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22.4420 · Interpellation · 2022-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Dem Ruander Félicien Kabuga wird vorgeworfen einer der Hauptdrahtzieher zu sein hinter dem Völkermord in Ruanda von 1994. Mehr als ein Vierteljahrhundert war Félicien Kabuga auf der Flucht. Seit ein paar Wochen nun steht er vor dem Nachfolge-Gericht des Ruanda-Tribunals in Den Haag. Ein Grund, warum Kabuga sich solange der Justiz entziehen konnte ist die Schweiz. Die Schweiz hätte 1994 die Möglichkeit gehabt Félicien Kabuga festzunehmen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Warum konnte Kabuga in die Schweiz ein- und ausreisen, obwohl schon damals bekannt war, welch tragende Rolle er beim Planen und Ausführen des Völkermordes spielte?

2. Warum hat das EJPD den für die Verfolgung von Kriegsverbrechen zuständigen Oberauditor der Armee erst am 17. August 1994 über Kabuga informiert, obwohl es seit dem 4. August Kenntnis hatte über den Fall und somit eine Voruntersuchung verunmöglichte?

3. Warum wurde der Administrativuntersuchungsbericht von René Bacher im Zusammenhang mit der Visumserteilung an die Familie Kabuga nie veröffentlicht?

4. Wer hat 1994 entschieden, dass Félicien Kabuga und seine Familie ausgeschafft werden? Mit welcher Begründung?

5. Warum hat das EJPD entschieden Kabuga auszuweisen, obwohl der Chef des Schweizer Aussenministerium dem EJPD im Sommer 1994 mitteilen liess, "er ziehe eine Verhaftung von Herrn Kabuga klar vor" (Tagesanzeiger vom 24.08.1994)?

6. Der Bundesrat antwortete auf die Interpellation 98.1154, dass Félicien Kabuga 1994 nicht habe festgenommen werden können, da "keine gesicherten Erkenntnisse über Kriegsverbrechen von Herrn Kabuga vorlagen". Vertritt der Bundesrat heute noch dieselbe Ansicht, dass es aus rechtlicher Sicht unmöglich war Félicien Kabuga in der Schweiz festzunehmen?

7. Warum hat der Bund Félicien Kabuga, dem damals bekanntlich reichsten Mann Ruandas, die Flugbillette für sich und seine Familie bezahlt?

8. Ist der Bundesrat heute der Ansicht, dass die Schweiz 1994 richtig gehandelt hat, indem sie Félicien Kabuga ausgeschafft hat, anstatt ihn festzunehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stützt sich vorliegend in seinen Aussagen zu den damaligen Ereignissen einerseits auf seine Antworten zu den genannten Vorstössen aus den Neunzigerjahren, welche dazu teils ausführlich Auskunft geben. Andererseits konnten die im Asyldossier von Félicien Kabuga enthaltenen Dokumente konsultiert werden, welche sich im Staatssekretariat für Migration befinden. Weitergehende Archivrecherchen waren im Rahmen der Beantwortung dieser Interpellation nicht möglich.

6, 8) Die Schweiz setzt sich aktiv für eine effiziente, transparente und lückenlose Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ein. Im Jahr 1995 trat das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Kraft, welches als Ziel spezifisch die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Tatverdächtigen des Genozids in Ruanda nannte. Der Tatbestand des Völkermordes wurde im Jahr 2000 im Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) verankert und die Schweiz hat das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (SR, 0.312.1) in Den Haag im Jahr 2001 ratifiziert. Im Jahr 2011 wurden Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Schweizer Strafrecht präzisiert, was eine Verfolgung erleichtert. Seit diesem Zeitpunkt führen zudem grundsätzlich die zivilen Strafverfolgungsbehörden des Bundes die entsprechenden Verfahren. Vor diesem Hintergrund bedauert der Bundesrat, dass die Festnahme von Félicien Kabuga nicht früher erfolgen konnte, etwa während seines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 1994. Die rechtliche Ausgangslage für eine Verhaftung war damals jedoch eine andere als sie es heute ist und die damaligen Akteure waren an das damals geltende Recht gebunden. Ob eine Verhaftung von Félicien Kabuga vor dem Hintergrund der damaligen Rechts- und Faktenlage, insbesondere auch aufgrund der damals geltenden Generalklausel von Artikel 109 des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) effektiv nicht zu verantworten war, liesse sich nur im Rahmen einer ausführlichen historischen Aufarbeitung beurteilen. Eine solche war jedoch im Rahmen der Beantwortung dieser Interpellation nicht möglich.

1, 4, 5) Für die Beantwortung dieser Fragen kann grundsätzlich auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 94.3340 der sozialdemokratischen Fraktion "Affären Schweiz-Ruanda" verwiesen werden. Die abschliessende Zustimmung zur Wegweisung erfolgte am 18. August 1994 durch den Vorsteher des EJPD. Das EDA hatte dem EJPD am Tag zuvor mitgeteilt, dass man eine Prüfung der Möglichkeit wünsche, Félicien Kabuga zu verhaften (siehe auch Antwort auf Frage 2). Man überlasse den abschliessenden Entscheid jedoch dem EJPD und werde diesen mittragen.

2) Es bestand, basierend auf den für die Beantwortung dieser Interpellation verfügbaren Unterlagen, nach dem Bekanntwerden des Aufenthalts von Félicien Kabuga in der Schweiz sowohl beim EJPD als auch beim EDA Einigkeit, dass dieser die Schweiz rasch verlassen solle. Falls dies nicht möglich sei, kündigte das EDA am 4. August 1994 an, alternativ die Möglichkeit eines Verfahrens in der Schweiz prüfen zu wollen. Da das EJPD eine vorsorgliche Wegweisung jedoch als rechtlich zulässig beurteilte und rasch vorantrieb, scheint die Option eines Verfahrens vorerst nicht mehr weiterverfolgt worden zu sein, weshalb der Oberauditor der Armee zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen wurde. Eine Verhaftung wurde erst am 17. August 1994 zum Thema, als das EDA eine Prüfung der entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten wünschte und sich im Grundsatz dafür aussprach. Zu diesem Zwecke berief es am gleichen Tag eine Sitzung ein, bei der neben dem EJPD auch der Oberauditor der Armee anwesend war.

3) Diesbezüglich hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage 94.1171 de Dardel "Affäre Kabuga. Aufklärung" ausgeführt, dass insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf eine vollständige Veröffentlichung des Berichts zur Administrativuntersuchung verzichtet wurde. Stattdessen wurden die wichtigsten Erkenntnisse daraus in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Der komplette Bericht wurde jedoch den Geschäftsprüfungskommissionen des Parlaments inklusive aller Beilagen zugestellt.

7) Der Bundesrat verweist auf seine Antwort auf die Anfrage 98.1154 de Dardel "Ausweisung von Félicien Kabuga". Demnach weigerte sich Félicien Kabuga, für die Ausreisekosten aufzukommen. Wäre nun zuerst der Versuch unternommen worden, ihn zur Begleichung der Ausreisekosten zu veranlassen, hätte sich die geplante vorsorgliche Wegweisung verzögert. Eine rechtliche Möglichkeit zur Vermögenswertabnahme bestand damals noch nicht.

Antwort des Bundesrates.