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Umsetzung der Transparenzvorschriften zur Politikfinanzierung gemäss dem Willen des Parlamentes

22.3603 · Interpellation · 2022-06-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Wie schätzt der Bundesrat die Kritik zur Verordnung ein, die von mehreren Seiten angebracht wurde, und wie plant der Bundesrat diese Kritik in die finale Version der Verordnung einfliessen zu lassen?

2. Sieht es der Bundesrat als problematisch an, die Finanzkontrolle gegen den Willen ihres Direktors zu verpflichten, die Transparenzvorschriften zur Parteienfinanzierung zu kontrollieren?

3. Mit der Verabschiedung eines Gegenvorschlags hat das Parlament deutlich gemacht, dass es eine möglichst transparente Politikfinanzierung wünscht, welche einheitliche und kontrollierbare Regeln für alle aufstellt und die Meinungsbildung der Bevölkerung für Wahlen und Abstimmungen umfassender ermöglicht. Welche Regelungen bräuchte es aus Sicht des Bundesrates, damit Gesetz und Verordnung einer solcherart transparenten Parteifinanzierung gerecht werden können?

4. Die Massnahme, dass die Kontrollbehörde die korrekte Umsetzung der Transparenzvorschriften mittels Stichproben kontrollieren kann, wurde vom Parlament während der parlamentarischen Debatte hinzugefügt. Dies war ein wichtiger Grund, weshalb die Initiative zurückgezogen wurde. Die Massnahme soll sicherstellen, dass die Regeln auch wirklich eingehalten werden. Wie gedenkt der Bundesrat, sollten die Stichprobenkontrollen organisiert sein, dass auch wirklich alle Vorschriften kontrolliert werden können? Weshalb sollen dazu nicht auch Kontrollen vor Ort gegen den Willen der politischen Organisationen möglich sein?

5. Die Veröffentlichung der Politikfinanzierung soll die Meinungsbildung der Bevölkerung unterstützen, indem sie Transparenz über Interessenbindungen schafft. Welche Wege sieht der Bundesrat, diese Meinungsbildung rechtzeitig zu unterstützen mit transparenten und korrekten Angaben - und gleichzeitig die rechtsstaatlichen Prinzipien wie die Unschuldsvermutung zu wahren, auch wenn die Kontrollbehörde Hinweise hat, dass die Angaben nicht korrekt sind? Ist es denkbar, gleichzeitig mit der Stellungnahme der EFK über Ungereimtheiten auch eine Stellungnahme der Betroffenen zu publizieren?

Begründung

Das Parlament verabschiedete im Sommer 2021 ein revidiertes Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR), dies als Gegenvorschlag zur Transparenz-Initiative. Die Initiative wurde daraufhin zurückgezogen. Bis im März 2022 befand sich die auf dem revidierten BPR basierende Verordnung über die Transparenz in der Politikfinanzierung (VPofi) in der Vernehmlassung. In diesem Prozess äusserten sich diverse Akteure sehr kritisch zur Umsetzung in der Verordnung - darunter die Finanzkontrolle, welche mittels eines juristischen Gutachtens aufzeigte, dass einige Bestimmungen dem revidierten BPR zuwiderlaufen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. In der Vernehmlassung wurde der Vorentwurf der Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi), einschliesslich der Bezeichnung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) als Kontrollbehörde, sehr gut aufgenommen. Einige Vernehmlassungsteilnehmer haben Verschärfungen vorgeschlagen, um der Gefahr, dass die Offenlegungspflichten umgangen werden, noch weiter entgegenzuwirken. Andere haben Erleichterungen gefordert, um die Praktikabilität der Verordnung zu erhöhen. Der Bundesrat ist der Auffassung, diesen Bemerkungen im Rahmen der Schranken, die ihm durch den Gesetzgeber mit der verabschiedeten Revision vom 18. Juni 2021 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1; BBl 2021 1492) gesetzt wurden, mit der am 24. August 2022 verabschiedeten VPofi Rechnung getragen zu haben.

2. Die EFK ist von Beginn des Prozesses an einbezogen worden und hat die Aufgabe akzeptiert. Die Annahme der Aufgabe war an die Bedingung geknüpft, dass die VPofi die notwendigen Voraussetzungen für eine effektive Anwendung des Gesetzes schafft. Die EFK hat ihre Akzeptanz auch davon abhängig gemacht, dass das Parlament die für diese neue Aufgabe erforderlichen Ressourcen bereitstellt.

3. Gemäss Bundesrat ist es gestützt auf die vom Parlament verabschiedete Revision des BPR und die auf dieser Grundlage verabschiedete VPofi möglich, mehr Transparenz bei der Politikfinanzierung herzustellen. Der Bundesrat hat das EJPD bereits beauftragt, zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften über die ersten Erfahrungen mit den neuen Bestimmungen Bericht zu erstatten.

4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass er in der VPofi die erforderlichen Präzisierungen vorgenommen hat, damit die materiellen Kontrollen unter guten Voraussetzungen durchgeführt werden können. So verpflichtet die VPofi zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts (Art. 13 VPofi). Die Kontrollen sollen auch vor Ort durchgeführt werden können (Art. 12 Abs. 3 VPofi). Eine Vor-Ort-Kontrolle erfordert jedoch eine Abstimmung zwischen der Kontrollbehörde und den politischen Akteuren, da die Kontrollbehörde keine Zwangsmittel hat, um eine Vor-Ort-Kontrolle durchzusetzen.

5. Das revidierte BPR sieht vor, dass die zuständige Behörde nach der Durchführung der Prüfung im Sinne von Artikel 76e die Informationen und Dokumente auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Kontrollbehörde kann die zu veröffentlichenden Angaben und Dokumente durch Sachinformationen und Statistiken ergänzen, soweit diese der Erklärung und Konkretisierung dienen (Art. 14 Abs. 1 VPofi). Bei der Veröffentlichung kann die EFK darauf hinweisen, dass sie keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen und Dokumente übernimmt. Entsprechend sind die politischen Akteurinnen und Akteure - gemäss dem vom Parlament gewählten Konzept - für die Informationen verantwortlich, die schliesslich veröffentlicht werden. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Sanktionen im Falle vorsätzlicher Delikte. Wenn die EFK zur Einschätzung gelangt, dass die gemeldeten Dokumente nicht vollständig sind, setzt sie eine Nachfrist, damit sie ergänzt und korrigiert werden können. Besteht nach Ablauf dieser Frist ein hinreichender Tatverdacht, erstattet die EFK Strafanzeige. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, darf die EFK dies vermerken. Der Bundesrat betont, dass ein geäusserter Tatverdacht den Ausgang einer Abstimmung oder Wahl unwiderruflich beeinflussen kann, der Verdacht sich in der Folge aber als unbegründet erweisen kann. In diesem Sinne können allfällige Hinweise der Kontrollbehörde oder Stellungnahmen der kontrollierten Personen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutz, Persönlichkeitsschutz usw.) erfolgen. Strafrechtlich relevante Verdachtszuweisungen durch die Kontrollbehörde sind nicht zulässig.

Antwort des Bundesrates.

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