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AKW-Sonderbewilligung bei Extremhitze und Gewährleistung einer Ufervegetation entlang hitzeempfindlicher Gewässer

23.4202 · Interpellation · 2023-09-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

  1. Wie beurteilt der Bundesrat den Effekt der AKWs auf die Wassertemperatur in den Schweizer Flüssen?

  2. Ist der Bundesrat bereit, die Ausnahmebewilligung des AKW-Beznau bei Wassertemperaturen von über 25 Grad auszusetzen zu Gunsten von gefährdeten oder seltener gewordenen Fischarten und anderen Wasserlebewesen?

  3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass aufgrund der Klimaerhitzung die Temperaturen bei kältebedürftigen Fischarten häufiger zu einem grossen Problem werden?

  4. Was unternimmt der Bundesrat, um eine schattenspendende Ufervegetation entlang hitzeempfindlicher Gewässer zu gewährleisten?

Begründung

Die weit verbreitete und anhaltende Verschlechterung der Wasserqualität in den Schweizer Flüssen hat dazu geführt, dass diese Ökosysteme zu den am stärksten gefährdeten gehören. Dies wird durch die jüngste Revision der Roten Liste der Fische bestätigt, die eine Verschlechterung des Zustands der Schweizer Fischpopulationen in den letzten zwei Jahrzehnten aufzeigt. Fischarten wie Forellen und Äschen sind auf kühle Gewässer angewiesen, Temperaturen über 25 Grad Celsius sind für sie lebensgefährlich. Sie sind von der Gewässererwärmung durch den Klimawandel und von der künstlichen Gewässererwärmung besonders stark betroffen, wie sich etwa im Hitzesommer 2022 gezeigt hat. Insbesondere im Mittelland ist mit einer weiteren Verschärfung der Bedrohungslage dieser Fischarten durch den prognostizierten Temperaturanstieg zu rechnen. Es ist von entscheidender Bedeutung, den Schutz der Wasserfauna, die äusserst empfindlich auf Temperaturunterschiede reagiert, über den Schutz der Atomstromproduktion zu stellen. Diese kann auf alternative Energiequellen umgestellt werden. Besonders im Fall der Aare wird die Überhitzung durch das Atomkraftwerk Beznau noch verschlimmert.

Um die Lebensbedingungen für wasserbezogene Lebewesen während Hitzeereignissen zu verbessern, spielt eine schattenspendende standortgerechte einheimische Ufervegatation eine zentrale Rolle. Leider fehlt an vielen Gewässer im Mittelland aufgrund der meist intensiven Landnutzung sowie verschiedenen Nutzungskonflikten eine entsprechende Ufervegetation ganz oder teilweise. Zusätzlich zu den laufenden Arbeiten zur Verbesserung der Gewässerlebensräume sollten gezielte Massnahmen zur Etablierung einer Ufervegetation unter Gewährleistung des Hochwasserschutzes umgesetzt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1), 2) und 3) Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in seinem Bericht von 2021 «Auswirkungen des Klimawandels auf die Schweizer Gewässer» u.a. die Auswirkungen des Klimawandels auf die Temperaturen der Fliessgewässer und der Seen dargelegt. Die Einleitung von Kühlwasser kann einen negativen Effekt auf die Tiere und Pflanzen in den Schweizer Flüssen haben. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Energie (BFE) im Verfahren zur allfälligen Anpassung bzw. Neuerteilung der Bewilligung des Bundesrates vom 15. Dezember 1997 betreffend Einleitung von Kühlwasser für die Kernkraftwerke Beznau I und II (KKB) am 4. Juli 2019 eine Zwischenverfügung erlassen. Gemäss dieser Zwischenverfügung muss das KKB bei bestimmten Temperaturen der Aare die Leistung reduzieren oder kurzfristig abgeschaltet werden. Vor dem Entscheid sind dabei die Versorgungssicherheit und die Netzstabilität durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und Swissgrid zu beurteilen. Im weiteren Verfahren betreffend Einleitungsbewilligung KKB muss definitiv festgelegt werden, inwieweit das KKB bei warmen Aarewassertemperaturen Kühlwasser einleiten darf. Bei dieser Festlegung ist u. a. zu berücksichtigen, dass bei Kernkraftwerken die Kühlung der Brennelemente jederzeit sichergestellt sein muss und somit eine jederzeitige Einhaltung der Temperaturmarke von 25 °C aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurde die Ausnahmebestimmung in Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Buchstabe b Satz 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) geschaffen. Der Bundesrat ist daher aus Sicherheitsgründen nicht bereit, die Ausnahmebestimmung auszusetzen. 4) Die bestehende Ufervegetation ist geschützt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451]). Zudem kann sie als ökologischer Ausgleich neu gepflanzt werden (Art. 18b Abs. 2 NHG). Im Rahmen von Wasserbauprojekten wird Ufervegetation ebenfalls neu angelegt (Art. 37 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG, SR 814.20]). Der Bundesrat hat ausserdem in seinem Aktionsplan 2020–2025 zur Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz die Beschattung durch Bestockung als neue Massnahme (AP2-b7) formuliert. Derzeit wird durch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Umwelt, Landwirtschaft und Raumentwicklung geklärt, wie die Ufervegetation und die Beschattung im Rahmen der extensiven Gestaltung des Gewässerraums unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Gesetzgebung gefördert werden kann.

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