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21.4405 · Motion · 2021-12-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch so anzupassen, dass Privatbestechung gemäss Artikel 322octies und Artikel 322novies StGB als Vortat zur Geldwäscherei gewertet wird.

Begründung

2016 wurde das Strafgesetzbuch insofern angepasst, dass Privatbestechung als Offizialdelikt gilt (siehe Art. 322octies und novies). Privatbestechung gilt aber nach wie vor nicht als Vortat zur Geldwäscherei nach Artikel 305bis StGB, weil Privatbestechung als Vergehen und nicht als Verbrechen eingestuft wird. Das führt aber zu einer Lücke, da im Rahmen von Privatbestechung erlangte Gelder oft zur Geldwäscherei verwendet werden. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, diese Lücke zu schliessen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Botschaft über die Änderung des Korruptionsstrafrechts hatte der Bundesrat festgehalten, die Bestechung Privater nicht in ein Verbrechen umwandeln zu wollen (BBl 2014 3591, 3608). Wie er damals erläutert hat, trägt die Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe der Einschätzung Rechnung, dass die Straftat weniger schwer wiegt als die Bestechung von Amtsträgern. Es würde dieser Einschätzung widersprechen, den Straftatbestand der Bestechung Privater als Vortat zur Geldwäscherei einzustufen.

Diese Einschätzung gilt auch heute noch, und es lassen sich zusätzlich folgende Argumente anführen:

- Die Bestechung Privater geht sehr oft mit anderen Handlungen einher, die als Verbrechen eingestuft werden: So beinhaltet sie, wenn sie Teil der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ist, häufig Manipulationen der Buchhaltung, die eine Urkundenfälschung darstellen (Art. 251 StGB). Widerrechtliche Zahlungen werden unter verschiedenen Bezeichnungen verschleiert, um ihnen den Anschein der Ordnungsmässigkeit zu geben, oder es werden schwarze Kassen eingerichtet, um Gelder ausserhalb der Buchhaltung zur Verfügung zu haben. Daneben kommen Tatbestände wie qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB) oder Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) in Frage. Die Bestechung Privater kann somit indirekt eine Straftat, die den Pflichten zur Geldwäschereibekämpfung unterliegt, darstellen.

- Bei der letzten periodischen Länderprüfung der Schweiz im Jahr 2016 hat die Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI) - die internationale Organisation, die unter anderem mit der Evaluation der Systeme zur Geldwäschereibekämpfung ihrer Mitgliedstaaten betraut ist - keine Lücken betreffend die in der Motion angesprochene Problematik festgestellt.

- Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates und die Arbeitsgruppe gegen grenzüberschreitende Korruption der OECD haben es bei ihren Evaluationen im Jahr 2011 bzw. 2018 zwar bedauert, dass die Bestechung Privater nicht als Vortat zur Geldwäscherei gilt, sie haben gegenüber der Schweiz aber keine Empfehlungen ausgesprochen.

- In ihrem Risikoanalysebericht "Korruption als Geldwäschereivortat" des Jahres 2019 hat die Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) die Bestechung Privater zwar nicht untersucht, da sie nicht als Geldwäschereivortat gilt. Sie ist aber zum Schluss gekommen, dass in der Schweiz diesbezüglich keine Lücke besteht. Die KGGT hat betont, dass vielmehr die Bestechung fremder Amtsträger als Vortat der Geldwäscherei eine der grössten potenziellen Bedrohungen für den Schweizer Finanzplatz darstellt (S. 6 und 7 des Berichts).

- In den Beratungen rund um die Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung, deren Ziel gerade darin besteht, die Strafrahmen von Straftaten aufeinander abzustimmen und an die Schwere der Taten anzupassen, wurde eine Erhöhung der Strafe für die Bestechung Privater weder angeregt noch gefordert.

Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Bedarf, die Bestechung Privater als Verbrechen und damit als Vortat zur Geldwäscherei einzustufen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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