufgefordert, die "besondere Lage" unverzüglich zu beenden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in Antworten auf parlamentarische Vorstösse (gleichlautende Motionen Chiesa 21.3441 sowie Aeschi 21.3157 "Covid-19. Aufhebung der besonderen Lage nach Artikel 6 des Epidemiengesetzes. Jetzt!", dringliche Anfrage Noser 20.1016 "Ist die besondere Lage noch nötig? Könnte man die Corona-Krise ab jetzt nicht mit dem ordentlichen Recht bekämpfen?") aufgezeigt hat, liegt nach Artikel 6 Absatz 1 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) dann eine besondere Lage vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane in bestimmten Situationen zum Ergreifen geeigneter Massnahmen nicht (mehr) in der Lage sind und zusätzlich eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft bestehen. Andererseits liegt auch dann eine besondere Lage vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. Wenn der Bundesrat - in enger Abstimmung mit den Kantonen - zum Schluss kommt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, endet die besondere Lage.

Die epidemische Situationsentwicklung muss nach wie vor als besorgniserregend eingestuft werden. Die täglichen Neuinfektionen und die nötigen Spitaleinweisungen befinden sich auf einem hohen Niveau und steigen aktuell wieder an. Ein rascher Anstieg der Hospitalisationen und damit eine Überlastung der Spitäler kann aufgrund der kühler werdenden Temperaturen im Herbst und Winter nicht ausgeschlossen werden. Noch ist der Anteil der nichtimmunen Bevölkerung zu gross, um eine weitere starke Infektionswelle zu verhindern.

Der Bundesrat vertritt angesichts der dargestellten epidemischen Lage die Meinung, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Lage nach wie vor erfüllt sind. Der Bundesrat ist aber bestrebt, einschränkende Massnahmen sobald und soweit als möglich aufzuheben, wenn die Situation dies erlaubt. So hat er bereits im Frühling und Sommer verschiedene Lockerungen der Massnahmen der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) beschlossen. Mit der Ausdehnung der Verwendung des Zertifikats konnten auch Kapazitätsbeschränkungen und die Maskentragpflicht in Betrieben und an Veranstaltungen aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung der besonderen Lage wären indessen sämtliche Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 EpG und damit auch die Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht mehr zulässig und würden wegfallen. So hätte der Bundesrat auch nicht mehr die Möglichkeit, die sehr wirksame Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, vorzuschreiben. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die Aufhebung der besonderen Lage zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass kurz nach der Aufhebung der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgrund einer drohenden Überlastung der Spitalkapazitäten eine Wiedereinführung von entsprechenden Massnahmen an die Hand genommen werden muss.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.