22.3826 · Interpellation · 2022-06-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Anlässlich der Debatte zur Förderung von Schweizer Wein (Motion 22.3022) wurde eine Erweiterung des Gesamtkredites im Bereich 231.0229 "Qualitäts- und Absatzförderung" eingefordert. In dieser Budgetposition sind im Jahr 2022 69,85 Millionen Franken eingestellt. Eine Nachfrage bezüglich Wirkbericht der bisherigen übrigen Förderungen konnte nicht beantwortet werden. Ebenso wollte man auf die Möglichkeit der Kompensation nicht eingehen.
Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Werden Vergleiche über die Wirkung der Förderung in den verschiedenen Bereichen erstellt?
2. Gibt es eine Aufstellung über die Empfängergruppen der Gelder, welcher Anteil der Marketing-Massnahmen werden im Ausland eingesetzt?
3. Verfügt die Verwaltung über einen Wirkbericht der eingesetzten Gelder in den verschiedenen Bereichen und sind diese Berichte öffentlich einsichtbar?
4. Werden auf Grund dieser Analysen die jährlichen Gelder jeweils neu zugeteilt?
Stellungnahme des Bundesrates
Zunächst möchte der Bundesrat festhalten, dass die mit der Motion 22.3022 angestrebte Erhöhung der Absatzförderungsmittel für Schweizer Wein innerhalb des Kredites 231.0229 "Qualitäts- und Absatzförderung" kompensiert werden müsste. Somit hätte die Annahme der vom Interpellanten genannten Motion eine Umlagerung von Absatzförderungsmitteln von anderen Landwirtschaftprodukten zum Wein zur Folge. Der Bundesrat beantragte, diese Motion abzulehnen.
Zu den Fragen 1 und 3: Das Instrument der Absatzförderung wurde letztmals 2015 evaluiert. Der Bericht ist auf dem Informationssystem ARAMIS des Bundes publiziert.
Da die Absatzförderung des Bundes nicht auf Preise, Produktgestaltung oder Distribution einwirkt, kann aus der Entwicklung des mengenmässigen Absatzes nicht direkt auf die Wirkung der Absatzförderung des Bundes geschlossen werden.
Die Absatzförderung unterstützt die Kommunikation für Schweizer Landwirtschaftsprodukte und wirkt damit insbesondere auf das Image von und die Präferenz für inländische Produkte (Artikel 1, 1a und 2 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV, SR 910.010). Deswegen wird insbesondere die Präferenz der Bevölkerung periodisch erhoben. Hierzu führt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Rhythmus von 2 Jahren eine Befragung durch, welche die Bedeutung der Herkunft der verschiedenen Produkte erhebt. Die Ergebnisse sind auf der Website des BLW zu finden.
Zur Frage 2: Der Agrarbericht des BLW gibt jährlich Auskunft über den Mitteleinsatz im zurückliegenden Berichtszeitraum. Das BLW legt weiter alle vier Jahre in einem Umsetzungsprogramm fest, wie sich der Mitteleinsatz in der nächsten Periode entwickeln soll (Art. 13 und 13a LAfV). Die Schweizer Landwirtschaft erwirtschaftet den überwiegenden Teil ihrer Wertschöpfung im Inland. Der Wettbewerbsdruck ist im Ausland aber ungleich grösser. Rund ein Drittel der Mittel werden deshalb im Ausland und zwei Drittel im Inland eingesetzt.
Zur Frage 4: Die Mittelzuteilung wird alle vier Jahre im genannten Umsetzungsprogramm des BLW festgelegt. Die Mittel, die im Inland zur Verfügung stehen, werden den Produktegruppen anhand einer Portfolio-Analyse zur Beurteilung der Investitionsattraktivität zugeteilt. Die Marktgrösse bildet die Grundlage zur Mittelzuteilung. Zudem fliessen als Kriterien die Präferenzeinstellungen der Konsumentinnen und Konsumenten, die Investitionsbereitschaft der Branchen, die Wettbewerbsintensität und die Marktentwicklung in die Mittelzuteilung ein. Die im Umsetzungsprogramm festgelegten Mindest- und Höchstbeträge bilden den Rahmen für die jährlichen Finanzhilfeverfügungen des BLW zu Gunsten der einzelnen Produkte.
Für die Bewertung der Förderungswürdigkeit der Gesuche verwendet das BLW ein Punktesystem zur Beurteilung der Qualität, Effizienz und des Wirkungspotenzials der Kommunikationsvorhaben. Teil der jährlichen Gesuchsbeurteilung ist auch ein Erfolgsnachweis (Art. 17 LAfV). Mit ihm legen die Gesuchsteller Rechenschaft über das realisierte Absatzförderungsprojekt im Vorjahr ab, beurteilen die Zielerreichung und zeigen, wie effizient die Mittel eingesetzt wurden. Das BLW legt die Finanzhilfen jährlich aufgrund der Mittelzuteilung gemäss Umsetzungsprogramm und der Beurteilung des Gesuches für das Folgejahr fest.
Antwort des Bundesrates.